Der Gegenstand der wegen behaupteten Verstoßes gegen § 30 Abs 1 HGB angeregten amtswegigen Löschung ist nicht vermögensrechtlicher Natur; ein Bewertungsausspruch hatte deshalb nicht zu erfolgen. Anders aber der Zulässigkeitsausspruch: Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist mangels Sonderregelung - und das Firmenbuchgesetz enthält keine diesbezügliche besondere Anordnung - jede Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 14 Abs 1 AußStrG unterworfen, mag es sich auch um einen die vom Rekursgericht begehrte Sacherledigung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß handeln. Eine Analogie zu den Fällen des § 519 Z 1 ZPO, die schon für das zivilprozessuale Rekursverfahren verneint wird, ist abzulehnen (RZ 1992/30, EvBl 1990/137, GesRZ 1991, 217; NZ 1992, 12 ua).Der Gegenstand der wegen behaupteten Verstoßes gegen Paragraph 30, Absatz eins, HGB angeregten amtswegigen Löschung ist nicht vermögensrechtlicher Natur; ein Bewertungsausspruch hatte deshalb nicht zu erfolgen. Anders aber der Zulässigkeitsausspruch: Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist mangels Sonderregelung - und das Firmenbuchgesetz enthält keine diesbezügliche besondere Anordnung - jede Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung der Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unterworfen, mag es sich auch um einen die vom Rekursgericht begehrte Sacherledigung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß handeln. Eine Analogie zu den Fällen des Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO, die schon für das zivilprozessuale Rekursverfahren verneint wird, ist abzulehnen (RZ 1992/30, EvBl 1990/137, GesRZ 1991, 217; NZ 1992, 12 ua).
Die Frage nach der Anwendbarkeit der zu § 142 FGG entwickelten ständigen Rechtsprechung auf die Nachfolgebestimmung des § 10 Abs 2 FBG ist in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht aktuell:Die Frage nach der Anwendbarkeit der zu Paragraph 142, FGG entwickelten ständigen Rechtsprechung auf die Nachfolgebestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, FBG ist in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht aktuell:
Nach der Übergangsbestimmung des Art XXIII Abs 11 iVm Art XXIV Abs 3 des Bundesgesetzes BGBl 1991 Nr 10 war auf das angeregte Verfahren zur amtswegigen Löschung § 142 FGG anzuwenden.Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch 23 , Absatz 11, in Verbindung mit Artikel römisch 24 , Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1991 Nr 10 war auf das angeregte Verfahren zur amtswegigen Löschung Paragraph 142, FGG anzuwenden.
Dazu hat das Rekursgericht zutreffend die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zitiert, nach der demjenigen, der eine seiner Meinung nach bestehende Unzulässigkeit einer Firmenbucheintragung mit der Anregung ihrer amtswegigen Löschung anzeigt, in diesem Verfahren keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittelbefugnis zukommt (SZ 24/49; GesRZ 1983, 36 ua). Dies gilt unabhängig davon, ob der Einschreiter an der Beseitigung der von ihm bemängelten Eintragung bloß ein akademisches, ein rein wirtschaftliches oder ein rechtlich geschütztes Interesse behauptet, weil ihm auch im letzten Fall kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Berücksichtigung seiner Anzeige zusteht und er in Verfolgung seiner rechtlich geschützten Interessen auf die ihm sonst zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe (Klage, Rechtsmittel) verwiesen ist.
Der von der anzeigenden Genossenschaft gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist mangels einer zu lösenden im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage unzulässig.Der von der anzeigenden Genossenschaft gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist mangels einer zu lösenden im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Rechtsfrage unzulässig.
Ob der Rechtsmittelwerberin ein Rekursrecht gegen den Beschluß des Firmenbuchgerichtes auf Eintragung der neuen Gesellschaft mbH offensteht, ist hier nicht zu beurteilen, weil eine an das Firmenbuchgericht erster Instanz gerichtete Anregung zur amtswegigen Löschung einer Eintragung keinesfalls als Rechtsmittel gegen die seinerzeitige Eintragungsverfügung umgedeutet werden könnte.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung der Eintragungsverfügung ist zutreffend nicht an ein Rechtsmittelgericht, sondern an das Firmenbuchgericht erster Instanz gerichtet.