Laut Aktenvermerk des Erstgerichts vom 17. 11. 2008, ON 6, ersuchte der Steuerberater der Gesellschaft im vorliegenden Zwangsstrafenverfahren nach §§ 277 ff UGB iVm § 24 FBG „um letzte Fristerstreckung von 4 Wochen" zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2006/2007 (Stichtag 31. 3. 2007). Diese wurde ihm vom Erstgericht auch offensichtlich, wenn auch gesetzwidrig (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 106) zugesagt, erfolgte doch am 19. 11. 2008 eine Kalendierung des Aktes auf den 10. 2. 2009, was eine Fristerstreckung von tatsächlich knapp drei Monaten bedeutete. Trotzdem legten der Geschäftsführer und die Gesellschaft den Jahresabschluss weder innerhalb der gewährten Frist noch bislang vor.Laut Aktenvermerk des Erstgerichts vom 17. 11. 2008, ON 6, ersuchte der Steuerberater der Gesellschaft im vorliegenden Zwangsstrafenverfahren nach Paragraphen 277, ff UGB in Verbindung mit Paragraph 24, FBG „um letzte Fristerstreckung von 4 Wochen" zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2006 aus 2007, (Stichtag 31. 3. 2007). Diese wurde ihm vom Erstgericht auch offensichtlich, wenn auch gesetzwidrig vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 24, Rz 106) zugesagt, erfolgte doch am 19. 11. 2008 eine Kalendierung des Aktes auf den 10. 2. 2009, was eine Fristerstreckung von tatsächlich knapp drei Monaten bedeutete. Trotzdem legten der Geschäftsführer und die Gesellschaft den Jahresabschluss weder innerhalb der gewährten Frist noch bislang vor.
Sowohl im Rekurs als auch im außerordentlichen Revisionsrekurs begründet die Gesellschaft dies lediglich damit, dass „die Bewertung des wesentlichen Wirtschaftsguts noch nicht erfolgt ist", weshalb der Jahresabschluss nicht vorgelegt werden könne.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs tritt die Gesellschaft der Auffassung des Rekursgerichts, der Geschäftsführer müsse die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er könne sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten, durchaus zu Recht (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 34 ff) nicht entgegen. Sie meint jedoch, das Erstgericht hätte den anwaltlich nicht vertretenen Geschäftsführer auffordern müssen, „die Hinderungsgründe seiner rechtzeitigen Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zu beweisen"; da das Erstgericht dies nicht getan habe, gelte im Rechtsmittelverfahren das Neuerungsverbot des § 49 AußStrG iVm § 15 FBG nicht. Die Gesellschaft unterlässt es allerdings auch jetzt noch, konkret darzulegen, warum die Bewertung ihres wesentlichen Wirtschaftsguts noch nicht erfolgt ist.In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs tritt die Gesellschaft der Auffassung des Rekursgerichts, der Geschäftsführer müsse die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er könne sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten, durchaus zu Recht vergleiche , G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 24, Rz 34 ff) nicht entgegen. Sie meint jedoch, das Erstgericht hätte den anwaltlich nicht vertretenen Geschäftsführer auffordern müssen, „die Hinderungsgründe seiner rechtzeitigen Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zu beweisen"; da das Erstgericht dies nicht getan habe, gelte im Rechtsmittelverfahren das Neuerungsverbot des Paragraph 49, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG nicht. Die Gesellschaft unterlässt es allerdings auch jetzt noch, konkret darzulegen, warum die Bewertung ihres wesentlichen Wirtschaftsguts noch nicht erfolgt ist.