Rechtssatz RS0125140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125140
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Rechtssatz
Der Geschäftsführer muss die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er kann sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 130/09z
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 130/09z
- 6 Ob 133/11v
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 133/11v
- 6 Ob 8/12p
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 8/12p
Auch; Beisatz: Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, selbst den Jahresabschluss zu erstellen; er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass dessen Erstellung erfolgt. (T1)
- 6 Ob 94/14p
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 94/14p
Beisatz: Das gilt auch für Vorstandsmitglieder und Insolvenzverwalter. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125140
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20090805_OGH0002_0060OB00130_09Z0000_002