Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung und gleich die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MR 1995, 97; MR 1995, 137 je mwN, 6 Ob 2060/96a, 6 Ob 245/97s). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Mitarbeiter der Klägerin - im Zusammenhang mit der darin glossierten Kolumne des Gremialvorstehers der Versicherungsmakler bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 2060/96a mwN, 6 Ob 245/97s; MR 1998, 269 - Schweine-KZ).
Im vorliegenden Fall nimmt der Beklagte eine, die Geschäftspraktiken der Klägerin kritisierende Stellungnahme des Bundesgremialvorstandes der Versicherungsmakler zu einem gegen die Klägerin geführten Prozeß (in dem sie gegen einen Makler unterlegen war) zum Anlaß, seine Kritik an der Vorgangsweise der Klägerin gegenüber Maklern zu äußern. Er bringt dabei für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, daß ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde. Ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser wird dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, daß die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Der Vorwurf des Beklagten ist in seiner Gesamtheit Ausdruck und Kundgabe der im Zusammenhang mit dem Bericht des Gremialvorstandes über für Makler nachteilige Geschäftspraktiken der Klägerin geäußerten Meinung des Beklagten, wonach die Vorgangsweise der Klägerin einer partnerschaftlichen und damit erfolgreichen Zusammenarbeit mit den Maklern entgegenstehe und damit ihrer wirtschaftlichen Entwicklung abträglich sei. Die Äußerung des Beklagten unterstellt damit der Klägerin keine konkreten Tatsachen, er unterzieht vielmehr die Stellungnahme des Bundesgremialvorstandes der Versicherungsmakler einer aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit erarbeiteten wertenden Stellungnahme. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist damit nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB, zumal die Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt hat, daß der Tatsachenkern des dem Werturteil zugrundeliegenden Sachverhalts unrichtig wäre. Ein Eingriff in die Ehre der Klägerin durch die vom Beklagten gewählte Formulierung (entgegen der Auffassung des Beklagten wird die Ehre juristischer Personen durch § 1330 Abs 1 ABGB geschützt, s. MR 1998, 273 - Waldorfschulen mwN) ist nicht zu erkennen und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.Im vorliegenden Fall nimmt der Beklagte eine, die Geschäftspraktiken der Klägerin kritisierende Stellungnahme des Bundesgremialvorstandes der Versicherungsmakler zu einem gegen die Klägerin geführten Prozeß (in dem sie gegen einen Makler unterlegen war) zum Anlaß, seine Kritik an der Vorgangsweise der Klägerin gegenüber Maklern zu äußern. Er bringt dabei für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, daß ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde. Ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser wird dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, daß die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Der Vorwurf des Beklagten ist in seiner Gesamtheit Ausdruck und Kundgabe der im Zusammenhang mit dem Bericht des Gremialvorstandes über für Makler nachteilige Geschäftspraktiken der Klägerin geäußerten Meinung des Beklagten, wonach die Vorgangsweise der Klägerin einer partnerschaftlichen und damit erfolgreichen Zusammenarbeit mit den Maklern entgegenstehe und damit ihrer wirtschaftlichen Entwicklung abträglich sei. Die Äußerung des Beklagten unterstellt damit der Klägerin keine konkreten Tatsachen, er unterzieht vielmehr die Stellungnahme des Bundesgremialvorstandes der Versicherungsmakler einer aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit erarbeiteten wertenden Stellungnahme. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist damit nicht tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, zumal die Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt hat, daß der Tatsachenkern des dem Werturteil zugrundeliegenden Sachverhalts unrichtig wäre. Ein Eingriff in die Ehre der Klägerin durch die vom Beklagten gewählte Formulierung (entgegen der Auffassung des Beklagten wird die Ehre juristischer Personen durch Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB geschützt, s. MR 1998, 273 - Waldorfschulen mwN) ist nicht zu erkennen und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten wird Folge gegeben und der Sicherungsantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 und 402 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage war nach § 10 RATG 120.000,- S heranzuziehen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage war nach Paragraph 10, RATG 120.000,- S heranzuziehen.