Begründung:
Gegen das Berufungsurteil (ON 40) erhob zunächst die beklagte Partei einen mit einer ordentlichen Revision verbundenen Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO (ON 41). Dieses Rechtsmittel wurde mit Vorlagebericht ON 43 dem Berufungsgericht vorgelegt. Unter ON 44 ist ein mit ordentlicher Revision verbundener Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO der klagenden Partei einjournalisiert. Für dieses Rechtsmittel wurde ein separater Vorlagebericht (ON 49) verfasst.Gegen das Berufungsurteil (ON 40) erhob zunächst die beklagte Partei einen mit einer ordentlichen Revision verbundenen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO (ON 41). Dieses Rechtsmittel wurde mit Vorlagebericht ON 43 dem Berufungsgericht vorgelegt. Unter ON 44 ist ein mit ordentlicher Revision verbundener Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO der klagenden Partei einjournalisiert. Für dieses Rechtsmittel wurde ein separater Vorlagebericht (ON 49) verfasst.
In der Folge entschied das Berufungsgericht zunächst mit – irrtümlich „Im Namen der Republik“ überschriebenem – Beschluss vom 10. 9. 2019 (ON 50) über den Abänderungsantrag der beklagten Partei.
Am 5. 2. 2020 teilte der Klagevertreter mit, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden wurde. In der Folge wurde der Akt neuerlich dem Berufungsgericht vorgelegt.
Nach einem mit „12. Februar 2010“ datierten Aktenvermerk des Berufungsgerichts (ohne Ordnungsnummer) wurde der Abänderungsantrag des Klägers zunächst übersehen. Mit Beschluss vom 21. 2. 2020 (ON 53) gab das Berufungsgericht dem Abänderungsantrag der klagenden Partei Folge und ließ die ordentliche Revision zu. Am selben Tag fasste das Berufungsgericht einen weiteren, nicht im Akt des Erstgerichts erliegenden und demgemäß auch nicht einjournalisierten Berichtigungsbeschluss, in dem es aussprach, dass die Wortfolge „Im Namen der Republik“ im Kopf des Beschlusses vom 10. 9. 2019 zu entfallen habe. Um die Durchführung der Berichtigung wurde das Erstgericht ersucht.
Auf der Rückseite der Urschrift dieses Beschlusses findet sich die Verfügung des Berufungsgerichts: „Einmal mit Akt dem Bezirksgericht Klagenfurt mit dem Ersuchen um Durchführung der Berichtigung der an die Parteien bereits zugestellten Ausfertigungen und unmittelbarer Wiedervorlage an das Berufungsgericht nach Erledigung“. Diese Verfügung ist mit 4. 5. 2020 datiert.
Diese Note des Berufungsgerichts wurde im Akt des Erstgerichts einjournalisiert; der zugrunde liegende Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts findet sich dort nicht.
Der Grund dafür liegt offenbar in der Aktenführung des Erstgerichts. Einzelne Geschäftsstücke tragen bis zu drei unterschiedliche Ordnungsnummern bzw Seitenzahlen. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 28. 6. 2019 wurde zunächst zweimal (nämlich als ON 40 und ON 44) einjournalisiert, das Rechtsmittel des Beklagtenvertreters vom 18. 7. 2019 ebenfalls zweimal (ON 41 und ON 45). Der Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 508 ZPO über die Revision der beklagten Partei wurde zwei Mal einjournalisiert (ON 45 und ON 52), wobei auch unterschiedliche Aktenseiten vergeben wurden. Am 12. 5. 2020 erfolgte aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Erstrichters eine Nachjournalisierung (AS 309).Der Grund dafür liegt offenbar in der Aktenführung des Erstgerichts. Einzelne Geschäftsstücke tragen bis zu drei unterschiedliche Ordnungsnummern bzw Seitenzahlen. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 28. 6. 2019 wurde zunächst zweimal (nämlich als ON 40 und ON 44) einjournalisiert, das Rechtsmittel des Beklagtenvertreters vom 18. 7. 2019 ebenfalls zweimal (ON 41 und ON 45). Der Beschluss des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 508, ZPO über die Revision der beklagten Partei wurde zwei Mal einjournalisiert (ON 45 und ON 52), wobei auch unterschiedliche Aktenseiten vergeben wurden. Am 12. 5. 2020 erfolgte aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Erstrichters eine Nachjournalisierung (AS 309).
Am 8. 5. 2020 fasste das Erstgericht einen Beschluss, wonach im Sinne des schriftlichen Ersuchens des Berufungsgerichts vom 4. 5. 2020 der Spruch des Ersturteils vom 20. 2. 2019 berichtigt werde. Der nunmehrige Spruch des Urteils hatte den Wortlaut, den ihm das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung verliehen hatte. Eine Begründung enthält dieser Beschluss nicht. Eine Berichtigung des Beschlusses nach § 508 ZPO – wie vom Berufungsgericht aufgetragen – erfolgte nicht.Am 8. 5. 2020 fasste das Erstgericht einen Beschluss, wonach im Sinne des schriftlichen Ersuchens des Berufungsgerichts vom 4. 5. 2020 der Spruch des Ersturteils vom 20. 2. 2019 berichtigt werde. Der nunmehrige Spruch des Urteils hatte den Wortlaut, den ihm das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung verliehen hatte. Eine Begründung enthält dieser Beschluss nicht. Eine Berichtigung des Beschlusses nach Paragraph 508, ZPO – wie vom Berufungsgericht aufgetragen – erfolgte nicht.
Gegen den Berichtigungsbeschluss erhob der Kläger Rekurs (ON 60). Die beklagte Partei erstattete eine Rekursbeantwortung (ON 66).
Zwischenzeitig wies das Berufungsgericht mit Note vom 15. 6. 2020 neuerlich auf den Berichtigungsbeschluss vom 21. 2. 2020 hin. Diese Note ist (nunmehr) als ON 64 einjournalisiert. Darin wird außerdem die Herstellung eines Teilakts unter anderem mit dem Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 21. 2. 2020 angeordnet. Im Teilakt wurde die Vornahme der Berichtigung des Beschlusses vom 10. 9. 2019 (ON 50) dahingehend, dass die Wortfolge „Im Namen der Republik“ im Kopf der Entscheidung gestrichen werde, angeordnet. Außerdem wurde die Erstellung eines Vorlageberichts zur Revision des Klägers und Wiedervorlage des Originalakts aufgetragen.
Eine Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt über den Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss ist nach der Aktenlage noch nicht erfolgt.