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Entscheidung 6 Ob 134/07k×

Entscheidung 6 Ob 134/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob134/07k

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert K*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Verein F*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen 56.129,19 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. März 2007, GZ 2 R 59/07d-18, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Jänner 2007, GZ 13 Cg 66/06b-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.808,82 EUR (darin 301,47 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Artikel 6, MRK verstoßende Regelung über die Besetzung eines Vereinsschiedsgerichts nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig ist (stRsp SZ 69/23; SZ 70/206; RIS-Justiz RS0094154). Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof auch bei Beurteilung der Gültigkeit einer „echten" Schiedsvereinbarung im Sinn des Paragraph 577, ZPO angewendet. Er prüfte auch in diesen Fällen die in der Vereinbarung vorgesehene Berufung der Schiedsrichter auf ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen des fair trial (2 Ob 41/04z; 10 Ob 3/06y). Die Entscheidung des Berufungsgerichts - es hatte die Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fair trial als unwirksam beurteilt - hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden, zumal die in der Vereinssatzung vorgesehene Zusammensetzung des Schiedsgerichts von vornherein ein stimmenmäßiges Übergewicht der vom beklagten Verein zu bestimmenden Schiedsrichter gegenüber jenen ergibt, die der Kläger namhaft machen kann. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Anmerkung

E85276 6Ob134.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00134.07K.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20070913_OGH0002_0060OB00134_07K0000_000