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Entscheidung 6 Ob 134/25m×

Entscheidung 6 Ob 134/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob134/25m

Entscheidungsdatum

09.10.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* W*, geboren am *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G* S* GmbH, FN *, vertreten durch Pallau  & Partner, Rechtsanwälte (OG) in Salzburg, 2. G* GmbH, HRB *, Deutschland, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 19.339,70 EUR sA, im Verfahren über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2024, GZ 2 R 75/24y-68, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. März 2024, GZ 5 Cg 78/21y-59, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Mit Beschluss vom 30. 4. 2025, AZ 6 Ob 200/24s, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2023, Rechtssachen C-666/23, C-667/23 und C-668/23 unterbrochen. Nachdem das Urteil des EuGH zu C-666/23 nunmehr vorliegt und der Präsident des Gerichtshofs die Streichung der Rechtssachen C-667/23 und C-668/23 angeordnet hat, war das Verfahren amtswegig fortzusetzen.

[2]           2. Die Zweitbeklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 17. 9. 2025 zurück.

[3] Die Zurückziehung ist nach Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

[4]           Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 6 Ob 122/25x).

Textnummer

E145855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00134.25M.1009.000

Im RIS seit

05.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20251009_OGH0002_0060OB00134_25M0000_000