Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß die Klägerin unter Aufrechterhaltung des Abtretungsvertrages vom 2. Mai 1962 in seinen übrigen Punkten lediglich eine Herabsetzung des vereinbarungsgemäß für die Abtretung der Nutzungs- und Anwartschaftsrechte von ihr an den Beklagten zu leistenden Betrages von 120.000 S auf 85.000 S erreichen will. Soweit nun zur Stützung dieses Anspruches die Bestimmungen des Wohungsgemeinnützigkeitsgesetzes (§ 8) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (§ 12) herangezogen werden, so ist hinsichtlich der Frage der Weitergeltung dieser Bestimmungen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24. März 1960, B 278/58 = MietSlg. 8369 (1), zu verweisen, mit welcher die Weitergeltung jener Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bejaht wurde, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit enthalten (§§ 2 bis 15) und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten regeln, während alle jene Bestimmungen, welche auf die NSDAP hinweisen und ihren Einrichtungen Einfluß auf die Vollziehung dieses Gesetzes einräumen, weggefallen sind. Es sind daher entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung die oben erwähnten, im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Bestimmungen anwendbar.Auszugehen ist davon, daß die Klägerin unter Aufrechterhaltung des Abtretungsvertrages vom 2. Mai 1962 in seinen übrigen Punkten lediglich eine Herabsetzung des vereinbarungsgemäß für die Abtretung der Nutzungs- und Anwartschaftsrechte von ihr an den Beklagten zu leistenden Betrages von 120.000 S auf 85.000 S erreichen will. Soweit nun zur Stützung dieses Anspruches die Bestimmungen des Wohungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Paragraph 8,) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Paragraph 12,) herangezogen werden, so ist hinsichtlich der Frage der Weitergeltung dieser Bestimmungen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24. März 1960, B 278/58 = MietSlg. 8369 (1), zu verweisen, mit welcher die Weitergeltung jener Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bejaht wurde, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit enthalten (Paragraphen 2 bis 15) und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten regeln, während alle jene Bestimmungen, welche auf die NSDAP hinweisen und ihren Einrichtungen Einfluß auf die Vollziehung dieses Gesetzes einräumen, weggefallen sind. Es sind daher entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung die oben erwähnten, im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Bestimmungen anwendbar.
In der Sache selbst ist entscheidend, daß im § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes das Verbot von ungerechtfertigten Preiserhöhungen bei Weiterveräußerungen von Wohnungen, welche unter dieses Gesetz fallen, ausgesprochen wird. Damit dieses Verbot nicht übertreten werde, gebietet das Gesetz die Bestellung von Sicherungen. Als eine dieser Sicherungen ist in der auf Grund der Gesetzesermächtigung des § 32 WGG. erlassenen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen im § 12 die vertragliche Verpflichtung des Erwerbers, daß er das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens veräußern wird, vorgesehen. Soll diese Vorschrift ihren Sicherungszweck im Sinne des § 8 WGG. erfüllen, muß selbstverständlich von der Zustimmung des Wohnungsunternehmens auch und in erster Linie der vereinbarte Preis erfaßt sein. Daraus läßt sich der Rechtssatz ableiten, daß Vereinbarungen über die Zahlung eines über den vom Wohnungsunternehmen bestimmten Preis hinausgehenden Preises verboten und daher gemäß § 879 ABGB. nichtig sind. Dem steht im vorliegenden Fall die Entscheidung 2 Ob 482/61 = MietSlg. 9184 (50) deshalb nicht entgegen, weil in dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, daß diese Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn sich die Vertragspartner darauf bezogen haben. Das ist in der Abtretungserklärung vom 2. Mai 1962 geschehen, wo das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Beklagte zur Nutzung der Wohnung berechtigt ist, geschildert und auf die notwendige Zustimmung der "Heimstätte G." hingewiesen wird.In der Sache selbst ist entscheidend, daß im Paragraph 8, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes das Verbot von ungerechtfertigten Preiserhöhungen bei Weiterveräußerungen von Wohnungen, welche unter dieses Gesetz fallen, ausgesprochen wird. Damit dieses Verbot nicht übertreten werde, gebietet das Gesetz die Bestellung von Sicherungen. Als eine dieser Sicherungen ist in der auf Grund der Gesetzesermächtigung des Paragraph 32, WGG. erlassenen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen im Paragraph 12, die vertragliche Verpflichtung des Erwerbers, daß er das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens veräußern wird, vorgesehen. Soll diese Vorschrift ihren Sicherungszweck im Sinne des Paragraph 8, WGG. erfüllen, muß selbstverständlich von der Zustimmung des Wohnungsunternehmens auch und in erster Linie der vereinbarte Preis erfaßt sein. Daraus läßt sich der Rechtssatz ableiten, daß Vereinbarungen über die Zahlung eines über den vom Wohnungsunternehmen bestimmten Preis hinausgehenden Preises verboten und daher gemäß Paragraph 879, ABGB. nichtig sind. Dem steht im vorliegenden Fall die Entscheidung 2 Ob 482/61 = MietSlg. 9184 (50) deshalb nicht entgegen, weil in dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, daß diese Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn sich die Vertragspartner darauf bezogen haben. Das ist in der Abtretungserklärung vom 2. Mai 1962 geschehen, wo das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Beklagte zur Nutzung der Wohnung berechtigt ist, geschildert und auf die notwendige Zustimmung der "Heimstätte G." hingewiesen wird.
Was nun die Frage betrifft, in welchem Umfang die aufgezeigte Nichtigkeit eintritt, so ist entscheidend, daß der Zweck der Verbotsnorm nur die Verhinderung der Zahlung eines überhöhten Kaufpreises ist, weshalb nicht der ganze Vertrag, sondern nur die Vereinbarung über den Kaufpreis, soweit sie den genehmigten Kaufpreis übersteigt, nichtig ist (SZ. III 62, SZ. XXXIV 14, 8 Ob 50/63 = MietSlg. 15.210, 6 Ob 250/65 = MietSlg. 17.324 u. v. a.).Was nun die Frage betrifft, in welchem Umfang die aufgezeigte Nichtigkeit eintritt, so ist entscheidend, daß der Zweck der Verbotsnorm nur die Verhinderung der Zahlung eines überhöhten Kaufpreises ist, weshalb nicht der ganze Vertrag, sondern nur die Vereinbarung über den Kaufpreis, soweit sie den genehmigten Kaufpreis übersteigt, nichtig ist (SZ. römisch drei 62, SZ. römisch 34 14, 8 Ob 50/63 = MietSlg. 15.210, 6 Ob 250/65 = MietSlg. 17.324 u. v. a.).
Soweit demgegenüber der Beklagte unter Berufung auf oberstgerichtliche Entscheidungen der Meinung ist, daß in solchen Fällen die Nichtigkeit den ganzen Vertrag erfasse, daher eine restitutio in integrum einzutreten habe, also einerseits der vereinbarte Kaufpreis (Ablöse) zurückgezahlt und anderseits auch die Wohnung abgetreten werden müsse, so ist es richtig, daß diese Auffassung in einer Reihe von Entscheidungen, z. B. 1 Ob 33/58, 2 Ob 252/59, 1 Ob 32/61 = MietSlg. 6940, 7613 (34), 8847, vertreten worden ist. In der Folge wurde diese Auffassung aber abgelehnt, und es geht nunmehr die Rechtsprechung wieder dahin, daß eine Nichtigkeit nur in dem Umfang eintritt, als es nach dem Zweck der Verbotsnorm erforderlich ist, weshalb z. B. Verstöße gegen das Mietengesetz oder das Zinsstoppgesetz keine Vertragsvernichtung, sondern nur eine Vertragsänderung zur Folge haben (SZ. XXXIV 14, 6 Ob 415/61, 8 Ob 50/63, 6 Ob 250/65 = MietSlg. 9194 (46), 15.210 und 17.324). Davon abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß mit Rücksicht auf das den Bestimmungen des § 8 WGG. und des § 12 WGGDV. zu erschließende Verbot und dessen oben dargelegten Zweck der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag vom 2. Mai 1962, nur hinsichtlich des Betrages nichtig ist, der über den von der "Heimstätte G." genehmigten Preis von 85.000 S hinausgeht. Damit ist aber für den Beklagten hinsichtlich des Differenzbetrages von 35.000 S (Klagsbetrag) der Rechtsgrund weggefallen und er hat daher diesen Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen (§ 1435 ABGB.).Soweit demgegenüber der Beklagte unter Berufung auf oberstgerichtliche Entscheidungen der Meinung ist, daß in solchen Fällen die Nichtigkeit den ganzen Vertrag erfasse, daher eine restitutio in integrum einzutreten habe, also einerseits der vereinbarte Kaufpreis (Ablöse) zurückgezahlt und anderseits auch die Wohnung abgetreten werden müsse, so ist es richtig, daß diese Auffassung in einer Reihe von Entscheidungen, z. B. 1 Ob 33/58, 2 Ob 252/59, 1 Ob 32/61 = MietSlg. 6940, 7613 (34), 8847, vertreten worden ist. In der Folge wurde diese Auffassung aber abgelehnt, und es geht nunmehr die Rechtsprechung wieder dahin, daß eine Nichtigkeit nur in dem Umfang eintritt, als es nach dem Zweck der Verbotsnorm erforderlich ist, weshalb z. B. Verstöße gegen das Mietengesetz oder das Zinsstoppgesetz keine Vertragsvernichtung, sondern nur eine Vertragsänderung zur Folge haben (SZ. römisch 34 14, 6 Ob 415/61, 8 Ob 50/63, 6 Ob 250/65 = MietSlg. 9194 (46), 15.210 und 17.324). Davon abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß mit Rücksicht auf das den Bestimmungen des Paragraph 8, WGG. und des Paragraph 12, WGGDV. zu erschließende Verbot und dessen oben dargelegten Zweck der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag vom 2. Mai 1962, nur hinsichtlich des Betrages nichtig ist, der über den von der "Heimstätte G." genehmigten Preis von 85.000 S hinausgeht. Damit ist aber für den Beklagten hinsichtlich des Differenzbetrages von 35.000 S (Klagsbetrag) der Rechtsgrund weggefallen und er hat daher diesen Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen (Paragraph 1435, ABGB.).
Entgegen den Ausführungen in der Revision kommt es nicht darauf an, wie hoch tatsächlich der "angemessene Preis" für die gegenständliche Wohnung ist, sondern darauf, zu welchem Preis das Wohnungsunternehmen die Übertragung der Nutzungsrechte vom Beklagten an die Klägerin genehmigt hat, und das zwar zu einem Betrag von 85.000 S. Wenn dem Beklagten dieser Betrag zu niedrig erschienen ist, so hätte er beim Wohnungsunternehmen entsprechende Schritte wegen Erhöhung dieses Betrages unternehmen müssen; er durfte aber nicht eigenmächtig, obwohl nur die Genehmigung für eine Übertragung zu einem Preis von 85.000 S erteilt worden war, unter Umgehung des Wohnungsunternehmens für die Übertragung der Nutzungsrechte einen wesentlich höheren Betrag, nämlich 120.000 S, mit der Klägerin vereinbaren.
Wenn schließlich in der Revision noch darauf hingewiesen wird, es habe sich die Klägerin in der Klage auf keinen Rechtsgrund bezogen, sondern nur unter Darstellung der Tatsachen vorgebracht, sie hätte in Kenntnis der "wahren Gegebenheiten und Zusammenhänge" dem Beklagten für die Wohnung bzw. die Rechte an dieser Eigentumswohnung nie 120.000 S, vielmehr nur den genehmigten Betrag von 85.000 S als Kaufpreis bezahlt, ferner ausgeführt wird, es habe die Klägerin erst über Aufforderung des Gerichtes erklärt, die Klage auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung und der Irreführung zu stützen, und es sei das Berufungsgericht durch seine Bezugnahme auf die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und dessen Durchführungsverordnung von einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen, so wird übersehen, daß das Klagsvorbringen lediglich Tatsachenbehauptungen zu enthalten braucht, aus welchen sich der Klagsanspruch ergibt. Sache des Gerichtes ist es, diesen Sachverhalt einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Der behauptete Sachverhalt, nach welchem es um die Übertragung der Nutzungsrechte an der von der "Heimstätte G.", Gemeinnützige Wohnbau- und Siedlungsgesellschaft mbH., errichteten Eigentumswohnung und den hiefür zu bezahlenden Preis handle, rechtfertigt die Heranziehung der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und dessen Durchführungsverordnung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.