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Entscheidung 6 Ob 138/03t×

Entscheidung 6 Ob 138/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob138/03t

Entscheidungsdatum

10.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Karl P*****, und 2. K*****, beide vertreten durch Gheneff-Rami, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 2. April 2003, GZ 6 R 282/02s-10, mit dem die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. November 2002, GZ 29 Cg 199/03m-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Anträge, auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, werden zurückgewiesen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ antragsgemäß die einstweilige Verfügung zur Sicherung des auf Paragraph 1330, ABGB gegründeten Unterlassungsbegehrens des Klägers, das dieser mit 25.000 EUR bewertete.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung des Bewertungsausspruches verwies das Rekursgericht auf Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG, wonach der Streitgegenstand in Streitigkeiten über Klagen nach Paragraph 1330, ABGB, soweit er nicht aus einem Geldbetrag besteht und wenn die Behauptung in einem Medium (Paragraph eins, Ziffer eins, MedienG) verbreitet wurde, höchstens mit

19.620 EUR zu bewerten ist.

Dagegen richtet sich der an den Obersten Gerichtshof direkt gerichtete "außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige, den ordentlichen Revisionsrekurs zulassen und dem Rechtsmittel dahin stattgeben, dass der Sicherungsantrag abgewiesen werde.

Die gestellten Anträge sind unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO (im Provisorialverfahren gemäß den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO anzuwenden) finden auf Rekursentscheidungen die Bestimmungen der Paragraphen 500 und 500 a ZPO sinngemäß Anwendung. Das Rekursgericht hatte den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bewerten. Es war bei der Bewertung grundsätzlich frei und nicht an die gemäß Paragraph 56, Absatz 2, ZPO erfolgte Bewertung der Klägerin gebunden (1 Ob 580/91; 1 Ob 214/01d mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 500,). Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz ist unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; RIS-Justiz RS0042410) und bindet grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof (RS0042385), es sei denn, der Bewertungsausspruch verletzte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften oder es wäre nach dem Gesetz überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen (Kodek aaO mwN; RS0042437). Es wurde auch schon ausgesprochen, dass keine Bindung bestehe bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung (SZ 59/198). Keinen dieser Fälle vermag die Beklagte aufzuzeigen. Eine gesetzliche Bewertungsvorschrift für auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Unterlassungsansprüche existiert nicht. Von einer willkürlichen Bewertung des Rekursgerichtes kann keine Rede sein, wenn es der auf Paragraph 56, Absatz 2, JN beruhenden Bewertung der Klägerin nicht folgte, sondern sich vielmehr an der nach dem RATG erfolgten Bewertung des Unterlassungsanspruchs (mit 17.000 EUR) orientierte. Die von der Revisionsrekurswerberin gegen die grundsätzlich freie Bewertungsbefugnis des Gerichtes zweiter Instanz geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wie sie auch in der Lehre teilweise geäußert wurden, teilt der Oberste Gerichtshof nicht (Kodek aaO mwN). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die für die gegenteilige Ansicht ins Treffen geführte Meinung Oberhammers (Apropos "Zugang zum Recht", in: BMfJ, Lewisch u. Rechberger [Hrsg], 100 Jahre ZPO, Ökonomische Analyse des Zivilprozesses 163 f), der sich für gewisse Fälle gegen eine analoge Anwendung gesetzlicher Bewertungsvorschriften wendet (beispielsweise Paragraph 58, JN bei der Bewertung eines Anspruchs auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses), auf die freie Bewertungsmöglichkeit des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2, JN verweist und eine Bindung des Gerichtes an diese Bewertung bejaht, soferne nicht eine Überbewertung oder Unterbewertung über Streitwertbemängelung nach Paragraph 7, RATG korrigiert wird, untersucht das Problem des Zuganges zum Recht nur mit Blick auf die Kostenfolgen näher und verweist zur Überprüfungsmöglichkeit des Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes durch das Revisionsgericht lediglich auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs über den Ermessensmissbrauch. Ein solcher liegt hier nicht vor. Wenn der Kläger für die Verfahrenskosten einen niedrigeren Streitwert wählte und das Gericht zweiter Instanz diese Bewertung auch für seine den weiteren Rechtszug bestimmende Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO heranzog, bestehen dagegen keine Bedenken aus dem Grund einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder einer Überschreitung des eingeräumten Ermessens.

Auf Grund der bindenden Bewertung des Rekursgerichtes und seines Ausspruchs über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon ab, ob das Rekursgericht in einem Zwischenverfahren nach Paragraph 508, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO und Paragraphen 78 und 402 EO) seinen Zulässigkeitsausspruch abändert. Dies haben die Beklagten infolge ihrer nicht zu teilenden Ansicht über einen 20.000 EUR übersteigenden Streitwert und ein deswegen zustehendes außerordentliches Rechtsmittelrecht bisher noch nicht beantragt. Im angeführten Streitwertbereich fehlt dem Obersten Gerichtshof jede Kompetenz zur Abänderung des Ausspruchs über den Streitwert oder des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs. Diese Anträge sind mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs wäre zwar ebenfalls unzulässig, das ergriffene Rechtsmittel ist derzeit aber noch nicht zurückzuweisen, weil noch nicht feststeht, dass die Rekurswerberin auf ihrer Rechtsmeinung beharrt und einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes keinesfalls nachkommen würde vergleiche dazu 7 Ob 131/98k; 1 Ob 301/02z mwN). Es sind daher nur die Anträge auf Änderung des Bewertungsausspruchs und des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen, nicht aber schon das Rechtsmittel selbst vergleiche 6 Ob 49/02b). Im angeführten Streitwertbereich ist das Rechtsmittel gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (6 Ob 51/02x). Hier fehlt dem Rechtsmittel - im Gegensatz zur zitierten Vorentscheidung 6 Ob 49/02b, wo hilfsweise ein Antrag an das Gericht zweiter Instanz gestellt wurde - ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, obliegt der Beurteilung der Vorinstanzen (1 Ob 206/99x; 3 Ob 186/01a uva). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E70489 6Ob138.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00138.03T.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20030710_OGH0002_0060OB00138_03T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung