Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (RS0110698). Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt. Diese Beurteilung begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ABGB (8 Ob 42/14f; 8 Ob 85/14d; 1 Ob 219/15k). Dies gilt auch für die Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz BGBl I 2014/83 (1 Ob 219/15k).Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (RS0110698). Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt. Diese Beurteilung begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ABGB (8 Ob 42/14f; 8 Ob 85/14d; 1 Ob 219/15k). Dies gilt auch für die Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz BGBl I 2014/83 (1 Ob 219/15k).
Dass zur Frage des Vorliegens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts „in der spezifischen Konstellation der Zurverfügungstellung von Ressourcen seitens eines Gesellschafters über bereits bestehende andere Rechtssubjekte“ keine einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, vermag daher keine Rechtsfrage der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu begründen.Dass zur Frage des Vorliegens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts „in der spezifischen Konstellation der Zurverfügungstellung von Ressourcen seitens eines Gesellschafters über bereits bestehende andere Rechtssubjekte“ keine einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, vermag daher keine Rechtsfrage der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zu begründen.
Auch für die Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz galt, dass der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden konnte und nicht der Schriftform bedurfte (RS0022210). Die erstmals in der Berufung des Beklagten aufgestellte Behauptung, ein allenfalls anzunehmender Gesellschaftsvertrag zwischen den Streitteilen sei dem § 1178 ABGB aF unterlegen, ist rechtlich unzutreffend. Die Formvorschrift des § 1178 ABGB aF galt nur für Gesellschaftsverträge, die entweder nur das gesamte gegenwärtige oder nur das gesamte Vermögen der Gesellschafter – und nicht der Gesellschaft, wie der Revisionswerber meint – umfassen (1 Ob 206/35 RZ 1935, 118; GlU 9279). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trifft diese Voraussetzung auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Gesellschaftsvertrag nicht zu. Aus dem Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist für den Rechtsstandpunkt der Revision daher nichts abzuleiten.Auch für die Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz galt, dass der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden konnte und nicht der Schriftform bedurfte (RS0022210). Die erstmals in der Berufung des Beklagten aufgestellte Behauptung, ein allenfalls anzunehmender Gesellschaftsvertrag zwischen den Streitteilen sei dem Paragraph 1178, ABGB aF unterlegen, ist rechtlich unzutreffend. Die Formvorschrift des Paragraph 1178, ABGB aF galt nur für Gesellschaftsverträge, die entweder nur das gesamte gegenwärtige oder nur das gesamte Vermögen der Gesellschafter – und nicht der Gesellschaft, wie der Revisionswerber meint – umfassen (1 Ob 206/35 RZ 1935, 118; GlU 9279). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trifft diese Voraussetzung auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Gesellschaftsvertrag nicht zu. Aus dem Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist für den Rechtsstandpunkt der Revision daher nichts abzuleiten.
Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.