Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Vorstand des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz. Dieses Institut bot seit dem Wintersemester 2002/2003 das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften an. Mit 31. 12. 2002 wurde das Institut im Zuge der Universitätsreform als selbständiger Rechtsträger aufgelöst. Die Beklagte war bis dahin studentisches Mitglied der Institutskonferenz.Der Kläger war Vorstand des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz. Dieses Institut bot seit dem Wintersemester 2002 aus 2003, das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften an. Mit 31. 12. 2002 wurde das Institut im Zuge der Universitätsreform als selbständiger Rechtsträger aufgelöst. Die Beklagte war bis dahin studentisches Mitglied der Institutskonferenz.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der im Dezember 2002 gegründeten Gemeinnützigen S*****gesellschaft mbH. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Andrea H*****. Zwischen dem Institut für Fernunterricht und der GmbH wurde am 5. 12. 2002 eine Vereinbarung über die Ausgliederung der Entwicklung und der Produktion der Medienkoffer im Rahmen des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften mit Wirkung zum 31. 12. 2002 geschlossen. Am 12. 2. 2004 erstattete der Rektor der Universität gegen den Kläger eine an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Disziplinaranzeige wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen. Mit Bescheid vom 22. 3. 2004 verhängte der Rektor über den Kläger die vorläufige Suspendierung mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Kläger eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Rektor als belangte Behörde eine Gegenschrift vom 10. 5. 2004. Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz am 29. 3. 2004 eine Klage gegen den Rektor und die Universität wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, deren Widerrufs und Veröffentlichung, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.
Die Beklagte unterfertigte eine von ihr im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgerichtshofverfahren von der stellvertretenden Rektorin der Universität Linz abverlangte, mit 20. 4. 2004 datierte eidesstättliche Erklärung folgenden Inhalts:
„Ich .......... bestätigte hiermit an Eides statt, dass o. Univ. Prof. Dr. Bruno B***** (Kläger) im Februar 2004 veranlasst hat, Broschüren des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften mit dem Titel: „Das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften 1998-2003" an mehrere Studierende des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zu versenden. Ferner bestätige ich, dass diese Broschüren mit Umschlägen versandt wurden, die als Absender die Marke Linzer Rechtsstudien iVm Gemeinnützige S*****gesmbH, Andrea H***** etabl., trugen". Diese Erklärung wurde vom Rektor der Universität Linz sowohl im Verfahren über die Beschwerde des Klägers beim Verwaltungsgerichtshof als auch in dem vom Kläger vor dem Landesgericht Linz geführten Ehrenbeleidigungsverfahren (seitens der dortigen Beklagten) vorgelegt.„Ich .......... bestätigte hiermit an Eides statt, dass o. Univ. Prof. Dr. Bruno B***** (Kläger) im Februar 2004 veranlasst hat, Broschüren des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften mit dem Titel: „Das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften 1998-2003" an mehrere Studierende des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zu versenden. Ferner bestätige ich, dass diese Broschüren mit Umschlägen versandt wurden, die als Absender die Marke Linzer Rechtsstudien in Verbindung mit Gemeinnützige S*****gesmbH, Andrea H***** etabl., trugen". Diese Erklärung wurde vom Rektor der Universität Linz sowohl im Verfahren über die Beschwerde des Klägers beim Verwaltungsgerichtshof als auch in dem vom Kläger vor dem Landesgericht Linz geführten Ehrenbeleidigungsverfahren (seitens der dortigen Beklagten) vorgelegt.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage, die Beklagte zur Unterlassung der Behauptung zu verpflichten, er habe im Februar 2004 veranlasst, Broschüren des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften mit dem Titel: „Das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften 1998-2003" an mehrere Studierende des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zu versenden und diese Behauptung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die eidesstattliche Erklärung vom 20. 4. 2004 gegenüber der Universität Linz, der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Kläger als unwahr zu widerrufen. Die Behauptung sei unwahr. Die Broschüren seien von der GmbH produziert worden. Deren Versendung habe nicht er, sondern die Geschäftsführerin der Gesellschaft veranlasst. Der Rektor der Universität Linz habe das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die wahrheitswidriges eidesttattliche Erklärung der Beklagten gestützt und behauptet, dass der Kläger im Eigentum der Universität stehendes Werbematerial, das auch von der Universität bezahlt worden sei, im Namen der GmbH verwendet habe. Er habe die eidesstattliche Erklärung auch im Verfahren vor dem Landesgericht Linz vorgelegt. Die Erklärung sei daher eine öffentliche Mitteilung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. Die Beklagte sei mit allen Angelegenheiten des Multimedia-Diplomstudiums vertraut gewesen.Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage, die Beklagte zur Unterlassung der Behauptung zu verpflichten, er habe im Februar 2004 veranlasst, Broschüren des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften mit dem Titel: „Das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften 1998-2003" an mehrere Studierende des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zu versenden und diese Behauptung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die eidesstattliche Erklärung vom 20. 4. 2004 gegenüber der Universität Linz, der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Kläger als unwahr zu widerrufen. Die Behauptung sei unwahr. Die Broschüren seien von der GmbH produziert worden. Deren Versendung habe nicht er, sondern die Geschäftsführerin der Gesellschaft veranlasst. Der Rektor der Universität Linz habe das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die wahrheitswidriges eidesttattliche Erklärung der Beklagten gestützt und behauptet, dass der Kläger im Eigentum der Universität stehendes Werbematerial, das auch von der Universität bezahlt worden sei, im Namen der GmbH verwendet habe. Er habe die eidesstattliche Erklärung auch im Verfahren vor dem Landesgericht Linz vorgelegt. Die Erklärung sei daher eine öffentliche Mitteilung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Die Beklagte sei mit allen Angelegenheiten des Multimedia-Diplomstudiums vertraut gewesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die eidesstattliche Erklärung entspreche der Wahrheit. Im Übrigen handle es sich um eine nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilung. Die Beklagte habe die eidesstattliche Erklärung für die Verwendung in einem behördlichen Verfahren ausgestellt. Der Rektor habe als Erklärungsempfänger ein berechtigtes Interesse daran gehabt. Die Beklagte sei von der Richtigkeit der Erklärung ausgegangen. Sie treffe kein Verschulden. Sie habe auf Grund der optischen Aufmachung der Broschüren und ihrer weitgehenden Inhaltsgleichheit mit jenen der Fakultät davon ausgehen dürfen, dass es sich auch bei den Broschüren der GmbH um solche der Universität gehandelt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf weiters folgende (zum Teil von der Beklagten bekämpfte) Feststellungen:
Im Dezember 2003 wurde im Auftrag des Klägers als Vorstand des Instituts für Fernunterricht die Broschüre mit dem Titel: „Das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften 1998 bis 2003" erstellt. Sie enthält auf der Umschlagseite das Impressum: „Institut für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften, Petrinumstraße 12, 4040 Linz. Inhalt: Bruno B***** (Kläger). Interview: Simone L*****, Grafik: A. K*****. Archivergänzende Fotos: Ursula G*****. Druck:
E***** GmbH. 23. 12. 2003". Neben dem Impressum ist ein Wappen in Farbe aufgedruckt. Diese Broschüre wurde für die Öffentlichkeitsarbeit des Instituts verwendet. An Studierende wurde sie nicht versendet. Sie wurde vom Institut für Fernunterricht bezahlt. Der Beklagten wurde als Studienvertreterin und studentisches Mitglied der Institutskonferenz im Dezember 2003 ein Exemplar zugesandt, das auf der Umschlagseite die Widmung „Mit freundlichen Grüßen Bruno B***** (Kläger)" enthielt. Die GmbH gab ebenfalls die Herstellung einer solchen Broschüre in Auftrag. Diese trug denselben
Titel und auf der Umschlagseite das Impressum: „Linzer Rechtsstudien Gemeinnützige S*****gesellschaft mbH, P*****. Inhalt: Bruno B***** (Kläger). Interview: Simone L*****. Grafik: A. K*****.
Archivergänzende Fotos: Ursula G*****. 23. 12. 2003". Daneben ist ein Wappen in schwarz-weiß aufgedruckt. Diese Broschüre wurde an Studenten des Multimedia-Diplomstudiums versandt. Die Beklagte erhielt im Februar 2004 ebenfalls ein Exemplar. Dieses war abermals auf der Umschlagseite mit der Widmung: „Mit freundlichen Grüßen Bruno B***** (Kläger)" versehen. Die Broschüre der GmbH unterscheidet sich von der Broschüre des Instituts durch das Impressum, die Farbe des Wappens und durch einige Kleinigkeiten im Inhalt und in der Bebilderung. Ihre Herstellung wurde aus Mitteln der GmbH finanziert. Die Druckaufträge wurden von der Geschäftsführerin erteilt. Diese druckte den Broschüren auch den Stempel mit der persönlichen Widmung des Klägers auf und versandte sie mit dem Absender „Linzer Rechtsstudien- Gemeinnützige S***** gesmbH, Andrea H*****, Geschäftsführerin.... „. Die Versendung wurde nicht durch den Kläger veranlasst, geschah aber mit seinem Willen und mit seiner Zustimmung. Die Beklagte wusste im Februar 2004, als sie die zweite Broschüre erhielt, dass der Kläger seit 31. 12. 2003 nicht mehr Vorstand des Instituts für Fernunterricht war. Sie erhielt in weiterer folge E-Mails von Studenten, die sich über die Kosten für die Erstellung der Broschüre ärgerten. Die Beklagte erhielt bei ihrer Rückfrage beim (wieder neu errichteten) Institut für Fernunterricht die Auskunft, dass niemand solche Broschüren versendet habe. Sie zog auf Grund der Widmung auf den Broschüren den Schluss, dass sie vom Kläger versendet worden seien. Das gegenüber der ersten Broschüre, die sie erhalten hatte, geänderte Impressum fiel ihr nicht auf. Sie konzentrierte sich auf den Inhalt der Broschüre und ging davon aus, dass es sich um die gleiche Broschüre wie jene handle, die sie im Dezember 2003 erhalten hatte. Die Beklagte hatte keine genaue Kenntnis vom Zustandekommen der beiden Broschüren. Sie wurde im März 2004 von der am 22. 3. 2004 erfolgten Suspendierung des Klägers informiert. Auf Ersuchen der stellvertretenden Rektorin übermittelte sie beide Broschüren der Universität Linz. Bei einem Anruf der stellvertretenden Rektorin im April 2004 erklärte sich die Beklagte bereit, eine eidesstattliche Erklärung zu unterschreiben, die nach Mitteilung der stellvertretenden Rektorin für eine Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Suspendierung des Klägers benötigt werde. Sie erhielt daraufhin die mit dem eingangs zitierten Text vorgefertigte eidesstattliche Erklärung zugesandt, die sie unterfertigte und der Universität rückmittelte. Der Beklagten war die Bedeutung einer eidesstattlichen Erklärung klar. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie wusste, dass diese Erklärung auch im Ehrenbeleidigungsprozess vor dem Landesgericht Linz vorgelegt werden sollte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass dem Kläger der Beweis der Unrichtigkeit der in der eidesstattlichen Erklärung enthaltenen Tatsachenbehauptungen gelungen sei. Die Versendung der Broschüre der GmbH sei zwar mit seinem Wissen erfolgt, er habe diese aber nicht selbst veranlasst. Es sei auch unrichtig, dass die Gesellschaft Broschüren des Instituts für Fernunterricht versendet habe. Vielmehr habe es sich um ihre eigenen Broschüren gehandelt. Die Behauptungen der Beklagten seien kreditschädigend. Die Beklagte habe zwar nicht vorsätzlich in dem Sinn, dass ihr die Unrichtigkeit ihrer Erklärung tatsächlich bekannt gewesen sei, gehandelt. Ihr sei aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie habe das unterschiedliche Impressum und den am Kuvert angeführten Absender außer Acht gelassen. Sie habe es unterlassen, die beiden Broschüren nebeneinander zu legen und im Detail zu vergleichen. Sie hätte mit dem Kläger vor der Unterfertigung der Erklärung Kontakt aufnehmen müssen. Sie könne sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB berufen. Eine eidesstattliche Erklärung werde anstelle einer Zeugenaussage abgegeben und diene der Vorlage in einem öffentlichen gerichtlichen Verfahren, wo sie auch verlesen werde. Sie sei daher keine vertrauliche Mitteilung.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass dem Kläger der Beweis der Unrichtigkeit der in der eidesstattlichen Erklärung enthaltenen Tatsachenbehauptungen gelungen sei. Die Versendung der Broschüre der GmbH sei zwar mit seinem Wissen erfolgt, er habe diese aber nicht selbst veranlasst. Es sei auch unrichtig, dass die Gesellschaft Broschüren des Instituts für Fernunterricht versendet habe. Vielmehr habe es sich um ihre eigenen Broschüren gehandelt. Die Behauptungen der Beklagten seien kreditschädigend. Die Beklagte habe zwar nicht vorsätzlich in dem Sinn, dass ihr die Unrichtigkeit ihrer Erklärung tatsächlich bekannt gewesen sei, gehandelt. Ihr sei aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie habe das unterschiedliche Impressum und den am Kuvert angeführten Absender außer Acht gelassen. Sie habe es unterlassen, die beiden Broschüren nebeneinander zu legen und im Detail zu vergleichen. Sie hätte mit dem Kläger vor der Unterfertigung der Erklärung Kontakt aufnehmen müssen. Sie könne sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB berufen. Eine eidesstattliche Erklärung werde anstelle einer Zeugenaussage abgegeben und diene der Vorlage in einem öffentlichen gerichtlichen Verfahren, wo sie auch verlesen werde. Sie sei daher keine vertrauliche Mitteilung.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Erwägungen des Erstgerichts, dass der Beklagten nicht vorzuwerfen sei, die eidesstattliche Erklärung wider besseres Wissen abgegeben zu haben. Ob der Inhalt der Äußerung wahr sei, sei daher unerheblich. Zeugen und „umso mehr" Verfassern von eidesstattlichen Erklärung komme trotz der Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen der Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtsprechung zugute. Das bloße „Wissenmüssen" reiche für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrunds nicht aus. Die Ausübung des Rechts habe seine Grenzen nur im Rechtsmissbrauch, wenn rufschädigende Behauptungen „wider besseres Wissen", erhoben würden, der Erklärende also wissentlich die Unwahrheit verbreitet habe. Da feststehe, dass der Beklagten der Widerspruch zwischen den beiden Broschüren nicht bewusst gewesen sei, sei dem Klagebegehren zur Gänze kein Erfolg beschieden, weil das öffentliche Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege keinen Unterschied zwischen dem Anspruch auf Unterlassung und jenem auf Widerruf mache. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der Entscheidung des Berufungsgerichts eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zugrundeliege.
Die Revision des Klägers ist entgegen diesem Ausspruch zulässig, weil das Berufungsgericht seine klageabweisende Entscheidung ausschließlich mit der bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht geprüften Ansicht begründet, dass (auch) einer unrichtigen eidesstattlichen Erklärung der vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtfertigungsgrund zugutekomme. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.