Begründung:
Mit Übergabsvertrag vom 9.5.1953 wurde das sogenannte "O*****gut" EZ 36 samt der Alpe H***** EZ 37 je KG St.M***** an Markus und Theresia Sch***** je zur ideellen Hälfte übergeben. Über besonderen Wunsch der Übergeberin wurde in Punkt XII aufgenommen, daß sich die Übernehmer verpflichten, die in diesem Vertrag übernommenen Liegenschaften EZ 36 und 37 Grundbuch St. M***** samt Zubehör entweder zu einem freistehenden Zeitpunkt zu angemessenen, tragbaren Bedingungen an ein Kind aus ihrer Ehe, und zwar in erster Linie an den ältesten Sohn Markus Sch*****, geboren 1939, zu übergeben oder aber zu vererben, wenn er dazu befähigt ist. Diese Verpflichtung wurde vereinbarungsgemäß als Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB zugunsten der ehelichen Nachkommenschaft der Ehegatten Markus und Theresia Sch***** grundbücherlich sichergestellt. Als der Vater der Streitteile Markus Sch*****, geboren 1909, am 29.6.1978 verstarb, wurde die Mutter der Streitteile, Theresia Sch*****, Alleineigentümern der Liegenschaften EZ 36 und 37 KG St.M*****. Theresia Sch***** verstarb am 9.1.1989 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 7.6.1983, in welcher sie anordnete, daß ihr Sohn Markus, geboren 1939, also der Beklagte, die Liegenschaften O*****gut und Alpe H***** mit allen Rechten und Pflichten übernehmen soll und ihr Sohn Franz, geboren 1944, vom Beklagten einen Betrag von S 150.000 zu erhalten hat. Die Erstklägerin sollte den Betrag von S 100.000, 50 fm Bauholz am Stock und das Grundstück 518/2 im Ausmaß von 919 m2 inliegend in EZ 36 KG St. M*****, die Zweitklägerin S 50.000, 50 fm Bauholz am Stock und das Grundstück 518/3 im Ausmaß von 916 m2 inliegend in EZ 36 KG St. M*****, erhalten. Die Erblasserin verfügte weiters, daß die Auszahlung der Geldbeträge durch den Beklagten innerhalb eines Jahres nach ihrem Ableben zu erfolgen habe.Mit Übergabsvertrag vom 9.5.1953 wurde das sogenannte "O*****gut" EZ 36 samt der Alpe H***** EZ 37 je KG St.M***** an Markus und Theresia Sch***** je zur ideellen Hälfte übergeben. Über besonderen Wunsch der Übergeberin wurde in Punkt römisch zwölf aufgenommen, daß sich die Übernehmer verpflichten, die in diesem Vertrag übernommenen Liegenschaften EZ 36 und 37 Grundbuch St. M***** samt Zubehör entweder zu einem freistehenden Zeitpunkt zu angemessenen, tragbaren Bedingungen an ein Kind aus ihrer Ehe, und zwar in erster Linie an den ältesten Sohn Markus Sch*****, geboren 1939, zu übergeben oder aber zu vererben, wenn er dazu befähigt ist. Diese Verpflichtung wurde vereinbarungsgemäß als Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB zugunsten der ehelichen Nachkommenschaft der Ehegatten Markus und Theresia Sch***** grundbücherlich sichergestellt. Als der Vater der Streitteile Markus Sch*****, geboren 1909, am 29.6.1978 verstarb, wurde die Mutter der Streitteile, Theresia Sch*****, Alleineigentümern der Liegenschaften EZ 36 und 37 KG St.M*****. Theresia Sch***** verstarb am 9.1.1989 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 7.6.1983, in welcher sie anordnete, daß ihr Sohn Markus, geboren 1939, also der Beklagte, die Liegenschaften O*****gut und Alpe H***** mit allen Rechten und Pflichten übernehmen soll und ihr Sohn Franz, geboren 1944, vom Beklagten einen Betrag von S 150.000 zu erhalten hat. Die Erstklägerin sollte den Betrag von S 100.000, 50 fm Bauholz am Stock und das Grundstück 518/2 im Ausmaß von 919 m2 inliegend in EZ 36 KG St. M*****, die Zweitklägerin S 50.000, 50 fm Bauholz am Stock und das Grundstück 518/3 im Ausmaß von 916 m2 inliegend in EZ 36 KG St. M*****, erhalten. Die Erblasserin verfügte weiters, daß die Auszahlung der Geldbeträge durch den Beklagten innerhalb eines Jahres nach ihrem Ableben zu erfolgen habe.
Über eine Übergabe der beiden Grundstücke, die nunmehr die Grundstückslegate bilden, an die beiden Klägerinnen, wurde bereits zu Lebzeiten der Erblasserin verhandelt, welche beabsichtigte, den Klägerinnen diese Grundstücke zu schenken. Wegen des im Grundbuch zugunsten aller ehelichen Nachkommen eingetragenen Veräußerungsverbotes wäre aber dazu auch die Zustimmung des Beklagten erforderlich gewesen. Dieser verweigerte sie damals jedoch unter Hinweis auf die Verpflichtung seiner Eltern aus dem eingangs erwähnten Übergabsvertrag vom 9.5.1953 mit der Begründung, die Abtretung zweier Baugrundstücke vom Hof bedeutete eine wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsführung und Lebensfähigkeit des Hofes.
Der Beklagte erklärte auch anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung gegenüber dem Gerichtskommissär, daß er die Abtretung der beiden Grundstücke auf Grund der letztwilligen Verfügung seiner Mutter nicht anerkenne. Er erklärte, daß er Erbteilsbeträge von je S 150.000 an seine Geschwister für eine angemessene Vergütung im Sinne des Übergabsvertrages akzeptieren würde, nicht jedoch die Grundabtretung. Vom Gerichtskommissär wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Testament keine Erbseinsetzung enthalten sei, die Verfügung im Testament zugunsten des Sohnes Markus aber neben der Erfüllung der Übergabsverpflichtung im Sinne des Vertrages vom 9.5.1953 als Bestimmung zum Anerben anzusehen sei. Da aber eine Erbseinsetzung nicht enthalten sei, wären die vier Kinder gleichteilig zu Erben berufen. Es wurden dann zwei Möglichkeiten erwogen, nämlich daß die Geschwister, insbesondere die beiden Klägerinnen, die Verfügung der Mutter hinsichtlich des O*****gutes zugunsten des Beklagten als Erbseinsetzung anerkennen und mit diesem dann die Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden könne und die beiden Klägerinnen auf Ausfolgung der Grundstückslegate klagen müßten oder der Beklagte auf Grund des Testamentes in Verbindung mit § 726 ABGB und die beiden Klägerinnen auf Grund des Gesetzes die Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgeben, so daß die Prozeßrolle vom Richter zuzuweisen wäre. Die Klägerinnen anerkannten schließlich die Verfügung im Testament ihrer Mutter zugunsten des Beklagten als Erbseinsetzung, bestanden aber auf Ausfolgung ihrer Legate, die der Beklagte hinsichtlich der Grundstückslegate nach wie vor ablehnte. Der Beklagte gab schließlich die unbedingte Erbserklärung auf Grund des Testamentes zum Nachlaß der Mutter der Streitteile ab, wobei der Rechtsvertreter des Beklagten erklärte, die Legate zugunsten des Bruders Franz Sch***** voll anzuerkennen, die Legate an die beiden Klägerinnen jedoch nicht, der Beklagte aber bereit wäre, die Geldbeträge auf S 160.000 zu erhöhen, wenn von der Geltendmachung der Grundstückslegate Abstand genommen werde. Der Nachlaß der Mutter der Streitteile wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 20.9.1989 auf Grund des Testamentes vom 7.6.1983 und der unbedingt abgegebenen Erbserklärung dem Beklagten eingeantwortet und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten ob den Liegenschaften EZ 36 und 37 KG St. M***** angeordnet und durchgeführt.Der Beklagte erklärte auch anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung gegenüber dem Gerichtskommissär, daß er die Abtretung der beiden Grundstücke auf Grund der letztwilligen Verfügung seiner Mutter nicht anerkenne. Er erklärte, daß er Erbteilsbeträge von je S 150.000 an seine Geschwister für eine angemessene Vergütung im Sinne des Übergabsvertrages akzeptieren würde, nicht jedoch die Grundabtretung. Vom Gerichtskommissär wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Testament keine Erbseinsetzung enthalten sei, die Verfügung im Testament zugunsten des Sohnes Markus aber neben der Erfüllung der Übergabsverpflichtung im Sinne des Vertrages vom 9.5.1953 als Bestimmung zum Anerben anzusehen sei. Da aber eine Erbseinsetzung nicht enthalten sei, wären die vier Kinder gleichteilig zu Erben berufen. Es wurden dann zwei Möglichkeiten erwogen, nämlich daß die Geschwister, insbesondere die beiden Klägerinnen, die Verfügung der Mutter hinsichtlich des O*****gutes zugunsten des Beklagten als Erbseinsetzung anerkennen und mit diesem dann die Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden könne und die beiden Klägerinnen auf Ausfolgung der Grundstückslegate klagen müßten oder der Beklagte auf Grund des Testamentes in Verbindung mit Paragraph 726, ABGB und die beiden Klägerinnen auf Grund des Gesetzes die Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgeben, so daß die Prozeßrolle vom Richter zuzuweisen wäre. Die Klägerinnen anerkannten schließlich die Verfügung im Testament ihrer Mutter zugunsten des Beklagten als Erbseinsetzung, bestanden aber auf Ausfolgung ihrer Legate, die der Beklagte hinsichtlich der Grundstückslegate nach wie vor ablehnte. Der Beklagte gab schließlich die unbedingte Erbserklärung auf Grund des Testamentes zum Nachlaß der Mutter der Streitteile ab, wobei der Rechtsvertreter des Beklagten erklärte, die Legate zugunsten des Bruders Franz Sch***** voll anzuerkennen, die Legate an die beiden Klägerinnen jedoch nicht, der Beklagte aber bereit wäre, die Geldbeträge auf S 160.000 zu erhöhen, wenn von der Geltendmachung der Grundstückslegate Abstand genommen werde. Der Nachlaß der Mutter der Streitteile wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 20.9.1989 auf Grund des Testamentes vom 7.6.1983 und der unbedingt abgegebenen Erbserklärung dem Beklagten eingeantwortet und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten ob den Liegenschaften EZ 36 und 37 KG St. M***** angeordnet und durchgeführt.
Mit der vorliegenden Klage begehren die beiden Klägerinnen vom Beklagten die ihnen von der Erblasserin zugedachten Legate. Durch die Erbserklärung auf Grund des Testamentes habe sich der Beklagte auch zur Erfüllung der Legate verpflichtet.
Der Beklagte wandte ein, daß die im Testament verfügten Legate sowohl gegen die Übergabsverpflichtung der Erblasserin aus dem Übergabsvertrag vom 9.5.1953 als auch gegen die auf den gegenständlichen Erbfall anzuwendenden Bestimmungen des Anerbengesetzes verstießen. Der landwirtschaftliche Betrieb der Erblasserin im Ausmaß von insgesamt 31 ha sei ein Erbhof im Sinne des § 1 AnerbenG. Auch die im Übergabsvertrag vom 9.5.1953 vorgesehene Übergabe zu "angemessenen, tragbaren Bedingungen" an ihn sei zwingend nach den Bestimmungen des Anerbengesetzes zu berechnen. Die den beiden Klägerinnen legierten Grundstücke befänden sich im unmittelbaren Bereich des Bauernhofes und würden bei der Übergabe an die Klägerinnen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Hofes nach sich ziehen. Sie seien daher sowohl mit der im Übergabsvertrag vom 9.5.1953 von der numehrigen Erblasserin übernommenen Verpflichtung zur Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten zu angemessenen tragbaren Bedingungen als auch mit den Bestimmungen des Anerbengesetzes unvereinbar.Der Beklagte wandte ein, daß die im Testament verfügten Legate sowohl gegen die Übergabsverpflichtung der Erblasserin aus dem Übergabsvertrag vom 9.5.1953 als auch gegen die auf den gegenständlichen Erbfall anzuwendenden Bestimmungen des Anerbengesetzes verstießen. Der landwirtschaftliche Betrieb der Erblasserin im Ausmaß von insgesamt 31 ha sei ein Erbhof im Sinne des Paragraph eins, AnerbenG. Auch die im Übergabsvertrag vom 9.5.1953 vorgesehene Übergabe zu "angemessenen, tragbaren Bedingungen" an ihn sei zwingend nach den Bestimmungen des Anerbengesetzes zu berechnen. Die den beiden Klägerinnen legierten Grundstücke befänden sich im unmittelbaren Bereich des Bauernhofes und würden bei der Übergabe an die Klägerinnen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Hofes nach sich ziehen. Sie seien daher sowohl mit der im Übergabsvertrag vom 9.5.1953 von der numehrigen Erblasserin übernommenen Verpflichtung zur Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten zu angemessenen tragbaren Bedingungen als auch mit den Bestimmungen des Anerbengesetzes unvereinbar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es war der Rechtsansicht, daß eine Beeinträchtigung des auf Grund des Übergabsvertrages vom 9.5.1953 bestehenden Veräußerungsverbotes durch die Überlassung der beiden Grundstücke an die Klägerinnen nicht gegeben sei, weil die Liegenschaft der Erblasserin land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von insgesamt 31 ha aufweise, während die an die Klägerinnen zu übergebenden Grundstücke nur eine Fläche von 916 m2 bzw 919 m2 hätten und daher schon auf Grund ihrer im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Liegenschaft geringen Größe keine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Gutes darstellten. Überdies kämen die Bestimmungen des Anerbengesetzes gemäß dessen § 8 Abs 6 für den Fall der gewillkürten Erbfolge nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend erklärt habe, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden solle. Die Erblasserin habe in ihrer letztwilligen Verfügung den Übernahmspreis entgegen der Bestimmung des § 11 AnerbenG selbst bestimmt, indem sie Legate für die weichenden Kinder vorgesehen und auch entgegen § 12 AnerbenG die Auszahlungsfrist für die Barlegate innerhalb eines Jahres nach ihrem Ableben festgesetzt habe. Damit habe die Erblasserin die Anwendung des Anerbengesetzes selbst ausgeschlossen. Weil sich der Beklagte auf Grund des Testamentes zum Alleinerben erklärt habe, habe er auch schlüssig die Anordnung der Erblasserin anerkannt und damit selbst auch auf die Anwendung der Bestimmungen des Anerbengesetzes verzichtet.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es war der Rechtsansicht, daß eine Beeinträchtigung des auf Grund des Übergabsvertrages vom 9.5.1953 bestehenden Veräußerungsverbotes durch die Überlassung der beiden Grundstücke an die Klägerinnen nicht gegeben sei, weil die Liegenschaft der Erblasserin land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von insgesamt 31 ha aufweise, während die an die Klägerinnen zu übergebenden Grundstücke nur eine Fläche von 916 m2 bzw 919 m2 hätten und daher schon auf Grund ihrer im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Liegenschaft geringen Größe keine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Gutes darstellten. Überdies kämen die Bestimmungen des Anerbengesetzes gemäß dessen Paragraph 8, Absatz 6, für den Fall der gewillkürten Erbfolge nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend erklärt habe, daß auf die Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden solle. Die Erblasserin habe in ihrer letztwilligen Verfügung den Übernahmspreis entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, AnerbenG selbst bestimmt, indem sie Legate für die weichenden Kinder vorgesehen und auch entgegen Paragraph 12, AnerbenG die Auszahlungsfrist für die Barlegate innerhalb eines Jahres nach ihrem Ableben festgesetzt habe. Damit habe die Erblasserin die Anwendung des Anerbengesetzes selbst ausgeschlossen. Weil sich der Beklagte auf Grund des Testamentes zum Alleinerben erklärt habe, habe er auch schlüssig die Anordnung der Erblasserin anerkannt und damit selbst auch auf die Anwendung der Bestimmungen des Anerbengesetzes verzichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob das Ersturteil auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Rechtlich führte es aus, gleichgültig ob man die im Übergabsvertrag vom 9.5.1953 überbundene Verpflichtung, die Liegenschaft zu angemessenen, tragbaren Bedingungen an ein eheliches Kind, in erster Linie an den Beklagten, unter Lebenden oder von Todes wegen zu übertragen, als "quasi-fideikommissarische Substitution", als echten Vertrag zugunsten Dritter oder als (unentgeltlichen) Vertrag mit einer Auflage zugunsten des Beklagten ansehe, sei diesem in jedem Fall ein Recht auf Überlassung der Liegenschaft zu angemessenen und tragbaren Bedingungen erwachsen, das durch nachträgliche Aufhebung oder Einschränkung durch die Erblasserin allein nicht geschmälert werden könne.
Unter Bedachtnahme auf den Sinn und Zweck der bäuerlichen Erbrechtsregelung - die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauerngutes für die Stammfamilie und die Vermeidung einer Zerstückelung des Erbhofes - sei der im Übergabsvertrag vom 9.5.1953 verwendete Begriff der "angemessenen und tragbaren Bedingungen" im Sinne der Regelungen des bäuerlichen Anerbenrechtes auszulegen. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Parteien bei Abschluß des Übergabevertrages stillschweigend die tragenden Grundsätze des Anerbenrechtes zugrundegelegt haben. Die Wirksamkeit der den beiden Klägerinnen von der Erblasserin bestellten Grundstückslegate sei daher unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anerbengesetzes 1958 in der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin gültigen Fassung zu prüfen. Ohne Zustimmung des Beklagten habe die Erblasserin den beiden Klägerinnen nicht Grundstückslegate in einem Umfang bestellen können, der mit den Regelungen des bäuerlichen Anerbenrechtes unvereinbar sei. Nach § 10 Abs 2 AnerbenG sei zu berücksichtigen, daß Abfindungsansprüche der übrigen Miterben gegen den Anerben in der Regel als Geldforderungen zu behandeln und eine anderweitige Befriedigung durch Zuweisung einzelner Grundstücke nur dann statthaft sei, wenn dadurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt werde; darüber hinaus seien solche Verfügungen unwirksam. Zur Beurteilung dieser Umstände fehle es aber an ausreichenden Verfahrensergebnissen.Unter Bedachtnahme auf den Sinn und Zweck der bäuerlichen Erbrechtsregelung - die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauerngutes für die Stammfamilie und die Vermeidung einer Zerstückelung des Erbhofes - sei der im Übergabsvertrag vom 9.5.1953 verwendete Begriff der "angemessenen und tragbaren Bedingungen" im Sinne der Regelungen des bäuerlichen Anerbenrechtes auszulegen. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Parteien bei Abschluß des Übergabevertrages stillschweigend die tragenden Grundsätze des Anerbenrechtes zugrundegelegt haben. Die Wirksamkeit der den beiden Klägerinnen von der Erblasserin bestellten Grundstückslegate sei daher unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anerbengesetzes 1958 in der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin gültigen Fassung zu prüfen. Ohne Zustimmung des Beklagten habe die Erblasserin den beiden Klägerinnen nicht Grundstückslegate in einem Umfang bestellen können, der mit den Regelungen des bäuerlichen Anerbenrechtes unvereinbar sei. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AnerbenG sei zu berücksichtigen, daß Abfindungsansprüche der übrigen Miterben gegen den Anerben in der Regel als Geldforderungen zu behandeln und eine anderweitige Befriedigung durch Zuweisung einzelner Grundstücke nur dann statthaft sei, wenn dadurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt werde; darüber hinaus seien solche Verfügungen unwirksam. Zur Beurteilung dieser Umstände fehle es aber an ausreichenden Verfahrensergebnissen.
Die von den Parteien im Verlassenschaftsverfahren vorgenommene und vom Verlassenschaftsgericht gebilligte Vorgangsweise komme einer Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg gleich. Nach Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens habe daher das Erstgericht nunmehr die erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung der Gültigkeit und des Umfanges der Legate aus anerbenrechtlicher Sicht vorzunehmen.
Weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, sei zur Vermeidung allenfalls unnotwendigen Prozeßaufwandes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Dem Rekurs der Klägerinnen kommt keine Berechtigung zu.