Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer T*****, vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in Linz, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. November 1998, GZ 2 R 179/98a-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten stellt nicht mehr in Abrede, daß ihrer Äußerung die (konkludente) Tatsachenbehauptung entnommen werden kann, die Klägerin verwende NS-Abzeichen. NS-Abzeichen, -Symbole oder -Kennzeichen dürfen gemäß § 1 Abs 1 AbzeichenG öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf stellt nicht nur eine Rufschädigung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB, sondern auch eine Ehrenbeleidigung im Sinn des Abs 1 dieser Bestimmung dar. In diesen Fällen hat aber der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung nur das Verbreiten der Tatsachen, nicht auch deren Unwahrheit zu beweisen. Den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen sowie für die fehlende Vorwerfbarkeit ihrer Verbreitung trifft in einem solchen Fall vielmehr den Beklagten.Die außerordentliche Revision der Beklagten stellt nicht mehr in Abrede, daß ihrer Äußerung die (konkludente) Tatsachenbehauptung entnommen werden kann, die Klägerin verwende NS-Abzeichen. NS-Abzeichen, -Symbole oder -Kennzeichen dürfen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AbzeichenG öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf stellt nicht nur eine Rufschädigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, sondern auch eine Ehrenbeleidigung im Sinn des Absatz eins, dieser Bestimmung dar. In diesen Fällen hat aber der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung nur das Verbreiten der Tatsachen, nicht auch deren Unwahrheit zu beweisen. Den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen sowie für die fehlende Vorwerfbarkeit ihrer Verbreitung trifft in einem solchen Fall vielmehr den Beklagten.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Beklagten der ihr obliegende Wahrheitsbeweis angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht gelungen ist, ist nicht zu beanstanden.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Darstellung des Hakenkreuzes unter Bezugnahme auf die Klägerin (der damit neonazistische Tendenzen bzw Grundhaltungen unterstellt würden) das Ausmaß zulässiger Kritik übersteige, stellt angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten (auch in den neu formulierten Leitsätzen berücksichtigen) Änderung in der Einstellung der Klägerin zur Vergangenheit keine Fehlbeurteilung dar, die als erhebliche Rechtsfrage einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00014.99Y.0225.000
Dokumentnummer
JJT_19990225_OGH0002_0060OB00014_99Y0000_000