1.1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die getrennte Beurteilung der einzelnen Bestandteile der Klausel „Vollständig erhalten und 'Wichtige Gewährleistungshinweise' zur Kenntnis genommen:" durch das Berufungsgericht. Die Klausel verstoße in ihrer Gesamtheit gegen das Transparenzgebot. Im übrigen gelte im Verbandsklageverfahren das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
Nach ständiger Rechtsprechung kann im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des Konsumentenschutzgesetzes ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen (RIS-Justiz RS0038205). Dabei zeigen aber gerade die Beispiele von Krejci (in Rummel, ABGB³ [2002] §§ 28 bis 30 KSchG Rz 15), auf den sich der Oberste Gerichtshof immer wieder berufen hat, dass damit die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint ist. Krejci verweist nämlich etwa auf eine Klausel, die jedwede Haftung ausschließt. Diese sei hinsichtlich vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig, hinsichtlich leicht fahrlässigem Verhalten jedoch in der Regel zulässig. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den Ausschluss der Haftung (lediglich) bei leichter Fahrlässigkeit komme nicht in Betracht. St. Korinek (Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, JBl 1999, 169) verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Fall, dass verschiedene Regelungen „ineinandergreifen".Nach ständiger Rechtsprechung kann im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des Konsumentenschutzgesetzes ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen (RIS-Justiz RS0038205). Dabei zeigen aber gerade die Beispiele von Krejci (in Rummel, ABGB³ [2002] Paragraphen 28 bis 30 KSchG Rz 15), auf den sich der Oberste Gerichtshof immer wieder berufen hat, dass damit die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint ist. Krejci verweist nämlich etwa auf eine Klausel, die jedwede Haftung ausschließt. Diese sei hinsichtlich vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unzulässig, hinsichtlich leicht fahrlässigem Verhalten jedoch in der Regel zulässig. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den Ausschluss der Haftung (lediglich) bei leichter Fahrlässigkeit komme nicht in Betracht. St. Korinek (Das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, JBl 1999, 169) verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Fall, dass verschiedene Regelungen „ineinandergreifen".
Im vorliegenden Fall ist aber eine Klausel zu beurteilen, die mehrere eigenständige Teile enthält. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (Leitner, Das Transparenzgebot [2005] 68; ebenso St. Korinek, aaO; vgl auch Fitz, Zur „geltungserhaltenden Reduktion" überschießender AGB-Klauseln, in FS Schnorr [1988] 652).Im vorliegenden Fall ist aber eine Klausel zu beurteilen, die mehrere eigenständige Teile enthält. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (Leitner, Das Transparenzgebot [2005] 68; ebenso St. Korinek, aaO; vergleiche auch Fitz, Zur „geltungserhaltenden Reduktion" überschießender AGB-Klauseln, in FS Schnorr [1988] 652).
Die hier inkriminierte Klausel enthält zwei derart materiell eigenständige Regelungsbereiche, nämlich einerseits die Frage der vollständigen Übernahme des Geräts und andererseits die Kenntnisnahme der Gewährleistungshinweise. Eine isolierte Betrachtungsweise ist daher zulässig.
1.2. Die Klägerin meint in ihrer Revision, die Klausel „'Wichtige Gewährleistungshinweise' zur Kenntnis genommen:" sei eine Tatsachenbestätigung, mit der der Kunde auch der Einbeziehung der im Informationsblatt enthaltenen Gewährleistungsregelungen in das konkrete Vertragsverhältnis zustimme; da dies durch die Formulierung „Hinweise" verschleiert werde, sei die Klausel intransparent, und zwar unabhängig davon, ob die Gewährleistungsregelungen selbst unzulässige Klauseln enthielten.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe im Verfahren erster Instanz gar nicht geltend gemacht, dass die Klausel „'Wichtige Gewährleistungshinweise' zur Kenntnis genommen:" für sich allein betrachtet unzulässig wäre. Dies ist zutreffend. Soweit sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz überhaupt auf diese Klausel bezogen hat, hat sie lediglich vorgebracht, die verwendeten Informationsblätter enthielten (auch) Regelungen betreffend Garantie und Gewährleistung und zielten somit auf die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ab (AS 43); warum dies intransparent sein sollte, geht daraus nicht hervor. In der Berufung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang dann darauf berufen, dass die Gewährleistungsregelungen selbst unzulässige Klauseln enthielten. Dem hat aber bereits das Berufungsgericht das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen gehalten.Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe im Verfahren erster Instanz gar nicht geltend gemacht, dass die Klausel „'Wichtige Gewährleistungshinweise' zur Kenntnis genommen:" für sich allein betrachtet unzulässig wäre. Dies ist zutreffend. Soweit sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz überhaupt auf diese Klausel bezogen hat, hat sie lediglich vorgebracht, die verwendeten Informationsblätter enthielten (auch) Regelungen betreffend Garantie und Gewährleistung und zielten somit auf die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ab (AS 43); warum dies intransparent sein sollte, geht daraus nicht hervor. In der Berufung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang dann darauf berufen, dass die Gewährleistungsregelungen selbst unzulässige Klauseln enthielten. Dem hat aber bereits das Berufungsgericht das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO entgegen gehalten.
Da die Revision der Klägerin somit keinerlei erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war sie als unzulässig zurückzuweisen.Da die Revision der Klägerin somit keinerlei erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, war sie als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet insofern auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendigDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet insofern auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig
2.1. Das Berufungsgericht hat die Klausel „Vollständig erhalten:" im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 11 KSchG als unzulässig angesehen. Danach sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Die Klägerin erblickt eine derartige Beweislastverschiebung darin, dass der Kunde durch Unterfertigung der inkriminierten Klausel bestätigt, das Gerät vollständig erhalten zu haben. Nach § 924 Satz 2 ABGB würde jedoch die gesetzliche Vermutung für ihn sprechen, dass der Mangel, konkret also das Fehlen von Zubehör, bereits bei der Übergabe vorhanden war, wenn dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Beklagte hält dem in ihrer Revision entgegen, § 6 KSchG erfasse keine Wissenserklärungen, eine Beweislastverschiebung trete nicht ein, weil der Übernehmer immer den Mangel zu beweisen habe, und schließlich könne der Kunde die Richtigkeit der Empfangsbestätigung vor Unterfertigung überprüfen.2.1. Das Berufungsgericht hat die Klausel „Vollständig erhalten:" im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG als unzulässig angesehen. Danach sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Die Klägerin erblickt eine derartige Beweislastverschiebung darin, dass der Kunde durch Unterfertigung der inkriminierten Klausel bestätigt, das Gerät vollständig erhalten zu haben. Nach Paragraph 924, Satz 2 ABGB würde jedoch die gesetzliche Vermutung für ihn sprechen, dass der Mangel, konkret also das Fehlen von Zubehör, bereits bei der Übergabe vorhanden war, wenn dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Beklagte hält dem in ihrer Revision entgegen, Paragraph 6, KSchG erfasse keine Wissenserklärungen, eine Beweislastverschiebung trete nicht ein, weil der Übernehmer immer den Mangel zu beweisen habe, und schließlich könne der Kunde die Richtigkeit der Empfangsbestätigung vor Unterfertigung überprüfen.
2.2. Nach § 28 Abs 1 KSchG, auf den sich die Klägerin ausdrücklich beruft, kann unter anderem auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Unterlassungsanspruch richtet sich somit gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen (Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 28 KSchG Rz 3). Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft.2.2. Nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG, auf den sich die Klägerin ausdrücklich beruft, kann unter anderem auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Unterlassungsanspruch richtet sich somit gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen (Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 28, KSchG Rz 3). Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinne des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft.
Eine Vertragsbestimmung liegt hier aber nicht vor, weil die Parteien nichts vereinbaren, sondern der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Auch wenn damit - wie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung meint - „tatbestandliche Anspruchsvoraussetzungen zu Gunsten des Verwenders als erfüllt hingestellt und/oder etwaige Ansprüche des Kunden abgewehrt werden", ändert dies nichts daran, dass die inkriminierte Klausel keine Vertragsbestimmung darstellt. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt.
2.3. Richtig ist, dass die herrschende Lehre in Österreich (Krejci in Rummel, ABGB³ [2002] § 6 KSchG Rz 139; Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 6 KSchG Rz 18; Apathy in Schwimann, ABGB³ § 6 KSchG Rz 50; in diesem Sinn auch Fischer-Czermak, Das Konsumentenschutzgesetz und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 115) und zweitinstanzliche Rechtsprechung (etwa OLG Linz VRInfo 2001 H 2, 3, vgl auch OLG Wien 1 R 159/04s) die Auffassung vertreten, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sei auch auf Tatsachenerklärungen anzuwenden, und dass nach dieser Bestimmung dem Kunden, der Verbraucher ist, die Verfolgung seiner Rechte gegenüber dem Unternehmer nicht erschwert werden soll (Apathy, aaO unter Hinweis auf die Materialien). Das Gesetz selbst untersagt aber lediglich für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast (Apathy, aaO), während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte (in diesem Sinn auch OLG Wien 6 R 571/94).2.3. Richtig ist, dass die herrschende Lehre in Österreich (Krejci in Rummel, ABGB³ [2002] Paragraph 6, KSchG Rz 139; Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 6, KSchG Rz 18; Apathy in Schwimann, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 50; in diesem Sinn auch Fischer-Czermak, Das Konsumentenschutzgesetz und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 115) und zweitinstanzliche Rechtsprechung (etwa OLG Linz VRInfo 2001 H 2, 3, vergleiche auch OLG Wien 1 R 159/04s) die Auffassung vertreten, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG sei auch auf Tatsachenerklärungen anzuwenden, und dass nach dieser Bestimmung dem Kunden, der Verbraucher ist, die Verfolgung seiner Rechte gegenüber dem Unternehmer nicht erschwert werden soll (Apathy, aaO unter Hinweis auf die Materialien). Das Gesetz selbst untersagt aber lediglich für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast (Apathy, aaO), während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte (in diesem Sinn auch OLG Wien 6 R 571/94).
2.4. Soweit die Klägerin in der Revisionsbeantwortung auf § 879 Abs 3 ABGB verweist, übersieht sie, dass auch dort eine gröbliche Benachteiligung durch eine Vertragsbestimmung vorausgesetzt wird.2.4. Soweit die Klägerin in der Revisionsbeantwortung auf Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verweist, übersieht sie, dass auch dort eine gröbliche Benachteiligung durch eine Vertragsbestimmung vorausgesetzt wird.
2.5. Die Klägerin meint, bereits die Aufnahme der Empfangsbestätigung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unzulässig; sie verweist in ihrer Argumentation insbesondere auf § 309 Nr. 12 lit b dBGB. Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.2.5. Die Klägerin meint, bereits die Aufnahme der Empfangsbestätigung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unzulässig; sie verweist in ihrer Argumentation insbesondere auf Paragraph 309, Nr. 12 Litera b, dBGB. Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
Wenn die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nun meint, dass „diese Grundsätze des deutschen Rechtsbereichs auch im österreichischen Rechtsbereich für die Beurteilung der Zulässigkeit von Tatsachenbestätigungen, im speziellen Fall von Empfangsbestätigungen heranzuziehen" seien, kann dem nicht beigepflichtet werden: Dass Empfangsbekenntnisse, um wirksam zu sein, grundsätzlich gesondert unterschrieben werden müssen, ist eine rechtspolitische Wertung, die der deutsche Gesetzgeber getroffen hat, nicht aber der österreichische. Das österreichische Gesetz macht einen derartigen Vorbehalt nicht. Eine - wenn auch sinngemäße - Übernahme ausländischer Rechtsvorschriften kommt nicht in Betracht.
2.6. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Käufer einer Sache Anspruch auf eine Rechnung oder Zahlungsbestätigung hat, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen nachweisen zu können. Es erschiene nun tatsächlich nicht nachvollziehbar, warum sich der Verkäufer nicht die Vollständigkeit eines aus mehreren Teilen bestehenden technischen Geräts bei dessen Übergabe bestätigen können lassen sollte. Gerade dann, wenn tatsächlich - wie die Klägerin selbst meint - die gesetzliche Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB auch auf das Fehlen von Zubehör und Bestandteilen zutreffen sollte, wäre dies für einen Verkäufer fatal, der gemeinsam mit dem Kunden die Vollständigkeit des Geräts an Hand einer Checkliste überprüft und diese Vollständigkeit auch festgestellt hat. Er müsste dennoch die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass Zubehör oder Bestandteilen gefehlt hatten.2.6. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Käufer einer Sache Anspruch auf eine Rechnung oder Zahlungsbestätigung hat, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen nachweisen zu können. Es erschiene nun tatsächlich nicht nachvollziehbar, warum sich der Verkäufer nicht die Vollständigkeit eines aus mehreren Teilen bestehenden technischen Geräts bei dessen Übergabe bestätigen können lassen sollte. Gerade dann, wenn tatsächlich - wie die Klägerin selbst meint - die gesetzliche Vermutung des Paragraph 924, Satz 2 ABGB auch auf das Fehlen von Zubehör und Bestandteilen zutreffen sollte, wäre dies für einen Verkäufer fatal, der gemeinsam mit dem Kunden die Vollständigkeit des Geräts an Hand einer Checkliste überprüft und diese Vollständigkeit auch festgestellt hat. Er müsste dennoch die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass Zubehör oder Bestandteilen gefehlt hatten.
Da somit die Klausel „Vollständig erhalten:" der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG nicht unterliegt und außerdem keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 2 Z 11 KSchG darstellt, hat das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen. Sein Urteil war somit wieder herzustellen.Da somit die Klausel „Vollständig erhalten:" der Inhaltskontrolle nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG nicht unterliegt und außerdem keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 11, KSchG darstellt, hat das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen. Sein Urteil war somit wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet insoweit auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet insoweit auf Paragraphen 41, 50, ZPO.