Rechtssatz RS0121188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121188
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel „Vollständig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 2 Z 11 KSchG dar.Der Unterlassungsanspruch des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel „Vollständig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 11, KSchG dar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 140/06s
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
Veröff: SZ 2006/125
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Vgl; Beisatz: Bezüglich Tatsachenbestätigungen in Vertragsformularen zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (hier: AGB für Ankauf- und Barkredite - Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40) vergleiche RS0121955 . (T1)
- 3 Ob 12/09z
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
Vgl; Vgl aber: Beisatz: Es besteht kein Hindernis, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahe kommen kann: Bestätigt der Konsument (hier ein Leasingnehmer), die Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgehandelt, geprüft und angenommen zu haben, handelt es sich dabei um eine Mitteilung rechtlicher Tatsachen („Wissenserklärung") mit der Folge, dass der Leasingnehmer den Gegenbeweis antreten müsste. (T2).
- 1 Ob 46/10m
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. (T3); Beisatz: Hier: Die in den „Gesprächsnotizen“ des beklagten Wertpapierdienstleisters enthaltenen Tatsachenbestätigungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte). (T4)
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
nur: Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. (T5); Beisatz: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern. (T6); Veröff: SZ 2010/41
- 6 Ob 24/11i
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.09.2012 6 Ob 24/11i
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7); Veröff: SZ 2012/87
- 2 Ob 59/12h
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
Vgl auch; nur T3; Vgl auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/83
- 9 Ob 63/17f
Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 63/17f
- 5 Ob 47/18z
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 47/18z
Vgl; Beis wie T7
- 9 Ob 19/20i
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
Vgl; Beisatz: Hier: Formblätter über Konditionen, zu denen ein Unternehmer einen Vertrag abschließen will, regeln den zukünftigen Vertragsinhalt und sind daher einer Kontrolle nach § 28 KSchG zugänglich (AGB einer Bank – Verbandsprozess). (T8)
Veröff: SZ 2017/145
- 9 Ob 48/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 Ob 48/25m
Beisatz nur wie T8
- 2 Ob 202/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 202/25g
Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: Teil eines Informationsblattes einer Fluglinie, das nicht Bestandteil des Buchungsvorgangs und damit des abgeschlossenen Vertrags ist. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121188
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00140_06S0000_002