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Entscheidung 6 Ob 141/00d×

Entscheidung 6 Ob 141/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob141/00d

Entscheidungsdatum

30.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Heinrich H*****, und 2. Astrid H*****, beide vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Anna H*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Wilhelm H*****, dieser vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2000, GZ 3 R 308/99g-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG nur dann gegeben, wenn in den Geschäftsräumen überhaupt keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wer die Geschäftsräume benützt, ist gleichgültig. Es ist bedeutungslos, ob das Bestandobjekt vom Mieter selbst oder vom Pächter seines Unternehmens verwendet wird vergleiche MietSlg 25.354, 31.440 je mwN ua zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 30, MRG Rz 44 mwN). Da im aufgekündigten Geschäftslokal nach wie vor vom Pächter der verstorbenen Anna H***** ein Gastgewerbeunternehmen betrieben wird und eine Auflösung des Pachtverhältnisses zwischen der Verstorbenen bzw ihrem Nachlass und dem Pächter nicht einmal behauptet wurde, liegt der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG nicht vor.

b) Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt gemäß Paragraph 73, AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Im Übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (9 Ob 186/99i ua; RIS-Justiz RS0007687). Der Rechtsansicht der Kläger, dass im vorliegenden Fall der generelle Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, MRG heranzuziehen sei, weil sonst bei Überlassung an Zahlungs Statt ein Mietverhältnis mit einem ruhenden Nachlass niemals beendet werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass einerseits noch andere Kündigungsgründe im Gesetz vorgesehen sind und andererseits Bestandrechte ein Verlassenschaftsvermögen darstellen, bei dessen nachträglichem Hervorkommen gemäß Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG vorzugehen ist. Dementsprechend kann es immer noch zu einer Einantwortung kommen. Die Behauptung der Kläger, es gäbe keine Erben nach Anna H*****, ist schon dadurch widerlegt, dass der bestellte Verlassenschaftskurator (zugleich Erstbeklagter im Verfahren 6 C 399/96v des Erstgerichtes) der Sohn der Verstorbenen ist.

Anmerkung

E59100 06A01410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00141.00D.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20000830_OGH0002_0060OB00141_00D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung