Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seinen Sohn Robin ab 1. 4. 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von 735,-- EUR zu zahlen (Punkt 1.), sprach aus, dass die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge abzüglich der in der Zeit vom 1. 4. 2003 bis 30. 9. 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen von insgesamt 4.215,-- EUR binnen 14 Tagen, die künftig fällenden Beiträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein zu entrichten seien (Punkt 2.) und wies das Unterhaltsfestsetzungsbegehren für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis 31. 3. 2003 ab (Punkt 3).
Der Vater ließ diesen Beschluss unangefochten.
Die Mutter bekämpfte in ihrem namens des Minderjährigen erhobenen Rekurs den Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses zur Gänze und Punkt 2. insoweit, als geleistete Unterhaltszahlungen des Vaters von insgesamt 4.215,-- EUR abzuziehen seien.
Das Rekursgericht hob Punkt 3. des Beschlusses des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 1. und 2. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei.
Diesen Beschluss bekämpft die Mutter namens des Minderjährigen insoweit mit Revisionsrekurs, als das Rekursgericht ausführte, dass Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Sie beantragt die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, dass der Vater zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ohne Berücksichtigung von bisher geleisteten Zahlungen bzw nur solcher von insgesamt 1.972,-- EUR verpflichtet werde, hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes auch in diesem Umfang.
Infolge dieses Revisionsrekurses erteilte der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht den Auftrag, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Daraufhin erklärte das Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 9. 2004 dieses Rechtsmittel für zulässig. Nach Zustellung des Beschlusses an die Parteien wurde der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat hiebei gemäß § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111 noch die Bestimmungen des AußStrG RGBl 208/1854 idF WGN 1997 über Rechtsmittel anzuwenden.Infolge dieses Revisionsrekurses erteilte der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht den Auftrag, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Daraufhin erklärte das Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 9. 2004 dieses Rechtsmittel für zulässig. Nach Zustellung des Beschlusses an die Parteien wurde der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat hiebei gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 noch die Bestimmungen des AußStrG RGBl 208 aus 1854, in der Fassung WGN 1997 über Rechtsmittel anzuwenden.