Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit der Klage entnommen werden kann, daß der Kläger seinen Anspruch auch auf ein Anerkenntnis des Beklagten grundet, ist ihr die Grundlage durch die Feststellung des Erstgerichtes entzogen, daß der Beklagte weder den Kläger noch Dritten gegenüber jemals den Bestand der Ersatzansprüche des Klägers anerkannt hat. Der Kläger hat auch in der Revision das Anerkenntnis nicht mehr erwähnt, sondern lediglich die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß eine Haftung nach § 1318 ABGB. nicht gegeben sei.Soweit der Klage entnommen werden kann, daß der Kläger seinen Anspruch auch auf ein Anerkenntnis des Beklagten grundet, ist ihr die Grundlage durch die Feststellung des Erstgerichtes entzogen, daß der Beklagte weder den Kläger noch Dritten gegenüber jemals den Bestand der Ersatzansprüche des Klägers anerkannt hat. Der Kläger hat auch in der Revision das Anerkenntnis nicht mehr erwähnt, sondern lediglich die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, daß eine Haftung nach Paragraph 1318, ABGB. nicht gegeben sei.
Im übrigen ist bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß der Kläger ausdrücklich die Haftung des Beklagten auf § 1318 ABGB. und auf die allgemeinen Schadenersatznormen der §§ 1295 ff. ABGB. gegrundet hat. Mit Rücksicht auf den festgestellten Sachverhalt, wonach der Beklagte stets und auch am 8. Mai 1962 (Tag des Schadensfalles) vor dem Verlassen der Wohnung sämtliche Türen und Fenster geschlossen hat und am 8. Mai 1962 die Balkontür von der allein in der Wohnung befindlichen Gattin des Beklagten geöffnet und offen stehengelassen wurde, kommt eine Verschuldenshaftung des Beklagten nach den §§ 1295 ff. ABGB. nicht in Betracht. Die Revision enthält auch nach dieser Richtung keine Ausführungen.Im übrigen ist bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß der Kläger ausdrücklich die Haftung des Beklagten auf Paragraph 1318, ABGB. und auf die allgemeinen Schadenersatznormen der Paragraphen 1295, ff. ABGB. gegrundet hat. Mit Rücksicht auf den festgestellten Sachverhalt, wonach der Beklagte stets und auch am 8. Mai 1962 (Tag des Schadensfalles) vor dem Verlassen der Wohnung sämtliche Türen und Fenster geschlossen hat und am 8. Mai 1962 die Balkontür von der allein in der Wohnung befindlichen Gattin des Beklagten geöffnet und offen stehengelassen wurde, kommt eine Verschuldenshaftung des Beklagten nach den Paragraphen 1295, ff. ABGB. nicht in Betracht. Die Revision enthält auch nach dieser Richtung keine Ausführungen.
Die Bestimmungen des § 1318 ABGB. sind aber auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil Fenster- und Türflügel keine gefährlich aufgehängten und aufgestellten Sachen im Sinne des § 1318 ABGB. sind, sondern Teile des Gebäudes. Für den durch das Herabfallen von Gebäudeteilen entstandenen Schaden wird aber nicht nach § 1318 ABGB., sondern nach § 1319 ABGB. gehaftet (Ehrenzweig[2] II/1 S. 681, 686, Wolff in Klang[2] VI S. 105 (1), S. 108 Punkt 2). Nach § 1319 ABGB. haftet nicht nur der Sachbesitzer, sondern auch derjenige, von dem die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr erwartet werden können, da Besitz im Sinne des § 1319 ABGB. nicht im Sinne des § 309 ABGB. zu verstehen ist, vielmehr nur eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraussetzt, welche die Möglichkeit gibt, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Besitz des Werkes auf einem dinglichen oder einem obligatorischen Recht beruht (SZ. XVII 121, SZ. XXX 22). Auf jeden Fall ist der Beklagte als Wohnungseigentümer Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB. Es kann aber auf die Frage nach einer Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB. schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Kläger seine Klage ausdrücklich nur auf § 1318 ABGB. und auf die allgemeinen Schadenersatznormen des § 1295 ff. ABGB. gegrundet und auch gar nicht behauptet hat, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftung nach § 1319 ABGB. (Mangelhaftigkeit des Werkes) gegeben waren. Das Gericht hat daher nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt in der Richtung der gar nicht geltend gemachten Haftung nach § 1319 ABGB. zu beurteilen, da das Gericht, wenn ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wurde, daran gebunden ist und der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben kann (SZ. XXIII 74 und ständige Rechtsprechung). Da aber nach den beiden vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrunden eine Haftung des Beklagten nicht gegeben ist, so erweist sich das Urteil des Berufungsgerichtes, mit welchem das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert wurde, jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.Die Bestimmungen des Paragraph 1318, ABGB. sind aber auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil Fenster- und Türflügel keine gefährlich aufgehängten und aufgestellten Sachen im Sinne des Paragraph 1318, ABGB. sind, sondern Teile des Gebäudes. Für den durch das Herabfallen von Gebäudeteilen entstandenen Schaden wird aber nicht nach Paragraph 1318, ABGB., sondern nach Paragraph 1319, ABGB. gehaftet (Ehrenzweig[2] II/1 S. 681, 686, Wolff in Klang[2] römisch sechs S. 105 (1), S. 108 Punkt 2). Nach Paragraph 1319, ABGB. haftet nicht nur der Sachbesitzer, sondern auch derjenige, von dem die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr erwartet werden können, da Besitz im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. nicht im Sinne des Paragraph 309, ABGB. zu verstehen ist, vielmehr nur eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraussetzt, welche die Möglichkeit gibt, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Besitz des Werkes auf einem dinglichen oder einem obligatorischen Recht beruht (SZ. römisch siebzehn 121, SZ. römisch 30 22). Auf jeden Fall ist der Beklagte als Wohnungseigentümer Besitzer im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. Es kann aber auf die Frage nach einer Haftung des Beklagten nach Paragraph 1319, ABGB. schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Kläger seine Klage ausdrücklich nur auf Paragraph 1318, ABGB. und auf die allgemeinen Schadenersatznormen des Paragraph 1295, ff. ABGB. gegrundet und auch gar nicht behauptet hat, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. (Mangelhaftigkeit des Werkes) gegeben waren. Das Gericht hat daher nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt in der Richtung der gar nicht geltend gemachten Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. zu beurteilen, da das Gericht, wenn ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wurde, daran gebunden ist und der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben kann (SZ. römisch 23 74 und ständige Rechtsprechung). Da aber nach den beiden vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrunden eine Haftung des Beklagten nicht gegeben ist, so erweist sich das Urteil des Berufungsgerichtes, mit welchem das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert wurde, jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.