Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der klagenden Partei um einen Verband im Sinne des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO handelt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erstreckt sich auf alle abtretbaren Ansprüche, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im § 29 KSchG genannten Verbänden fällt (ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 4, 7). Damit sollen in solchen Angelegenheiten Musterprozesse „zum Schutz überindividueller Interessen" ermöglicht werden (ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 8).1.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der klagenden Partei um einen Verband im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO handelt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erstreckt sich auf alle abtretbaren Ansprüche, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im Paragraph 29, KSchG genannten Verbänden fällt (ErläutRV 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4, 7). Damit sollen in solchen Angelegenheiten Musterprozesse „zum Schutz überindividueller Interessen" ermöglicht werden (ErläutRV 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8).
1.2. Abgetretene Ansprüche im Sinne des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO können nur solche sein, deren Geltendmachung nach der Verfassung des jeweils klagenden Verbands als dessen Aufgabe zu qualifizieren ist. Darunter fielen etwa nicht Ansprüche, die im Erb- oder Familienrecht wurzeln (Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 200). Dass die Geltendmachung von Ansprüchen eines Verbrauchers im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Informationspflichten eines Reisevermittlers in den Wirkungskreis der klagenden Partei fällt, kann jedoch keinem Zweifel unterliegen. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich daher nach § 502 Abs 5 ZPO, sodass die Anrufung des Obersten Gerichtshofs auch in solchen Streitigkeiten möglich ist, in denen - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand den Betrag von 4.000 EUR nicht übersteigt. Einzige Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher nach § 502 Abs 1 ZPO das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.1.2. Abgetretene Ansprüche im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO können nur solche sein, deren Geltendmachung nach der Verfassung des jeweils klagenden Verbands als dessen Aufgabe zu qualifizieren ist. Darunter fielen etwa nicht Ansprüche, die im Erb- oder Familienrecht wurzeln (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 200). Dass die Geltendmachung von Ansprüchen eines Verbrauchers im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Informationspflichten eines Reisevermittlers in den Wirkungskreis der klagenden Partei fällt, kann jedoch keinem Zweifel unterliegen. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich daher nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO, sodass die Anrufung des Obersten Gerichtshofs auch in solchen Streitigkeiten möglich ist, in denen - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand den Betrag von 4.000 EUR nicht übersteigt. Einzige Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
2. Zwar stellen nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage des § 502 ZPO dar (RIS-Justiz RS0087606). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch - wie zu zeigen sein wird - die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Gewichtung des Mitverschuldens unzutreffend beurteilt. Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch berechtigt.2. Zwar stellen nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage des Paragraph 502, ZPO dar (RIS-Justiz RS0087606). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch - wie zu zeigen sein wird - die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Gewichtung des Mitverschuldens unzutreffend beurteilt. Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch berechtigt.
3.1. Nach § 2 Abs 1 Z 4 lit f der VO über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) BGBl II 1998/401, haben, wenn ein Gewerbetreibender als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbietet, diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben unter anderem über Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes Mitgliedstaats zu enthalten, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.3.1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, der VO über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) BGBl römisch zwei 1998/401, haben, wenn ein Gewerbetreibender als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbietet, diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben unter anderem über Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes Mitgliedstaats zu enthalten, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
3.2. Nach § 3 IVO sind Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form ua über 1. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaats, in dem die Reise angeboten wird, und 2. die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente zu informieren; soweit die in den Z 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information nicht erforderlich.3.2. Nach Paragraph 3, IVO sind Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form ua über 1. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaats, in dem die Reise angeboten wird, und 2. die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente zu informieren; soweit die in den Ziffer 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information nicht erforderlich.
3.3. Bei dieser Verordnung handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB (Zechner, Reisevertragsrecht Rz 242).3.3. Bei dieser Verordnung handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (Zechner, Reisevertragsrecht Rz 242).
4.1. Im Gegensatz zur deutschen Lehre und Rechtsprechung (Führich, Handbuch des Reisevertrags-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts2 Rz 200; BGH NJW 1985, 165; aA Tempel, NJW 1996, 625 ff) werden im österreichischen Schrifttum die Aufklärungspflichten betreffend Pass- und Visavorschriften generell als Nebenpflichten eingeordnet (Blumäuer, Reiserecht, 23). Es handle sich um unselbständige Nebenpflichten; die Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungspflichten führe zu Schadenersatzansprüchen aus culpa in contrahendo. Außerdem könne der Reisende den Vertrag wegen Irrtums anfechten, wobei es sich stets um einen Geschäftsirrtum handle, weil für das Reisevertragsrecht konkret positivierte Aufklärungspflichten im Sinne des § 871 Abs 2 ABGB bestünden (Blumäuer aaO). Zu betonen ist freilich, dass eine - im vorliegenden Fall ohnedies nicht geltend gemachte - Irrtumsanfechtung auch in einem solchen Fall Kausalität des Irrtums voraussetzen würde.4.1. Im Gegensatz zur deutschen Lehre und Rechtsprechung (Führich, Handbuch des Reisevertrags-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts2 Rz 200; BGH NJW 1985, 165; aA Tempel, NJW 1996, 625 ff) werden im österreichischen Schrifttum die Aufklärungspflichten betreffend Pass- und Visavorschriften generell als Nebenpflichten eingeordnet (Blumäuer, Reiserecht, 23). Es handle sich um unselbständige Nebenpflichten; die Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungspflichten führe zu Schadenersatzansprüchen aus culpa in contrahendo. Außerdem könne der Reisende den Vertrag wegen Irrtums anfechten, wobei es sich stets um einen Geschäftsirrtum handle, weil für das Reisevertragsrecht konkret positivierte Aufklärungspflichten im Sinne des Paragraph 871, Absatz 2, ABGB bestünden (Blumäuer aaO). Zu betonen ist freilich, dass eine - im vorliegenden Fall ohnedies nicht geltend gemachte - Irrtumsanfechtung auch in einem solchen Fall Kausalität des Irrtums voraussetzen würde.
4.2. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das als Reisevermittler auftretende Reisebüro die ihm obliegenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Werden dem Kunden keine Kataloge zur Verfügung gestellt, in denen sich nähere Informationen über Einreisebestimmungen befinden, so reicht das bloße Durchblättern von Katalogen anlässlich des Buchungsgesprächs keineswegs aus, liegt dabei doch das Schwergewicht nach der Lebenserfahrung stets auf der Auswahl eines konkreten Angebots und nicht auf der Durchsicht von Detailbestimmungen. Ebenso wenig entspricht es den Informationspflichten, wenn bloß pauschal auf den Kunden nicht zur Verfügung gestellte Kataloge oder auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch andere Stellen, etwa das Außenministerium oder ausländische Botschaften, verwiesen wird. Durch die Informationspflicht nach §§ 2, 3 IVO sollen dem Kunden derartige eigenständige weitere Erkundungen ja gerade erspart werden.4.2. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das als Reisevermittler auftretende Reisebüro die ihm obliegenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Werden dem Kunden keine Kataloge zur Verfügung gestellt, in denen sich nähere Informationen über Einreisebestimmungen befinden, so reicht das bloße Durchblättern von Katalogen anlässlich des Buchungsgesprächs keineswegs aus, liegt dabei doch das Schwergewicht nach der Lebenserfahrung stets auf der Auswahl eines konkreten Angebots und nicht auf der Durchsicht von Detailbestimmungen. Ebenso wenig entspricht es den Informationspflichten, wenn bloß pauschal auf den Kunden nicht zur Verfügung gestellte Kataloge oder auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch andere Stellen, etwa das Außenministerium oder ausländische Botschaften, verwiesen wird. Durch die Informationspflicht nach Paragraphen 2, 3, IVO sollen dem Kunden derartige eigenständige weitere Erkundungen ja gerade erspart werden.
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich bei einem Mitverschulden die Verschuldensteilung nach dem Gewicht des Verschuldens, gegebenenfalls der Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie der Bedeutung der verletzten Vorschriften (vgl Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1304 Rz 5, Harrer in Schwimann, ABGB3 § 1304 Rz 35 mwN).5.1. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich bei einem Mitverschulden die Verschuldensteilung nach dem Gewicht des Verschuldens, gegebenenfalls der Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie der Bedeutung der verletzten Vorschriften vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1304, Rz 5, Harrer in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1304, Rz 35 mwN).
5.2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Reisebüro gegen eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung verstoßen hat, deren Zweck es gerade ist, dem Reisenden eigene Nachforschungen zu ersparen. Dazu kommt, dass jedenfalls im Jahr 2006 die Miteintragung von Kindern im Reisepass der Eltern in zahlreichen Staaten ausreichte, sodass diesbezüglich kein entsprechendes Problembewusstsein bei den Reisenden vorausgesetzt werden konnte. Im vorliegenden Fall hat nun der Reisende darüber ohnedies auch eigene Nachforschungen angestellt, sodass ihm allenfalls nur vorgeworfen werden könnte, die Information auf der Homepage des Außenministeriums missverstanden zu haben. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ergibt sich aus der allgemeinen Aussage, dass österreichische Staatsbürger zur Einreise nach Marokko einen Reisepass benötigen, keinesfalls mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass die verbreitete Miteintragung von Kindern im Reisepass eines Elternteils nicht ausreicht. Darüber hinaus hat der Reisende auch weitere Nachforschungen angestellt und einen Reiseführer konsultiert. Bei dieser Sachlage bleibt aber für die Berücksichtigung eines ins Gewicht fallende Mitverschuldens des Reisenden kein Raum. Der Verstoß des Reisebüros gegen die gesetzliche Informationspflicht wirkt vielmehr derart schwer, dass demgegenüber ein im Missverständnis der amtlichen Informationen des Außenministeriums liegendes Mitverschulden des Reisenden völlig in den Hintergrund tritt.
5.3. Dass der Reisende und seine anderen Familienangehörigen die Reise nicht antraten, weil die Einreise für ihr achtjähriges Kind nicht möglich gewesen wäre, kann jedenfalls kein Mitverschulden begründen; der Reiseantritt unter Zurücklassung des achtjährigen Kindes wäre unzumutbar.
6. Das Klagebegehren ist daher berechtigt. Dabei hat die klagende Partei nicht nur Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Pauschalreisepreises, sondern des gesamten vom Reisenden bezahlten Betrags von 3.437,80 EUR, soweit dieser noch nicht refundiert wurde. Dass insgesamt 3.437,80 EUR bezahlt wurden, ist nicht strittig. Dass das Entgelt für die Reiseversicherung und das Reisebüro-Serviceentgelt nicht dem Reiseveranstalter zufließen, hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, war doch Folge des Verstoßes gegen die Belehrungspflichten, dass diese Leistungen für den Reisenden wertlos wurden.
7. Damit waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.