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Rechtssatz RS0125306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125306

Geschäftszahl

6Ob142/09i; 1Ob191/16v

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Norm

ABGB §1311 IIb
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe §2
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe §3

Rechtssatz

Bei der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) BGBl römisch zwei 1998/401 handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Zweck der Informationspflichten nach Paragraphen 2, 3, IVO ist es, dem Reisenden eigene Nachforschungen betreffend Passvorschriften und Visavorschriften zu ersparen. Werden dem Kunden keine Kataloge zur Verfügung gestellt, in denen sich nähere Informationen über Einreisebestimmungen befinden, so reicht das Durchblättern von Katalogen anlässlich des Buchungsgesprächs keineswegs aus. Ebenso wenig entspricht es den Informationspflichten, wenn bloß pauschal auf den Kunden nicht zur Verfügung gestellte Kataloge oder auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch andere Stellen, etwa das Außenministerium oder ausländische Botschaften, verwiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 142/09i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 142/09i
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Vgl auch; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine Vorschrift, die vorvertragliche Informationspflichten zum Schutz des Verbrauchers über Umstände, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben können, anordnet. (T1)
    Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125306

Im RIS seit

18.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20090918_OGH0002_0060OB00142_09I0000_001