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Entscheidung 6 Ob 143/22f×

Entscheidung 6 Ob 143/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007477 Rechtssatz 16.03.1966Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle (Teilkraft) Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
RS0012616 Rechtssatz 14.11.1991Zivilrecht
Die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen können durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden; diese dürfen jenen nicht widersprechen; letztwillige Verfügungen ent …
RS0014301 Rechtssatz 04.05.1976Zivilrecht
Ein Gesellschaftsvertrag ( hier: OHG ) kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden.
RS0041180 Rechtssatz 31.10.1980Zivilrecht
Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen löst die Bindungswirkung nicht aus. Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage könnte daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden.
RS0048176 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wir …
RS0061855 Rechtssatz 14.11.1991Zivilrecht
Ist die Fortsetzung mit dem Erben im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, wird zunächst der ruhende Nachlass Gesellschafter. Mit der Einantwortung wird der nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassene Erbe Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblass …
RS0134264 Rechtssatz 25.01.2023Zivilrecht
Bei Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen Vertretungshandlungen minderjähriger Erben für den ruhenden Nachlass unabhängig von der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Genehmigung durch das Pflegsc …
RS0134265 Rechtssatz 25.01.2023Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 55 Abs 2 Satz 2 iVm § 71 Abs 4 AußStrG nicht an den Revisionsrekursantrag auf Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gebunden, sondern kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Parte …