Rechtssatz RS0134264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134264
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §167 Abs3
ABGB idF ErbRÄG 2015 §810 Abs2
ABGB idF 2. ErwSchG §281 Abs3
Rechtssatz
Bei Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen Vertretungshandlungen minderjähriger Erben für den ruhenden Nachlass unabhängig von der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 143/22f
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 143/22f
Beisatz: Hier: Zur Rechtslage des AußStrG 2005 und dem damit verbundenen Entfall von § 27 AußStrG 1854 [vgl zur vormaligen Rechtslage noch im Ergebnis gegenteilig 5 Ob 157/70]. (T1)
Beisatz: Die Erteilung der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung entfaltet schon wegen des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs keine Einmaligkeitswirkung im Hinblick auf die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. (T2)
Beisatz: Auch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, die nicht nachlasszugehörig sind, durch den Nachlass liegt außerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebs. (T3)
Schlagworte
Geschäftsanteil außerordentlicher
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134264
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_0060OB00143_22F0000_001