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Entscheidung 6 Ob 144/02y×

Entscheidung 6 Ob 144/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob144/02y

Entscheidungsdatum

11.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann K*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagt Partei Ing. Leopold S*****, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 14.178,47 sA, infolge Vorlage der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. März 2002, GZ 4 R 31/02i-32, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. November 2001, GZ 11 Cg 36/00p-25, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Klagebegehren ist auf Zahlung von 14.178,47 EUR gerichtet. Das Berufungsgericht hat anlässlich seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise ist verfehlt.

Die "außerordentliche" Revision des Beklagten ist nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und Absatz 4, ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0109623; zuletzt 6 Ob 51/02x). Der Oberste Gerichtshof ist in diesen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision funktionell unzuständig und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird. Er darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz nicht einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620; 6 Ob 163/01s).

Anmerkung

E66332 6Ob144.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00144.02Y.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20020711_OGH0002_0060OB00144_02Y0000_000