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Entscheidung 6 Ob 144/06d×

Entscheidung 6 Ob 144/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob144/06d

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler sowie Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Mariola S*****, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Matthias Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2006, GZ 48 R 14/06y-118, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor:

Nach jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auch bei der Beurteilung des Ehebruchs immer darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm im Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt (5 Ob 198/03h). Nach Aufhebung des Paragraph 47, EheG durch das EheRÄG 1999 ist Ehebruch keine selbständiger Scheidungsgrund mehr, sondern eine schwere Eheverfehlung, die in Paragraph 49, EheG genannt ist. Ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen (4 Ob 563/95; 7 Ob 2358/96g ua). Es kann sogar sein, dass dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil selbst aus einem nachfolgenden Ehebruch kein oder nur ein geringerer Vorwurf zu machen ist (5 Ob 198/03h mwN).

Die Frage der Gewichtung des Ehebruchs beim Schuldausspruch kann also nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden (9 Ob 207/00g ua). Die Frage, ob und in welchem Maß ein Verhalten als Verschulden an der Zerrüttung zu werten ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (RIS-Justiz RS0110837). Von einer solchen kann hier bei der Gewichtung des festgestellten beiderseitigen Fehlverhaltens als überwiegendes Verschulden des Revisionswerbers an der Zerrüttung der Ehe durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein.

Nach Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO besteht nur im Verfahren über die Nichtigkeit oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe Offizialmaxime. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können im Scheidungsstreit nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (6 Ob 503/86; RIS-Justiz RS0042963).

Anmerkung

E81388 6Ob144.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.164 = EFSlg 114.245 = EFSlg 115.121 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00144.06D.0629.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20060629_OGH0002_0060OB00144_06D0000_000

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