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Entscheidung 6 Ob 145/98m×

Entscheidung 6 Ob 145/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob145/98m

Entscheidungsdatum

27.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Patricia T*****, vertreten durch die Mutter, Irmtraud T*****, diese vertreten durch Dr.Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien,

infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Mag.Benno T*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.März 1998, GZ 44 R 219/98a-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 28.Jänner 1998, GZ 7 P 66/97t-49, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 6.5.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Döbling zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte den vom Vater zu leistenden Unterhalt mit 3.400 S monatlich ab 1.11.1997 festgesetzt und ein Mehrbegehren von 600 S monatlich abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen teilweise Folge und setzte den Unterhalt mit 3.800 S monatlich ab 1.11.1997 fest. Das Mehrbegehren von 200 S monatlich wies es ab. Es gab dem Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13, 14, 14, a, 14 b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14, a Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden Voraussetzungen - kann eine Partei nach Paragraph 14, a Absatz eins und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Rechtsmittelwerber wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinn des Paragraph 14, a Absatz eins und 2 AußStrG zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.

Anmerkung

E50440 06A01458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00145.98M.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0060OB00145_98M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013477 Rechtssatz 17.02.1994Zivilrecht
Sonderbedarf infolge von krankheitsbedingtem Sachaufwand wird durch das Pflegegeld gemäß BPGG, das der Finanzierung von Pflegeleistungen (Personalaufwand) dient, nicht abgedeckt; keine Doppelversorgung.
RS0047472 Rechtssatz 13.02.1991Zivilrecht
Kosten bei Benützung eines Personenkraftwagens für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz sind als Abzugsposten im allgemeinen nur dann anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann.
RS0105086 Rechtssatz 26.06.1996Zivilrecht
Muß sich der Unterhaltspflichtige infolge starker Gehbehinderung eines Kraftfahrzeuges bedienen, so können die dadurch entstehenden Mehrkosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch dann verringern, wenn es sich um private Fahrten handelt.
RS0106533 Rechtssatz 13.12.1996Zivilrecht
In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.
RS0106555 Rechtssatz 12.09.1996Zivilrecht
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei de …
RS0111082 Rechtssatz 29.10.1998Zivilrecht
Ein dem Unterhaltspflichtigen aus einer Behinderung entstandener krankheitsbedingter Sachaufwand wird durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen erhaltene Pflegegeld nicht gedeckt und ist gleich den in der Rechtsprechung schon bisher anerkannte …
RS0111083 Rechtssatz 29.10.1998Zivilrecht
Eine Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehraufwendungen setzt allerdings auch voraus, daß der Unterhaltspflichtige als öffentlich Bediensteter diese Kosten nicht auch gegen den Sozialversicherungsträger nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs …
RS0111084 Rechtssatz 29.10.1998Zivilrecht
Der Unterhaltspflichtige ist allerdings für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Ihm obliegt es, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen (hier: Anschaffungskosten …
RS0111085 Rechtssatz 29.10.1998Zivilrecht
Aufwendungen für Anschaffung und Betrieb eines PKWs können nur insoweit die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern, als es sich um Kosten handelt, die allein durch die Behinderung verursacht wurden. Das sind jene (Mehrkosten) Kosten, die auf die behindert …