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Entscheidung 6 Ob 146/09b×

Entscheidung 6 Ob 146/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob146/09b (6Ob147/09z, 6Ob166/09v)

Entscheidungsdatum

18.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der beim Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems zu AZ 2 C 885/08v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Erna S*****, gegen die beklagte Partei Werner M*****, wegen Besitzstörung, über die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 17. September 2008, GZ 11 Nc 3/08m-4, und vom 15. Juni 2009, GZ 11 Nc 3/08m-13, und den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. Juli 2009, GZ 11 Nc 3/08m-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse und der außerordentliche Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 17. 9. 2008 wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag der Klägerin, die Besitzstörungssache an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, ab. Eine schwerpunktmäßig im Sprengel des anderen Gerichts liegende Gerichtstätigkeit sei nicht zu erwarten. Deshalb sei die Delegierung nicht zweckmäßig.

In dem gegen diesen Beschluss erhobenen, von einem Rechtsanwalt nicht unterfertigten Rekurs beantragte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts. Nachdem der den Verfahrenshilfeantrag ablehnende Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. 3. 2009 in Rechtskraft erwachsen war, stellte dieses Gericht der Klägerin mit Beschluss vom 15. 6. 2009 ihren Rekurs gegen den Beschluss vom 17. 9. 2008 zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Unterschrift eines Rechtsanwalts zurück. Die Klägerin erhob gegen den Verbesserungsauftrag Rekurs und befolgte den Auftrag nicht.

Mit Beschluss vom 3. 7. 2009 - das unrichtige Datum „3. 6. 2009" in den Beschlussausfertigungen hat das Oberlandesgericht Linz berichtigt - wies dieses Gericht den im Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag gestellten neuerlichen Verfahrenshilfeantrag der Klägerin zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" vom 20. 7. 2009 der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 17. 9. 2008:

Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Diese Formvorschrift gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts über Anträge auf Delegierung nach Paragraph 31, JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegierende Verfahren gelten (RIS-Justiz RS0043970). Da die zur Behebung dieses Mangels angeordnete Verbesserung erfolglos geblieben ist, war das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0036631; RS0115805).

2. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 15. 6. 2009:

Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036243) ist ein Verbesserungsauftrag unanfechtbar. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Dass es nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben wurde, ist im gegebenen Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung, weil es jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen war. Es bedeutete einen nur verfahrensverzögernden Formalismus, dass nur von der Partei, nicht aber einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0005946 [T11]).

3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 3. 7. 2009:

Dieses Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell in erster Instanz oder als Prozessgericht tätig wurde. Da hier ein solcher Fall vorliegt, weil der Verfahrenshilfeantrag bei einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen (6 Ob 59/09h mwN; RIS-Justiz RS0113116).

Anmerkung

E92067 6Ob146.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00146.09B.0918.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090918_OGH0002_0060OB00146_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005946 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift (hier der Partei) auf einem Rechtsmittel - Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vergleiche 4 Ob 542/73).
RS0036243 Rechtssatz 08.05.1968Zivilrecht
Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar II S 562, Rechtsprechung 1936 Nr 262) sind darin einig, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann. Denn erst die Zurückweisung des nichtverbesserten Schriftsatzes berührt die …
RS0036631 Rechtssatz 08.03.1988Zivilrecht
Ein Rechtsmittel, welchem die Unterschrift eines Rechtsanwaltes (oder seit dem Inkrafttreten des ASGG einer im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG genannten, auch zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person) fehlt, darf erst dann zurückgewiesen w …
RS0043970 Rechtssatz 15.12.1982Zivilrecht
Die Formvorschrift des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines OLG über Anträge auf Delegierung nach § 31 JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegie …
RS0113116 Rechtssatz 31.01.2000Zivilrecht
Der Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde.
RS0115805 Rechtssatz 25.09.2001Zivilrecht
Auch wenn das Original des Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt wurde und nur mehr in Ablichtung vorliegt, ist es nach fruchtlosem Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidu …