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Entscheidung 6 Ob 146/10d×

Entscheidung 6 Ob 146/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016390 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redl …
RS0016967 Rechtssatz 02.12.1975Zivilrecht
Zur Abgrenzung Bankgarantie - Schuldbeitritt - Bürgschaft. Die Bankgarantie wird im geschäftlichen Verkehr als besonders wertvolles Sicherungsmittel angesehen und gerade wegen der ihr beigemessenen Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart. Eine Bankzus …
RS0017850 Rechtssatz 14.11.1984Zivilrecht
Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der …
RS0029874 Rechtssatz 14.01.1993Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Re …
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0106373 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
RS0111165 Rechtssatz 27.10.1998Zivilrecht
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
RS0112489 Rechtssatz 14.09.1999Zivilrecht
Die für das Verschulden erforderliche Voraussehbarkeit des Schadens muss sich nicht mit der Voraussehbarkeit des Schadens als Voraussetzung adäquater Verursachung decken. Während es beim Verschulden auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ankommt, ist …