Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger hat seinen Anspruch - wenngleich mit der Behauptung, der Beklagte habe Tips zur Ausführung des Einbruchsdiebstahls gegeben - auf die Verletzung einer den Beklagten treffenden Verhinderungspflicht gestützt und sich unter anderem auf das gegen den Beklagten rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren bezogen, das seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichtverhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung ergab. Das Vorbringen des Klägers in erster Instanz läßt daher im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten eine Beurteilung seines Verhaltens aus dem Blickwinkel einer Schutzgesetzverletzung (noch) zu.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten und deren Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren ist nicht strittig (zur Bindungswirkung SZ 68/195; Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren ÖJZ 1997, 201 ff). Es ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte den im Strafverfahren als erwiesen angenommenen konkreten Sachverhalt verwirklicht hat. Danach hat er es mit dem Vorsatz, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich ein Einbruchsdiebstahl beim Kläger begangen werde, unterlassen, die unmittelbar bevorstehende Ausführung der Tat zu verhindern.
Während die Verletzung der besonderen Pflicht, ein bestimmtes Gut gegen verbrecherische Angriffe zu schützen, nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitschuld an nicht gehinderten Verbrechen beurteilt wird (§ 12 StGB), statuiert § 286 StGB als echtes Unterlassungsdelikt eine jedermann treffende Verhinderungspflicht, sobald eine mit Strafe bedrohte Handlung unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat (RIS-Justiz RS0089488). Dem an der Tat unbeteiligten Dritten wird geboten, die Ausführung der Tat selbst zu verhindern oder ihre Verhinderung durch Mitteilung an den Bedrohten oder an eine Behörde zu ermöglichen (Hinterhofer, Zum Anwendungsbereich des § 286 StGB ÖJZ 1995, 495 ff).Während die Verletzung der besonderen Pflicht, ein bestimmtes Gut gegen verbrecherische Angriffe zu schützen, nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitschuld an nicht gehinderten Verbrechen beurteilt wird (Paragraph 12, StGB), statuiert Paragraph 286, StGB als echtes Unterlassungsdelikt eine jedermann treffende Verhinderungspflicht, sobald eine mit Strafe bedrohte Handlung unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat (RIS-Justiz RS0089488). Dem an der Tat unbeteiligten Dritten wird geboten, die Ausführung der Tat selbst zu verhindern oder ihre Verhinderung durch Mitteilung an den Bedrohten oder an eine Behörde zu ermöglichen (Hinterhofer, Zum Anwendungsbereich des Paragraph 286, StGB ÖJZ 1995, 495 ff).
Der Beklagte vermeint nun, § 286 StGB bezwecke vorrangig den Schutz des öffentlichen Friedens und trage nur am Rande dazu bei, den Eintritt von Vermögensschäden zu verhindern. Demgegenüber vertreten Lehre und Rechtsprechung zu § 286 StGB (Steininger in Wiener Kommentar zum StGB Rz 2 zu § 286; Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 1 zu § 286; EvBl 1983/176) vertreten die Auffassung, diese Bestimmung - wenngleich in den 20. Abschnitt des besonderen Teiles eingeordnet - bezwecke nur am Rande den Schutz des öffentlichen Friedens, sie solle jedoch in erster Linie jenes Rechtsgut schützen, das durch die fremde Straftat bedroht werde. Die Strafbarkeit der Nichtverhinderung sei nämlich davon abhängig, daß diese Straftat zumindest versucht werde; tragender Strafgrund sei demnach die darin gelegene Gefährdung des Rechtsgutes, gegen das die Straftat gerichtet sei. Damit werde aber auch klargestellt, daß die Unterlassung der Verhinderung einer Straftat kein Angriff auf die Rechtspflege sei; es handle sich vielmehr um eine sachliche Begünstigung anderer Straftäter durch einen an sich unbeteiligten Dritten, der durch vorsätzliches Nichthindern deren Tatbegehung ermögliche.Der Beklagte vermeint nun, Paragraph 286, StGB bezwecke vorrangig den Schutz des öffentlichen Friedens und trage nur am Rande dazu bei, den Eintritt von Vermögensschäden zu verhindern. Demgegenüber vertreten Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 286, StGB (Steininger in Wiener Kommentar zum StGB Rz 2 zu Paragraph 286,; Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 1 zu Paragraph 286,; EvBl 1983/176) vertreten die Auffassung, diese Bestimmung - wenngleich in den 20. Abschnitt des besonderen Teiles eingeordnet - bezwecke nur am Rande den Schutz des öffentlichen Friedens, sie solle jedoch in erster Linie jenes Rechtsgut schützen, das durch die fremde Straftat bedroht werde. Die Strafbarkeit der Nichtverhinderung sei nämlich davon abhängig, daß diese Straftat zumindest versucht werde; tragender Strafgrund sei demnach die darin gelegene Gefährdung des Rechtsgutes, gegen das die Straftat gerichtet sei. Damit werde aber auch klargestellt, daß die Unterlassung der Verhinderung einer Straftat kein Angriff auf die Rechtspflege sei; es handle sich vielmehr um eine sachliche Begünstigung anderer Straftäter durch einen an sich unbeteiligten Dritten, der durch vorsätzliches Nichthindern deren Tatbegehung ermögliche.
Auch Karollus (Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 217) erblickt in Straftatbeständen nur vordergründig das Recht des Staates, Strafgewalt auszuüben. Dahinter verberge sich in Wahrheit ein strafrechtlich relevantes Verhaltensgebot. Für die schadenersatzrechtliche Anknüpfung stehe fest, daß den Straftatbeständen unmittelbar Verhaltenspflichten zu entnehmen seien, die als Bezugsnormen unter anderem für § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB in Betracht kämen.Auch Karollus (Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 217) erblickt in Straftatbeständen nur vordergründig das Recht des Staates, Strafgewalt auszuüben. Dahinter verberge sich in Wahrheit ein strafrechtlich relevantes Verhaltensgebot. Für die schadenersatzrechtliche Anknüpfung stehe fest, daß den Straftatbeständen unmittelbar Verhaltenspflichten zu entnehmen seien, die als Bezugsnormen unter anderem für Paragraph 1311, Satz 2 Fall 2 ABGB in Betracht kämen.
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit bestimmen nach Auffassung der Lehre (Karollus aaO 225 f) weder ein Unrechtsurteil noch sind sie Bestandteil des Verhaltenstatbestandes oder des Schuldbezuges. Sie legen vielmehr fest, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen eine an sich strafwürdige Tat als strafbar erklärt wird. Der Umstand, daß § 286 StGB nur die vorsätzliche Nichtverhinderung von mit mehr als einem Jahr bedrohten strafbaren Handlungen unter Strafe stellt und in seinem Absatz 2 besondere Strafausschließungsgründe regelt, steht somit dem von der Lehre als vorrangig angesehenen Zweck des § 286 StGB (Schutz des durch die strafbare Handlung bedrohten Rechtsgutes) nicht entgegen.Objektive Bedingungen der Strafbarkeit bestimmen nach Auffassung der Lehre (Karollus aaO 225 f) weder ein Unrechtsurteil noch sind sie Bestandteil des Verhaltenstatbestandes oder des Schuldbezuges. Sie legen vielmehr fest, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen eine an sich strafwürdige Tat als strafbar erklärt wird. Der Umstand, daß Paragraph 286, StGB nur die vorsätzliche Nichtverhinderung von mit mehr als einem Jahr bedrohten strafbaren Handlungen unter Strafe stellt und in seinem Absatz 2 besondere Strafausschließungsgründe regelt, steht somit dem von der Lehre als vorrangig angesehenen Zweck des Paragraph 286, StGB (Schutz des durch die strafbare Handlung bedrohten Rechtsgutes) nicht entgegen.
Diese Erwägungen machen deutlich, daß § 286 StGB - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - nicht nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit anordnet (mit Strafe bedrohte Handlungen zu verhindern), sondern - und vor allem - einen individuellen Schutzzweck gegenüber demjenigen verfolgt, der durch die strafbare Handlung in seinen geschützten Rechten bedroht wird. Er soll durch diese Bestimmung vor der durch eine unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene strafbare Handlung zu befürchtende Verletzung seiner Rechtsgüter geschützt werden, zumal die in der vorsätzlichen Nichtverhinderung gelegene sachliche Begünstigung des Täters durch den unbeteiligten Dritten die Tatbegehung erst ermöglicht. Wurde eine Vorschrift auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen, genügt dies grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters (SZ 68/242). Dies ist hier der Fall: § 286 StGB soll bestimmte (bzw nach der jeweils bevorstehenden Straftat bestimmbare) Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter (zu denen - wie hier - auch Vermögensrechte zählen können, vgl Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1311) schützen (Harrer aaO Rz 6 und 7; 3 Ob 2273/96b).Diese Erwägungen machen deutlich, daß Paragraph 286, StGB - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - nicht nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit anordnet (mit Strafe bedrohte Handlungen zu verhindern), sondern - und vor allem - einen individuellen Schutzzweck gegenüber demjenigen verfolgt, der durch die strafbare Handlung in seinen geschützten Rechten bedroht wird. Er soll durch diese Bestimmung vor der durch eine unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene strafbare Handlung zu befürchtende Verletzung seiner Rechtsgüter geschützt werden, zumal die in der vorsätzlichen Nichtverhinderung gelegene sachliche Begünstigung des Täters durch den unbeteiligten Dritten die Tatbegehung erst ermöglicht. Wurde eine Vorschrift auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen, genügt dies grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters (SZ 68/242). Dies ist hier der Fall: Paragraph 286, StGB soll bestimmte (bzw nach der jeweils bevorstehenden Straftat bestimmbare) Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter (zu denen - wie hier - auch Vermögensrechte zählen können, vergleiche Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1311,) schützen (Harrer aaO Rz 6 und 7; 3 Ob 2273/96b).
Für die Haftung des Beklagten ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob es sich bei § 286 StGB im Sinn der Lehre um ein Schutzgesetz ieS des § 1311 ABGB handelt (das "zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht"). § 286 StGB ist jedenfalls ein Schutzgesetz iwS (zum Begriff S. Koziol Haftpflichtrecht II 2, 104), das eine besondere gesetzliche Pflicht festsetzt, die drohende Beschädigung eines Dritten abzuwehren. Der geschädigte Kläger kann daher vom Beklagten den ihm auch von diesem schuldhaft und rechtswidrig (durch Verstoß gegen ein Strafgesetz) zugefügten Schaden schon nach § 1295 Abs 1 ABGB verlangen.Für die Haftung des Beklagten ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob es sich bei Paragraph 286, StGB im Sinn der Lehre um ein Schutzgesetz ieS des Paragraph 1311, ABGB handelt (das "zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht"). Paragraph 286, StGB ist jedenfalls ein Schutzgesetz iwS (zum Begriff S. Koziol Haftpflichtrecht römisch zwei 2, 104), das eine besondere gesetzliche Pflicht festsetzt, die drohende Beschädigung eines Dritten abzuwehren. Der geschädigte Kläger kann daher vom Beklagten den ihm auch von diesem schuldhaft und rechtswidrig (durch Verstoß gegen ein Strafgesetz) zugefügten Schaden schon nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB verlangen.
Die Haftung des Beklagten ergibt sich aber auch aus § 1301 ABGB, wonach auch derjenige für einen widerrechtlich zugefügten Schaden haftet, der durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen hat. Die dabei vorausgesetzte Handlungspflicht ergibt sich aus den § 286 StGB unmittelbar zu entnehmenden Verhaltenspflichten (s. Hinterhofer aaO 495 ff; Karollus aaO 217), wobei der dem Beklagten hier zur Last fallende Vorsatz nach § 1302 Satz 2 ABGB zur solidarischen Haftung führt.Die Haftung des Beklagten ergibt sich aber auch aus Paragraph 1301, ABGB, wonach auch derjenige für einen widerrechtlich zugefügten Schaden haftet, der durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen hat. Die dabei vorausgesetzte Handlungspflicht ergibt sich aus den Paragraph 286, StGB unmittelbar zu entnehmenden Verhaltenspflichten (s. Hinterhofer aaO 495 ff; Karollus aaO 217), wobei der dem Beklagten hier zur Last fallende Vorsatz nach Paragraph 1302, Satz 2 ABGB zur solidarischen Haftung führt.
Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Norm und dem im vorliegenden Fall eingetretenen Erfolg ist gegeben. Die vom Beklagten zu verantwortete Verletzung der Verhaltens(Schutz)norm begründet seine Haftung für jene Schäden, die diese verhindern wollte (Koziol, Haftpflichtrecht II2 108; Koziol/Welser, Grundriß I10, 453; Harrer aaO Rz 8; SZ 67/198; 3 Ob 2273/96b; 2 Ob 329/98s). Es ist dies der durch den vorsätzlich nicht verhinderten Einbruchsdiebstahl im Vermögen des Bestohlenen eingetretene Schade, dessen Ersatz der Kläger begehrt.
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhanges (Harrer aaO Rz 30 mwN), spricht doch in diesen Fällen der Beweis des Anscheins dafür, daß der von der Norm zu verhindernde Schade durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (Harrer aaO Rz 30; ZVR 1978, 89). Es obliegt dann dem Beklagten, andere - gleichfalls in Betracht zu ziehende - Schadensursachen darzulegen. Er hat dies im vorliegenden Fall jedoch unterlassen. Der Beklagte hat auch nicht unter Beweis gestellt, daß der Schade auch dann eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte (zur Beweislast für rechtmäßiges Alternativverhalten vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 8 zu § 1311; Koziol aaO 109 f).Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhanges (Harrer aaO Rz 30 mwN), spricht doch in diesen Fällen der Beweis des Anscheins dafür, daß der von der Norm zu verhindernde Schade durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (Harrer aaO Rz 30; ZVR 1978, 89). Es obliegt dann dem Beklagten, andere - gleichfalls in Betracht zu ziehende - Schadensursachen darzulegen. Er hat dies im vorliegenden Fall jedoch unterlassen. Der Beklagte hat auch nicht unter Beweis gestellt, daß der Schade auch dann eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte (zur Beweislast für rechtmäßiges Alternativverhalten vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1311,; Koziol aaO 109 f).
Aus diesen Erwägungen wird die Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden bejaht.
Der Revision des Klägers wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abgeändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.