Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien ist zulässig und berechtigt.
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung, wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - im vorliegenden Fall politisch interessierte Zeitungsleser - bei ungezwungender Auslegung verstanden wird (6 Ob 316/99k; 6 Ob 112/00i). Der hier zu beurteilende Vorwurf der "Menschenhatz" enthält zunächst eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die rufschädigend und zugleich wegen des Vorwurfs unehrenhaften Verhaltens auch ehrenbeleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB ist. Als "Hatz" wird im Allgemeinen die Verfolgung und Einkreisung von Flüchtigen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2, 1483), umgangssprachlich auch die Beschimpfung und Verfolgung bestimmter Personen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch 419) verstanden. Dieser Begriff wird hier aber im Zusammenhang mit und als Kritik an der Berichterstattung der Zeitschrift NEWS über den Spitzenkandidaten der Wiener FPÖ bei der Wiener Gemeinderatswahl gebraucht. Mit seinem Bericht "K*****: Blauer 'Check' im Puff. War der Wiener FPÖ-Chef in einem Bordell, das illegal Ausländer beschäftigt? Und zahlte die Partei?" hatte NEWS kurz vor der Wiener Gemeinderatswahl den Spitzenkandidaten der Partei massiv angegriffen: Er stehe als "Chef der mächtigen Wiener Landespartei vor dem Aus", seinetwegen werde die Partei, die vor ihrem wichtigsten Wahlkampf seit der vergangenen Nationalratswahl stehe, "hochgradig nervös". Der Bericht spricht mehrere in der Öffentlichkeit bekannte Vorfälle an, in denen der Politiker "aufgefallen" sei und deretwegen er "vor dem Aus" stehen soll. Er wird auch als Opfer eines Tortenwerfers und als Urheber der Sprachschöpfung "Hump - Dump" angesprochen. Die wiedergegebenen Schilderungen über einen Bordellbesuch und die Bezeichnung des Politikers als "Hauptperson dieser fröhlichen Abendgestaltung" in einer "illegalen Russenhütt'n" zeigt den Genannten als Politiker, der dienstliche Gründe für den Besuch eines Bordells vorgibt und die Kosten dafür - dem Vernehmen nach - aus der Parteikasse bezahlt. Die geschilderten Episoden werden, im Gegensatz zu Abbildungen aus dem Wiener Wahlkampf gestellt, die den Politiker im Gespräch mit Pensionisten zeigen und als "der gute Mensch von Favoriten", als "Hilmar K*****, der Kämpfer gegen Ausländer" und vor Wahlplakaten "Keine Gnade für Drogenhändler" und "Wir garantieren: Stop der Überfremdung" zeigen. Zugleich wird kritisiert, dass der Politiker einerseits den "Kampf gegen Überfremdung und illegale Ausländer auf seine Fahnen geheftet" habe und andererseits Lokale besuche, die mit dem Verbot illegaler Prostitution und illegaler Beschäftigung in Konflikt gerieten. Für die angesprochenen Leser - umfassende Kenntnisse der über politische Themen geführten Auseinandersetzungen zwischen NEWS und FPÖ können mittlerweile vorausgesetzt werden - ist unzweifelhaft erkennbar, dass die kritische Berichterstattung über den Politiker einerseits und der darauf bezogene Vorwurf der "Menschenhatz" andererseits im Rahmen einer politisch geführten Auseinandersetzung erfolgten und der in diesem Zusammenhang formulierte Aufruf "Stop der Menschenhatz" zum Ausdruck bringen wollte, dass die in NEWS enthaltenen Angriffe als überzogene Verfolgung des politischen Gegners beendet werden sollten. Die als "Menschenhatz" sicherlich krass formulierte Kritik beruht im vorliegenden Fall in ihrem Kern auf einem wahren Sachverhalt. Die so kritisierte Berichterstattung lässt nämlich das Bemühen erkennen, diesen Politiker anhand verschiedener im Artikel aufgezeigter Episoden in Gegenüberstellung zu seinen im Wahlkampf vertretenen Ansichten in möglichst negativem, unglaubwürdigen Licht darzustellen und verbindet damit Äußerungen wie, er sei bereits mehrfach negativ aufgefallen, stehe unmittelbar vor der Wiener Gemeinderatswahl "vor dem Aus" und Ähnliches.Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung, wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - im vorliegenden Fall politisch interessierte Zeitungsleser - bei ungezwungender Auslegung verstanden wird (6 Ob 316/99k; 6 Ob 112/00i). Der hier zu beurteilende Vorwurf der "Menschenhatz" enthält zunächst eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die rufschädigend und zugleich wegen des Vorwurfs unehrenhaften Verhaltens auch ehrenbeleidigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB ist. Als "Hatz" wird im Allgemeinen die Verfolgung und Einkreisung von Flüchtigen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2, 1483), umgangssprachlich auch die Beschimpfung und Verfolgung bestimmter Personen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch 419) verstanden. Dieser Begriff wird hier aber im Zusammenhang mit und als Kritik an der Berichterstattung der Zeitschrift NEWS über den Spitzenkandidaten der Wiener FPÖ bei der Wiener Gemeinderatswahl gebraucht. Mit seinem Bericht "K*****: Blauer 'Check' im Puff. War der Wiener FPÖ-Chef in einem Bordell, das illegal Ausländer beschäftigt? Und zahlte die Partei?" hatte NEWS kurz vor der Wiener Gemeinderatswahl den Spitzenkandidaten der Partei massiv angegriffen: Er stehe als "Chef der mächtigen Wiener Landespartei vor dem Aus", seinetwegen werde die Partei, die vor ihrem wichtigsten Wahlkampf seit der vergangenen Nationalratswahl stehe, "hochgradig nervös". Der Bericht spricht mehrere in der Öffentlichkeit bekannte Vorfälle an, in denen der Politiker "aufgefallen" sei und deretwegen er "vor dem Aus" stehen soll. Er wird auch als Opfer eines Tortenwerfers und als Urheber der Sprachschöpfung "Hump - Dump" angesprochen. Die wiedergegebenen Schilderungen über einen Bordellbesuch und die Bezeichnung des Politikers als "Hauptperson dieser fröhlichen Abendgestaltung" in einer "illegalen Russenhütt'n" zeigt den Genannten als Politiker, der dienstliche Gründe für den Besuch eines Bordells vorgibt und die Kosten dafür - dem Vernehmen nach - aus der Parteikasse bezahlt. Die geschilderten Episoden werden, im Gegensatz zu Abbildungen aus dem Wiener Wahlkampf gestellt, die den Politiker im Gespräch mit Pensionisten zeigen und als "der gute Mensch von Favoriten", als "Hilmar K*****, der Kämpfer gegen Ausländer" und vor Wahlplakaten "Keine Gnade für Drogenhändler" und "Wir garantieren: Stop der Überfremdung" zeigen. Zugleich wird kritisiert, dass der Politiker einerseits den "Kampf gegen Überfremdung und illegale Ausländer auf seine Fahnen geheftet" habe und andererseits Lokale besuche, die mit dem Verbot illegaler Prostitution und illegaler Beschäftigung in Konflikt gerieten. Für die angesprochenen Leser - umfassende Kenntnisse der über politische Themen geführten Auseinandersetzungen zwischen NEWS und FPÖ können mittlerweile vorausgesetzt werden - ist unzweifelhaft erkennbar, dass die kritische Berichterstattung über den Politiker einerseits und der darauf bezogene Vorwurf der "Menschenhatz" andererseits im Rahmen einer politisch geführten Auseinandersetzung erfolgten und der in diesem Zusammenhang formulierte Aufruf "Stop der Menschenhatz" zum Ausdruck bringen wollte, dass die in NEWS enthaltenen Angriffe als überzogene Verfolgung des politischen Gegners beendet werden sollten. Die als "Menschenhatz" sicherlich krass formulierte Kritik beruht im vorliegenden Fall in ihrem Kern auf einem wahren Sachverhalt. Die so kritisierte Berichterstattung lässt nämlich das Bemühen erkennen, diesen Politiker anhand verschiedener im Artikel aufgezeigter Episoden in Gegenüberstellung zu seinen im Wahlkampf vertretenen Ansichten in möglichst negativem, unglaubwürdigen Licht darzustellen und verbindet damit Äußerungen wie, er sei bereits mehrfach negativ aufgefallen, stehe unmittelbar vor der Wiener Gemeinderatswahl "vor dem Aus" und Ähnliches.
Die auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt es bei der zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schuzzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0022917; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt. Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15, 6 Ob 2300/96w; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0054817).Die auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt es bei der zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schuzzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0022917; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt. Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15, 6 Ob 2300/96w; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0054817).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; ÖJZ 1991, 641 - Oberschlick). Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in letzter Zeit ausgedehnt und klar ausgesprochen, dass sich auch Privatpersonen und private Vereinigungen eine kritische Beurteilung gefallen lassen müssen, sobald sie die politische Bühne ("the arena of public debate" - die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten (EGMR vom 27. 2. 2001, MR 2001, 89 - Jerusalem). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung voll an.
Nach diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus: Die im Inserat der Erstbeklagten kritisierte Berichterstattung im Medium der Kläger betraf Äußerungen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer politischen Partei bzw einem Vertreter dieser Partei. Die Zeitschrift NEWS hat durch ihren nicht gerade zimperlichen Bericht über den Spitzenkandidaten der Erstbeklagten selbst die Kritik jener Partei ausgelöst, deren Repräsentant durch die Berichterstattung massiv angegriffen wurde. Die Kläger, Herausgeber und Medieninhaber des die politische Diskussion auslösenden und damit die Kritik provozierenden Mediums, müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des so angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die als "Menschenhatz" formulierte Kritik nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen; schwerwiegende Gründe, die eine Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Der Sicherungsantrag erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt, sodass auf die weiteren Einwendungen des Mangels der Aktiv- bzw Passivlegitimation und der Gefahrenbescheinigung nicht mehr einzugehen ist.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird somit Folge gegeben und der Sicherungsantrag abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird somit Folge gegeben und der Sicherungsantrag abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.