Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Haftung bei Schiunfällen abgewichen ist und ungeachtet des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Klage- und Gegenforderung (§ 391 Abs 3 ZPO) ein Teilurteil nur über die Klagsforderung erlassen hat.Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Haftung bei Schiunfällen abgewichen ist und ungeachtet des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Klage- und Gegenforderung (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO) ein Teilurteil nur über die Klagsforderung erlassen hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
Der Beklagte macht in seiner Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine besondere Beobachtungspflicht des vorausfahrenden, bevorrangten und nicht querenden Schifahrers angenommen.
Vorauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Vorrang des Beklagten als vorderen, unten fahrenden Schifahrers gegenüber dem von oben (nach)kommenden Kläger bejahten (SZ 60/133; JBl 1984, 673 und 1989, 725; JUS-extra OGH-Z 1790; RIS-Justiz RS0023404 und 0023452).
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen wird auch deutlich, daß der Beklagte angesichts der von ihm eingehaltenen Fahrtstrecke die Piste nicht querte, sondern den Linksschwung, in dessen Verlauf es zur Kollision kam, in einem Winkel von rund 45 Grad zur Pistenquerachse ausführte. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Piste als diese querender Schifahrer auch nach obenhin zu beobachten, bestand somit, wie auch das Berufungsgericht mit Recht ausführte - nicht (JBl 1984, 673 und 1989, 725; JUS-extra OGH-Z 1790; RIS-Justiz RS0023521).
Das Berufungsgericht legt jedoch dem Beklagten regelwidriges, unfallkausales Verhalten nach den allgemeinen Grundsätzen der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer zur Last. Er habe die Fahrlinie des nachkommenden Klägers in Richtung auf den Pistenrand zu gekreuzt, ohne nach oben zu schauen. Die Beobachtung der oberhalb gelegenen Piste sei ihm möglich und zumutbar gewesen.
Der schon in den FIS-Regeln (die eine Zusammenfassung der bei Ausübung des Schisports zu beachtenden Sorgfaltsregeln darstellen vgl JBl 1989, 725), verankerte Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer darf nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht überspannt werden, um nicht das Schifahren überhaupt unmöglich zu machen (ZVR 1986/135; RIS-Justiz RS0023381). So hat die Rechtsprechung eine Verpflichtung des - wenn auch in großen Bögen - weiter unten fahrenden Pistenbenützers verneint, die oberhalb gelegene Piste zu beobachten, solange er diese nicht quert (JBl 1984, 673 und 1989, 725; ZVR 1986/135; RIS-Justiz RS0023521). Auch wurden im Zuge einer bogenförmigen Abfahrt zwischen den Scheitelpunkten der Schwünge liegende Schrägabfahrten dann nicht als "Querung" beurteilt, wenn es sich um weit ausladende Bögen mit längeren Schrägfahrten handelte (JBl 1984, 673).Der schon in den FIS-Regeln (die eine Zusammenfassung der bei Ausübung des Schisports zu beachtenden Sorgfaltsregeln darstellen vergleiche JBl 1989, 725), verankerte Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer darf nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht überspannt werden, um nicht das Schifahren überhaupt unmöglich zu machen (ZVR 1986/135; RIS-Justiz RS0023381). So hat die Rechtsprechung eine Verpflichtung des - wenn auch in großen Bögen - weiter unten fahrenden Pistenbenützers verneint, die oberhalb gelegene Piste zu beobachten, solange er diese nicht quert (JBl 1984, 673 und 1989, 725; ZVR 1986/135; RIS-Justiz RS0023521). Auch wurden im Zuge einer bogenförmigen Abfahrt zwischen den Scheitelpunkten der Schwünge liegende Schrägabfahrten dann nicht als "Querung" beurteilt, wenn es sich um weit ausladende Bögen mit längeren Schrägfahrten handelte (JBl 1984, 673).
Daß es auch in solchen Fällen zu Überschneidungen der Fahrlinien und deshalb zu Kollisionen kommen kann, braucht keine nähere Erörterung. Der Umstand allein, daß ein Schifahrer durch eine Abfahrt in weiten Bögen - dem ist auch das Zufahren in Richtung auf den Pistenrand in einem weiten Bogen gleichzuhalten - die Fahrlinie eines anderen (benachrangten) Pistenbenützers kreuzen könnte, verpflichtet den vorausfahrenden bevorrangten Schifahrer mangels Hinzutretens weiterer Umstände noch nicht, nachkommende, noch oberhalb befindliche und deshalb benachrangte Schifahrer zu beobachten. Er darf sich vielmehr darauf verlassen, daß der benachrangte nachkommende Pistenbenützer seinerseits die Pistenregeln einhält (RIS-Justiz RS0023645). Für die Annahme besonderer, eine weitergehende Beobachtungspflicht auslösende Umstände besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß. Nach den Feststellungen war die Piste für den benachrangten Kläger in Annäherung an die spätere Unfallstelle gut einsehbar; Engstellen waren nicht vorhanden.
Der für den Fall der Kreuzung mehrerer (davor getrennter) Pisten entwickelte Sorgfaltsmaßstab (ZVR 1986/135) ist hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Kollision zwischen zwei dieselbe Piste benützenden Schifahrern zu beurteilen ist, von denen der eine gegenüber dem anderen bevorrangt war.
Ein Sorgfaltsverstoß des Beklagten ist somit zu verneinen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren zutreffend abgewiesen, sein Urteil ist wiederherzustellen.
Die weitere Rechtsfrage, ob das Berufungsgericht angesichts des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Klage und Gegenforderung (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu § 392) durch Fassung eines Teilurteils gegen § 391 Abs 3 ZPO verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben.Die weitere Rechtsfrage, ob das Berufungsgericht angesichts des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Klage und Gegenforderung vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu Paragraph 392,) durch Fassung eines Teilurteils gegen Paragraph 391, Absatz 3, ZPO verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.