Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig:
Den Revisionsrekurswerbern kann zugestimmt werden, dass im Vorverfahren über eine Wiederaufnahmsklage über die Eignung der neuen Tatsachen, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, nicht zu entscheiden ist. Es hat noch keine konkrete Beweiswürdigung stattzufinden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 538 mwN). Den Wiederaufnahmskläger trifft beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO aber die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben (Kodek aaO mwN; RIS-Justiz RS0044633). Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren (RS0044558; 6 Ob 319/00f). Ob der Wiederaufnahmskläger ausreichende Behauptungen zum fehlenden Verschulden aufstellte, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Wenn das Berufungsgericht hier im Ergebnis schon auf Grund der Klageangaben von einem Verschulden der Wiederaufnahmskläger ausging, liegt darin keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, Prozessfehler zu korrigieren (RS0044354). Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die prozessuale Diligenzpflicht der Parteien hingewiesen (RS0044619). Die Wiederaufnahmskläger hätten danach darzulegen gehabt, aus welchen Gründen sie im Vorprozess gehindert waren, den Sachverständigenbeweis oder die Beischaffung der Krankengeschichte zu beantragen. Zur Diligenzpflicht gehört die Mitwirkung an der Stoffsammlung. Die Parteien haben Zeugen zu führen, den Sachverständigenbeweis oder die Beischaffung von Auskünften zu beantragen (RS0044619; 1 Ob 73/01k) oder gegebenenfalls die Parteienvernehmung anzubieten (6 Ob 253/02b). Das Klagevorbringen zur Zulässigkeitsvoraussetzung des § 530 Abs 2 ZPO erschöpfte sich hier in der bloßen Behauptung fehlenden Verschuldens unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen vom 25. 1. 2002 und die im Strafverfahren nach Schluss der Verhandlung im erstinstanzlichen Zivilprozess eingeholte Krankengeschichte. Ein nachträglich erstattetes Gutachten ist jedoch kein Wiederaufnahmsgrund (RS0044834; 1 Ob 46/95), auch dann nicht, wenn ein Sachverständiger von dem von ihm selbst erstatteten Gutachten später wieder abgeht (so schon SZ 9/259). Entgegen den Revisionsrekursausführungen war die Geschäftsfähigkeit der Stifterin zum Zeitpunkt der Informationsaufnahme durch den Beklagten schon auf Grund dessen Bestreitungsvorbringens von Anfang an ein entscheidungswesentliches Thema, das nicht erst durch die Abweisung des Klagebegehrens seine besondere Relevanz erhalten hätte. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage steht mit den dargelegten Grundsätzen zur Diligenzpflicht der Parteien, zur Behauptungspflicht des Wiederaufnahmsklägers über ein fehlendes Verschulden an der Geltendmachung von Beweismitteln und zur Nichtanerkennung von nachträglich erstatteten Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund im Einklang.Den Revisionsrekurswerbern kann zugestimmt werden, dass im Vorverfahren über eine Wiederaufnahmsklage über die Eignung der neuen Tatsachen, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, nicht zu entscheiden ist. Es hat noch keine konkrete Beweiswürdigung stattzufinden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 538, mwN). Den Wiederaufnahmskläger trifft beim Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO aber die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben (Kodek aaO mwN; RIS-Justiz RS0044633). Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren (RS0044558; 6 Ob 319/00f). Ob der Wiederaufnahmskläger ausreichende Behauptungen zum fehlenden Verschulden aufstellte, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Wenn das Berufungsgericht hier im Ergebnis schon auf Grund der Klageangaben von einem Verschulden der Wiederaufnahmskläger ausging, liegt darin keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, Prozessfehler zu korrigieren (RS0044354). Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die prozessuale Diligenzpflicht der Parteien hingewiesen (RS0044619). Die Wiederaufnahmskläger hätten danach darzulegen gehabt, aus welchen Gründen sie im Vorprozess gehindert waren, den Sachverständigenbeweis oder die Beischaffung der Krankengeschichte zu beantragen. Zur Diligenzpflicht gehört die Mitwirkung an der Stoffsammlung. Die Parteien haben Zeugen zu führen, den Sachverständigenbeweis oder die Beischaffung von Auskünften zu beantragen (RS0044619; 1 Ob 73/01k) oder gegebenenfalls die Parteienvernehmung anzubieten (6 Ob 253/02b). Das Klagevorbringen zur Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO erschöpfte sich hier in der bloßen Behauptung fehlenden Verschuldens unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen vom 25. 1. 2002 und die im Strafverfahren nach Schluss der Verhandlung im erstinstanzlichen Zivilprozess eingeholte Krankengeschichte. Ein nachträglich erstattetes Gutachten ist jedoch kein Wiederaufnahmsgrund (RS0044834; 1 Ob 46/95), auch dann nicht, wenn ein Sachverständiger von dem von ihm selbst erstatteten Gutachten später wieder abgeht (so schon SZ 9/259). Entgegen den Revisionsrekursausführungen war die Geschäftsfähigkeit der Stifterin zum Zeitpunkt der Informationsaufnahme durch den Beklagten schon auf Grund dessen Bestreitungsvorbringens von Anfang an ein entscheidungswesentliches Thema, das nicht erst durch die Abweisung des Klagebegehrens seine besondere Relevanz erhalten hätte. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage steht mit den dargelegten Grundsätzen zur Diligenzpflicht der Parteien, zur Behauptungspflicht des Wiederaufnahmsklägers über ein fehlendes Verschulden an der Geltendmachung von Beweismitteln und zur Nichtanerkennung von nachträglich erstatteten Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund im Einklang.
Auf den weiters relevierten Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO können sich die Rechtsmittelwerber wegen der festgestellten Zurücklegung der Strafanzeige durch den Staatsanwalt nicht mehr berufen (§ 539 ZPO; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 539).Auf den weiters relevierten Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO können sich die Rechtsmittelwerber wegen der festgestellten Zurücklegung der Strafanzeige durch den Staatsanwalt nicht mehr berufen (Paragraph 539, ZPO; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 539,).