Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig und im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungantrags auch berechtigt.
1. Zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens:
Die Revision vertritt den Standpunkt, das Begehren sei deshalb unschlüssig, weil die Klägerin einen Pauschalbetrag geltend mache, ohne konkrete Behauptungen darüber aufzustellen, welche Beträge sie für die jeweiligen Fotos ersetzt haben wolle.
Die Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage erfolgt anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall (RIS-Justiz RS0037780). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich ganz eindeutig, dass sie zunächst von einem Wert von 750 EUR pro verloren gegangenem Diapositiv ausgegangen ist, woraus sich ein Gesamtschade von 50.250 EUR ergeben hätte. Sie stellte von Anfang an klar, dass ihr Anspruch den Ersatz aller 67 verloren gegangenen Dias zu jeweils gleichen Teilen umfasst und sie nicht etwa einzelne davon höher oder niedriger oder gar nicht bewertet hätte. Nichts anderes ergibt sich auch hinsichtlich des schließlich eingeklagten Betrags von 15.000 EUR. Das Vorbringen, sie mache vorbehaltlich weiterer Ansprüche derzeit bloß 15.000 EUR geltend, ist aus dem Gesamtzusammenhang nicht anders zu verstehen, als dass (auch) dieser Betrag den Ersatz für alle 67 verloren gegangenen Dias zu je gleichen Teilen umfasst und die Klägerin somit 223,88 EUR pro Dia fordert. Dieser für jedes einzelne der Dias geforderte Betrag ergibt sich unzweifelhaft aus der Division der Gesamtforderung durch die Anzahl der verloren gegangenen Diapositive. Das Berufungsgericht hat die Schlüssigkeit der Klage somit zutreffend bejaht.
2. Zur Vertragshaftung:
2.1. Die Beklagten machen geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten angenommen. Die Feststellung, wonach die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten Dr. M***** mit der Klägerin besprochen habe, dass ein Portrait und eine Auswahl von Fotos geschickt werden sollten, lasse eine derartige Beurteilung nicht zu. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich auch kein Anhaltspunkt, dass Dr. M***** berechtigt und in der Lage gewesen wäre, eine derartige Vereinbarung namens oder mit Wirkung für die Erstbeklagte abzuschließen.
Die Beklagten zeigen damit (zutreffend) auf, dass die Feststellungen des Erstgerichts - sie wurden vom Berufungsgericht übernommen, aber in seiner Entscheidung nicht wiedergegeben - nicht zur Beurteilung ausreichen, ob zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten ein Vertragsverhältnis (welcher Art auch immer) zustande gekommen ist. Dass das Erstgericht - vom festgestellten Sachverhalt ausgehend - in seiner rechtlichen Beurteilung ein Vertragsverhältnis zu Unrecht bejaht hat, haben die Beklagten bereits in der Rechtsrüge ihrer Berufung geltend gemacht.
2.2. Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auf die Verletzung einer Vertragspflicht (Sorglosigkeit im Umgang mit den zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Dias und deren mangelhafte Verwahrung). Der Abschluss eines Vertrags lässt nicht bloß Hauptpflichten entstehen, die für den entsprechenden Vertragstypus charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten (stRsp RIS-Justiz RS0017049). Zu diesen gehört nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte (Haupt-)Leistung unentgeltlich erbracht wird (RIS-Justiz RS0019025). Für die Beurteilung der Haftung der Beklagten für mangelhafte Verwahrung wie auch für die Beurteilung der Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen ist daher entscheidend, ob die Streitteile zueinander in Vertragsbeziehung standen. Nach der bisherigen Aktenlage sind mehrere Möglichkeiten denkbar:
Bestand zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten eine direkte vertragliche Beziehung, aufgrund derer die Klägerin Diapositive zur Veröffentlichung durch die Erstbeklagte übersendete, folgt daraus eine unmittelbare Haftung der Beklagten aus Vertrag samt der Nebenpflicht der ordnungsgemäßen Verwahrung und Rückstellung. Lag hingegen ein Vertragsverhältnis nur zwischen der Klägerin und Dr. M***** vor, wäre die Erstbeklagte insoweit als Erfüllungsgehilfin im Sinn des § 1313a ABGB zu betrachten, als ihr Fotograf die zur Veröffentlichung vorgesehenen Bilder aussuchte und den Bericht vorbereitete. In diesem Fall hätte Dr. M***** für die Erstbeklagte als ihre Erfüllungsgehilfin einzustehen; eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin käme nur aus Delikt in Frage. Auf die Haftungsgrundlage des § 1315 ABGB hat sich die Klägerin aber nicht berufen.Bestand zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten eine direkte vertragliche Beziehung, aufgrund derer die Klägerin Diapositive zur Veröffentlichung durch die Erstbeklagte übersendete, folgt daraus eine unmittelbare Haftung der Beklagten aus Vertrag samt der Nebenpflicht der ordnungsgemäßen Verwahrung und Rückstellung. Lag hingegen ein Vertragsverhältnis nur zwischen der Klägerin und Dr. M***** vor, wäre die Erstbeklagte insoweit als Erfüllungsgehilfin im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB zu betrachten, als ihr Fotograf die zur Veröffentlichung vorgesehenen Bilder aussuchte und den Bericht vorbereitete. In diesem Fall hätte Dr. M***** für die Erstbeklagte als ihre Erfüllungsgehilfin einzustehen; eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin käme nur aus Delikt in Frage. Auf die Haftungsgrundlage des Paragraph 1315, ABGB hat sich die Klägerin aber nicht berufen.
2.3. Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe die Diapositive über Bestellung der Erstbeklagten übersendet. Dr. M***** sei namens der Beklagten aufgetreten und habe in deren Auftrag gehandelt. Die Beklagten hätten das Handeln Dr. M***** jedenfalls genehmigt. Unter Berücksichtigung der Umstände liege jedenfalls eine Anscheinsvollmacht vor, weil das Gesamtverhalten der Erstbeklagten für die Klägerin keinen anderen Schluss zugelassen habe, als dass Dr. M***** vertretungsbefugt gewesen sei.
Die Beklagten haben das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen in erster Instanz mehrfach und substanziiert bestritten und insoweit auch in ihrer Berufung unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen zur Beurteilung nicht aus. Es blieb ungeklärt, ob Dr. M***** von der Erstbeklagten bevollmächtigt war, für die Übersendung der Fotos zu sorgen. Die Feststellung, der Chefredakteur habe seine Zustimmung erteilt, bedeutet nichts anderes als eine (interne) Zusage, die Erstbeklagte werde den Beitrag in die Zeitung aufnehmen. Sie besagt aber nicht, dass Dr. M***** bevollmächtigt gewesen wäre, zur Illustration des Beitrags Fotos namens der Beklagten zu beschaffen. Die Zustimmung des Chefredakteurs konnte daher für sich allein ein Vertragsverhältnis zur Klägerin noch nicht begründen. Ungeklärt blieb auch, wie Dr. M***** gegenüber der Klägerin aufgetreten ist und ob sie die Übersendung im eigenen Namen oder namens der Redaktion der Erstbeklagten veranlasst hat. Den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist auch nicht zu entnehmen, aus welchem Verhalten der Erstbeklagten die Klägerin den Schluss gezogen haben könnte, Dr. M***** sei für die Erstbeklagte vertretungsbefugt. Auch die Entgegennahme der Fotos durch den „Hausfotografen" der Redaktion lässt für sich allein das Vertragsverhältnis zur Klägerin nicht entstehen. Seine Handlung erfolgte im Innenverhältnis zwischen Dr. M***** und der Redaktion und trat nach außen der Klägerin gegenüber nicht in Erscheinung.
Das Erstgericht wird daher ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die eine rechtliche Beurteilung darüber zulassen, ob die Erstbeklagte vertragliche Verpflichtungen gegenüber der Klägerin übernommen hat, aus denen sie zur Verwahrung und Rückstellung der Diapositive verpflichtet war.
3. Zinsenbegehren:
Für den Fall einer Haftung der Beklagten aus Vertrag wird zur Höhe des Zinsenbegehrens aus prozessökonomischen Gründen schon jetzt Stellung genommen.
Gemäß § 1333 Abs 2 ABGB idF ZinsRÄG (BGBl I 2002/118) beträgt der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.Gemäß Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung ZinsRÄG (BGBl römisch eins 2002/118) beträgt der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Nach Auffassung der Revision komme der erhöhte Zinssatz nur zum Tragen, wenn der Schadenersatzanspruch Erfüllungssurrogat aus einem beiderseitigen Unternehmergeschäft sei, nicht aber, wenn die den Schadenersatz begründende Rechtswidrigkeit in der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht bestehe. Dem ist zu entgegnen:
Der österreichische Gesetzgeber hat die Verzugszinsenregelungen in Umsetzung der Richtlinie RL 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr novelliert. Ziel war es, die systematische Verzögerung von Zahlungen im geschäftlichen Verkehr, die sich aufgrund der wirtschaftlichen Marktverhältnisse vor allem zu Lasten kleiner und mittlerer Betriebe auswirkt, zu unterbinden (RV 1167 BlgNR 21. GP, 19).Der österreichische Gesetzgeber hat die Verzugszinsenregelungen in Umsetzung der Richtlinie RL 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr novelliert. Ziel war es, die systematische Verzögerung von Zahlungen im geschäftlichen Verkehr, die sich aufgrund der wirtschaftlichen Marktverhältnisse vor allem zu Lasten kleiner und mittlerer Betriebe auswirkt, zu unterbinden Regierungsvorlage 1167 BlgNR 21. GP, 19).
§ 1333 Abs 2 ABGB erfasst nicht nur die eigentliche Entgeltforderung aus beiderseitigen Unternehmergeschäften, sondern auch vertragliche Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Zahlung. Die Materialien führen dazu aus, es wäre nicht sachgerecht, Forderungen aus ein und demselben Geschäft (nämlich die eigentliche Entgeltforderung und die vertragliche Schadenersatzforderung des Gläubigers wegen nicht rechtzeitiger Zahlung) unterschiedlich zu behandeln (RV 1167 BlgNR 21. GP 10). Eine Beschränkung der Anwendbarkeit auf das „Erfüllungssurrogat" - wie dies die Revision meint - ist daraus gerade nicht abzuleiten. Die Bestimmung gilt daher generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft und zwar auch für Schadenersatzforderungen (Graf, Die Neuregelung der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs, wbl 2002, 437 [439] FN 11) und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Es kann daher auch nicht entscheidend sein, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert.Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB erfasst nicht nur die eigentliche Entgeltforderung aus beiderseitigen Unternehmergeschäften, sondern auch vertragliche Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Zahlung. Die Materialien führen dazu aus, es wäre nicht sachgerecht, Forderungen aus ein und demselben Geschäft (nämlich die eigentliche Entgeltforderung und die vertragliche Schadenersatzforderung des Gläubigers wegen nicht rechtzeitiger Zahlung) unterschiedlich zu behandeln Regierungsvorlage 1167 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 10). Eine Beschränkung der Anwendbarkeit auf das „Erfüllungssurrogat" - wie dies die Revision meint - ist daraus gerade nicht abzuleiten. Die Bestimmung gilt daher generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft und zwar auch für Schadenersatzforderungen (Graf, Die Neuregelung der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs, wbl 2002, 437 [439] FN 11) und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Es kann daher auch nicht entscheidend sein, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert.
4. Mitverschuldenseinwand:
Die Beklagten sahen ein Mitverschulden der Klägerin darin verwirklicht, dass sie eine große Anzahl von Dias übersendet und nicht ausdrücklich auf deren besonderen Wert hingewiesen hatte. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin mit zutreffender Begründung verneint. Auf seine Ausführungen wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Beklagten sahen ein Mitverschulden der Klägerin darin verwirklicht, dass sie eine große Anzahl von Dias übersendet und nicht ausdrücklich auf deren besonderen Wert hingewiesen hatte. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin mit zutreffender Begründung verneint. Auf seine Ausführungen wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
5. Verfahrensergänzung:
Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt reicht zur Beurteilung nicht aus, ob der Schadenersatzanspruch der Klägerin aus der Verletzung eines zwischen den Streitteilen begründeten Vertragsverhältnisses - bejahendenfalls wäre es ein beiderseitiges Unternehmergeschäft - resultiert.
Der Revision der beklagten Parteien wird daher im Sinn des in ihrem Rechtsmittel enthaltenen Aufhebungsantrags Folge gegeben; dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im Sinn der Ausführungen zu Punkt 2 dieser Entscheidung aufgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Revision der beklagten Parteien wird daher im Sinn des in ihrem Rechtsmittel enthaltenen Aufhebungsantrags Folge gegeben; dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im Sinn der Ausführungen zu Punkt 2 dieser Entscheidung aufgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.