Die Forderungen der einzelnen Kläger, über die das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigen S 60.000, nicht aber S 300.000. Eine Revision ohne Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO wäre daher nur zulässig, wenn die Ansprüche der Kläger zusammenzurechnen wären. Dies hängt gemäß § 55 Ab.1 Z 2 JN davon ab, ob die Kläger materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Dies wäre dann der Fall, wenn sie aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt wären, wenn sie also ihre Ansprüche aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlichen Sachverhalt ableiteten (8 Ob 551/85).Die Forderungen der einzelnen Kläger, über die das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigen S 60.000, nicht aber S 300.000. Eine Revision ohne Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO wäre daher nur zulässig, wenn die Ansprüche der Kläger zusammenzurechnen wären. Dies hängt gemäß Paragraph 55, Ab.1 Ziffer 2, JN davon ab, ob die Kläger materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Dies wäre dann der Fall, wenn sie aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt wären, wenn sie also ihre Ansprüche aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlichen Sachverhalt ableiteten (8 Ob 551/85).
Bei mehreren Pflichtteilsberechtigten sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, mehrere Pflichtteilsberechtigte sind daher nur formelle Streitgenossen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 372). Bei jedem einzelnen von ihnen hängt nämlich die Frage, ob und in welchem Umfang er in seinem Pflichtteil verkürzt ist, davon ab, welche Vorempfänge er erhalten hat. Dabei handelt es sich um eine individuelle anspruchserhebliche Tatsache (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 371).Bei mehreren Pflichtteilsberechtigten sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, mehrere Pflichtteilsberechtigte sind daher nur formelle Streitgenossen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 372). Bei jedem einzelnen von ihnen hängt nämlich die Frage, ob und in welchem Umfang er in seinem Pflichtteil verkürzt ist, davon ab, welche Vorempfänge er erhalten hat. Dabei handelt es sich um eine individuelle anspruchserhebliche Tatsache vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 371).
Aus diesen Gründen sind die Forderungen der Kläger nicht zusammenzurechnen, weshalb ein Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO erforderlich ist.Aus diesen Gründen sind die Forderungen der Kläger nicht zusammenzurechnen, weshalb ein Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erforderlich ist.