Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit sind gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie u.a. von mehreren Parteien ... erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Hiefür genügt es zwar, daß sie aus dem selben tatsächlichen Grund berechtigt sind. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching Komm. I 344; 8 Ob 575/84 u.a.). Weitere Personen sind also aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten. Entscheidend ist der gleiche tatsächliche Klagegrund, demnach ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 371). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Zuspruch von S 200.000,-- an die Kläger auf Grund eines für jeden von ihnen einzeln zu beurteilenden Darlehensvertrages erfolgte. Daraus, daß der Erstkläger nach den Feststellungen den Betrag von S 400.000,-- dem Beklagten ausfolgte, kann noch nicht abgeleitet werden, daß der Sachverhalt für beide Kläger einheitlich beurteilt werden müßte, zumal jeder von ihnen selbst als Darlehensgeber fungierte und daher gerade hinsichtlich des Zweitklägers die weitere Feststellung getroffen wurde, daß die Hälfte des Betrages von S 400.000,-- von ihm stammte. Sind aber die Streitwerte von je S 200.000,-- nicht zusammenzurechnen, so ist es erforderlich, daß das Berufungsgericht den im § 500 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausspruch vornimmt, ob die Revision hinsichtlich eines jeden dieser beiden Ansprüche nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist oder nicht.Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie u.a. von mehreren Parteien ... erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Hiefür genügt es zwar, daß sie aus dem selben tatsächlichen Grund berechtigt sind. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching Komm. I 344; 8 Ob 575/84 u.a.). Weitere Personen sind also aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten. Entscheidend ist der gleiche tatsächliche Klagegrund, demnach ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 371). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Zuspruch von S 200.000,-- an die Kläger auf Grund eines für jeden von ihnen einzeln zu beurteilenden Darlehensvertrages erfolgte. Daraus, daß der Erstkläger nach den Feststellungen den Betrag von S 400.000,-- dem Beklagten ausfolgte, kann noch nicht abgeleitet werden, daß der Sachverhalt für beide Kläger einheitlich beurteilt werden müßte, zumal jeder von ihnen selbst als Darlehensgeber fungierte und daher gerade hinsichtlich des Zweitklägers die weitere Feststellung getroffen wurde, daß die Hälfte des Betrages von S 400.000,-- von ihm stammte. Sind aber die Streitwerte von je S 200.000,-- nicht zusammenzurechnen, so ist es erforderlich, daß das Berufungsgericht den im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vorgesehenen Ausspruch vornimmt, ob die Revision hinsichtlich eines jeden dieser beiden Ansprüche nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist oder nicht.
Für den Fall, als die Revision nicht für zulässig erklärt werden sollte, wird die Revision dem Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zu übermitteln sein. Dem Berufungsgericht war jedenfalls die Berichtigung (Ergänzung) seines Urteiles im Sinne der dargestellten Rechtslage aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 218, 219/83 u.a.).Für den Fall, als die Revision nicht für zulässig erklärt werden sollte, wird die Revision dem Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu übermitteln sein. Dem Berufungsgericht war jedenfalls die Berichtigung (Ergänzung) seines Urteiles im Sinne der dargestellten Rechtslage aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 218, 219/83 u.a.).