Die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werten die Vollstreckbarkeitsbestätigung schon nach dem Wortlaut des § 3 Abs 2 VVG nur als eine „in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft“. Sie sprechen einem solchen Behördenakt den Bescheidcharakter ab und damit die Tauglichkeit zur Anfechtung mittels Beschwerde (VwSlgNF Nr 1098 (A); VfSlg Nr 5.725).Die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werten die Vollstreckbarkeitsbestätigung schon nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VVG nur als eine „in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft“. Sie sprechen einem solchen Behördenakt den Bescheidcharakter ab und damit die Tauglichkeit zur Anfechtung mittels Beschwerde (VwSlgNF Nr 1098 (A); VfSlg Nr 5.725).
Der in der Exekutionsordnung vorausgesetzten Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen kann dagegen die Beschlusseigenschaft nicht abgesprochen werden. Die Regierungsvorlage zur 6. Gerichtsentlastungsnovelle (298 BlgNR III. GP, 21) spricht davon, dass „an sich dem Verpflichteten der Rekurs gegen den in der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegenden richterlichen Beschluss zustünde“, sowie von dem „Umstand, dass ein Gericht in die Lage kommt, seinen eigenen Beschluss – ein solcher liegt vor, nicht eine irrige Beurkundung – aufzuheben“.Der in der Exekutionsordnung vorausgesetzten Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen kann dagegen die Beschlusseigenschaft nicht abgesprochen werden. Die Regierungsvorlage zur 6. Gerichtsentlastungsnovelle (298 BlgNR römisch drei. GP, 21) spricht davon, dass „an sich dem Verpflichteten der Rekurs gegen den in der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegenden richterlichen Beschluss zustünde“, sowie von dem „Umstand, dass ein Gericht in die Lage kommt, seinen eigenen Beschluss – ein solcher liegt vor, nicht eine irrige Beurkundung – aufzuheben“.
§ 490 ZPO gebietet in dieser Hinsicht aber folgende Überlegung: Im Regelfall tritt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung in deren vollem Umfang ein. In diesen Fällen obliegt es dem Erstgericht, die Bestätigung dieses Umstands zu erteilen. In dem Sonderfall, in dem zufolge Teilanfechtung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils nur teilweise eintritt, beruft § 490 ZPO das Berufungsgericht dazu, über Antrag auszusprechen, „inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist“. Diesen berufungsgerichtlichen Ausspruch qualifiziert das Gesetz ausdrücklich als Beschluss und unterwirft ihn der Anfechtung durch einen aufgeschobenen Rekurs.Paragraph 490, ZPO gebietet in dieser Hinsicht aber folgende Überlegung: Im Regelfall tritt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung in deren vollem Umfang ein. In diesen Fällen obliegt es dem Erstgericht, die Bestätigung dieses Umstands zu erteilen. In dem Sonderfall, in dem zufolge Teilanfechtung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils nur teilweise eintritt, beruft Paragraph 490, ZPO das Berufungsgericht dazu, über Antrag auszusprechen, „inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist“. Diesen berufungsgerichtlichen Ausspruch qualifiziert das Gesetz ausdrücklich als Beschluss und unterwirft ihn der Anfechtung durch einen aufgeschobenen Rekurs.
Dass der Vollstreckbarkeitsbestätigung gerichtlicher Entscheidungen die Eigenschaft eines Beschlusses abginge, ist daher kein taugliches Argument für die Ansicht, eine solche Bestätigung könne mit ordentlichem Rechtsmittel nicht angefochten werden. In dem hier zur Entscheidung vorliegenden Fall, in dem die Bestätigung vom Rekursgericht in Abänderung eines erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen wurde, könnte der Beschlusscharakter der Rechtsmittelentscheidung umsoweniger verneint werden.
Dennoch vertraten bereits bald nach dem Inkrafttreten der 6. Gerichtsentlastungsvovelle Heller-Trenkwalder in „Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung“, 3. Auflage, auf Seite 18 in Anm 1 zu Nr 7, die Ansicht: „Abgesehen von dem Falle des § 7 Abs 6 EO sind nunmehr Rekurs und Klage ausgeschlossen.“ Auch Heller-Berger-Stix, Komm z EO4, 206 folgern aus der Begründung der Regierungsvorlage zur 6. Gerichtsentlastungsnovelle, es handle sich danach um einen mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschluss.Dennoch vertraten bereits bald nach dem Inkrafttreten der 6. Gerichtsentlastungsvovelle Heller-Trenkwalder in „Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung“, 3. Auflage, auf Seite 18 in Anmerkung eins, zu Nr 7, die Ansicht: „Abgesehen von dem Falle des Paragraph 7, Absatz 6, EO sind nunmehr Rekurs und Klage ausgeschlossen.“ Auch Heller-Berger-Stix, Komm z EO4, 206 folgern aus der Begründung der Regierungsvorlage zur 6. Gerichtsentlastungsnovelle, es handle sich danach um einen mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschluss.
Tatsächlich ist der oben zitierten Regierungsvorlage zur 6. Gerichtsentlastungsnovelle die Ansicht entnehmbar, die neu eingeführte verfahrensrechtliche Einrichtung der beschlussmäßigen Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit derart auszugestalten, dass sie jede Anfechtung der Bestätigung durch Rekurs ausschließe.
Dass das Gericht eine von ihm erteilte Bestätigung die es nachträglich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unrichtig erachtet, auch ohne Antrag, also von Amts wegen selbst wieder aufheben kann, mit anderen Worten an seinen eigenen Ausspruch nicht gebunden ist, wäre für sich allein kein zureichendes Argument für den Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels: Das Gericht ist etwa auch an einen Beweisbeschluss nicht gebunden, dennoch unterwirft § 277 Abs 4 ZPO Beweisbeschlüsse einem sogenannten aufgeschobenen Rechtsmittel.Dass das Gericht eine von ihm erteilte Bestätigung die es nachträglich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unrichtig erachtet, auch ohne Antrag, also von Amts wegen selbst wieder aufheben kann, mit anderen Worten an seinen eigenen Ausspruch nicht gebunden ist, wäre für sich allein kein zureichendes Argument für den Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels: Das Gericht ist etwa auch an einen Beweisbeschluss nicht gebunden, dennoch unterwirft Paragraph 277, Absatz 4, ZPO Beweisbeschlüsse einem sogenannten aufgeschobenen Rechtsmittel.
Die Erwägung aber, dass neben dem unbefristeten, formlosen, instanzbewahrenden Antrag auf Abänderung kein verfahrensrechtliches Bedürfnis nach einer Anfechtung mittels eines befristeten, formgebundenen aufsteigenden Rechtsmittels erkennbar bleibt, rechtfertigt es, die Regelung nach § 7 Abs 3 EO als Ausschluss jedes ordentlichen Rechtsmittels auszulegen.Die Erwägung aber, dass neben dem unbefristeten, formlosen, instanzbewahrenden Antrag auf Abänderung kein verfahrensrechtliches Bedürfnis nach einer Anfechtung mittels eines befristeten, formgebundenen aufsteigenden Rechtsmittels erkennbar bleibt, rechtfertigt es, die Regelung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO als Ausschluss jedes ordentlichen Rechtsmittels auszulegen.
Ist aber gegen eine vom Gericht erster Instanz erteilte Bestätigung aus den dargelegten Überlegungen ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig, kann für eine – ausnahmsweise – vom Rekursgericht erteilte Bestätigung derselben Art nichts anderes gelten. Andererseits ist auch einer vom Rechtsmittelgericht erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung keine weiterreichende Bindungswirkung zuzubilligen, als einer vom Prozessgericht erteilten Bestätigung zukäme.
Gegen die von einem Gericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung ist unter Ausschluss jedes ordentlichen Rechtsmittels nur ein Antrag nach § 7 Abs 3 EO zulässig, das gilt uneingeschränkt auch für den Fall, dass die Bestätigung im Wege einer abändernden Rekursentscheidung von einem Gericht höherer Instanz ausgesprochen wurde.Gegen die von einem Gericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung ist unter Ausschluss jedes ordentlichen Rechtsmittels nur ein Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO zulässig, das gilt uneingeschränkt auch für den Fall, dass die Bestätigung im Wege einer abändernden Rekursentscheidung von einem Gericht höherer Instanz ausgesprochen wurde.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aus diesen Erwägungen unzulässig. Er war zurückzuweisen.