Rechtssatz RS0001582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001582
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Rechtssatz
Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine (durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im Paragraph 7, Absatz 3, EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine (durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1514/84
Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 1514/84
Veröff: SZ 57/82 = EvBl 1984/134 S 520
- 9 ObA 88/00g
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 88/00g
- 5 Ob 302/00y
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 302/00y
nur: Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. (T1)
- 3 Ob 124/06s
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 124/06s
Auch; nur T1
- 3 Ob 152/15x
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 152/15x
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 54 EuGVVO. (T2); Veröff: SZ 2015/98
- 4 Ob 168/16h
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 168/16h
Beisatz: Über einen Antrag auf Vollstreckbarkeitsbestätigung ist aufgrund des Akteninhalts und allenfalls nach Erhebungen, jedoch jedenfalls ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden. (T3)
Beisatz: Nichts anderes kann für die Rechtskraftbestätigung gelten, zumal in § 150 Abs 3 Geo und in § 79 Abs 1 GOG die Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit bei der Herstellung vollstreckbarer Ausfertigungen jeweils gemeinsam geregelt sind und die Rechtskraftbestätigung in der Regel in der Form der Vollstreckbarkeitsklausel ausgefertigt wird. (T4)
Beisatz: Die Einseitigkeit des Verfahrens schlägt auch auf einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikats durch. (T5)
- 5 Ob 96/20h
Entscheidungstext OGH 22.12.2020 5 Ob 96/20h
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001582
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19840426_OGH0002_0060OB01514_8400000_002