Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.
Soweit die Beklagte von einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichts im Ausmaß von 67.778,30 S (Bestätigung der Stattgebung in der Höhe von 27.000 S und der Abweisung in der Höhe von 40.778,30 S) ausgeht, lässt sie außer Acht, dass zwischen der Forderung auf Rückzahlung der Ablöse in der Höhe von 65.000 S sA und der auf den Titel des Schadenersatzes gestützten Forderung in der Höhe von 13.778,30 S sA weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, weshalb eine Zusammenrechnung dieser in der Klage gehäuften Ansprüche im Sinne des § 55 Abs 1 JN nicht in Betracht kommt. Die Bestätigung der Stattgebung und die Bestätigung der Abweisung bezüglich des Ablöserückforderungsanspruchs erreichen zusammen den Betrag von 54.000 S (27.000 S Stattgebung und 27.000 S Abweisung), hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs wurde das erstgerichtliche Urteil in der Höhe von 13.778,30 S bestätigt. Da der bestätigende Teil des Berufungsurteils, soweit er den Ablöserückforderungsanspruch betrifft, nicht mit dem den Schadenersatzanspruch bestätigenden Teil des Berufungsurteils zusammenzurechnen ist, liegen beide bestätigenden Teile unter der im § 502 Abs 3 ZPO normierten Wertgrenze, sodass die Revision, soweit sie den bestätigenden Teil des Berufungsurteils bekämpft, nach dieser Bestimmung unzulässig ist.Soweit die Beklagte von einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichts im Ausmaß von 67.778,30 S (Bestätigung der Stattgebung in der Höhe von 27.000 S und der Abweisung in der Höhe von 40.778,30 S) ausgeht, lässt sie außer Acht, dass zwischen der Forderung auf Rückzahlung der Ablöse in der Höhe von 65.000 S sA und der auf den Titel des Schadenersatzes gestützten Forderung in der Höhe von 13.778,30 S sA weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, weshalb eine Zusammenrechnung dieser in der Klage gehäuften Ansprüche im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht in Betracht kommt. Die Bestätigung der Stattgebung und die Bestätigung der Abweisung bezüglich des Ablöserückforderungsanspruchs erreichen zusammen den Betrag von 54.000 S (27.000 S Stattgebung und 27.000 S Abweisung), hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs wurde das erstgerichtliche Urteil in der Höhe von 13.778,30 S bestätigt. Da der bestätigende Teil des Berufungsurteils, soweit er den Ablöserückforderungsanspruch betrifft, nicht mit dem den Schadenersatzanspruch bestätigenden Teil des Berufungsurteils zusammenzurechnen ist, liegen beide bestätigenden Teile unter der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO normierten Wertgrenze, sodass die Revision, soweit sie den bestätigenden Teil des Berufungsurteils bekämpft, nach dieser Bestimmung unzulässig ist.
Der verbleibende Beschwerdegegenstand (Abänderung hinsichtlich des Ablöserückforderungs-anspruchs) von weiteren 11.000 S erreicht aber nicht die für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO bestimmte Untergrenze von 15.000 S, sodass auch dieser Teil der Revision unzulässig ist (so auch 8 Ob 226/83; 1 Ob 557/84).Der verbleibende Beschwerdegegenstand (Abänderung hinsichtlich des Ablöserückforderungs-anspruchs) von weiteren 11.000 S erreicht aber nicht die für die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bestimmte Untergrenze von 15.000 S, sodass auch dieser Teil der Revision unzulässig ist (so auch 8 Ob 226/83; 1 Ob 557/84).
Die Revision war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.