Begründung:
Die Klägerin verband in ihrer Wechselklage die Verfolgung der Ansprüche aufgrund der Wechsel vom 26. 1., 22. 2., 23. 2. und 23. 3. 1981. Die Beklagte wendete aufrechnungsweise die ihr von einem Futtermittellieferanten im Teilbetrag von 234.478,88 ATS abgetretenen Forderungen gegen die Klägerin ein, die darauf gestützt wurden, dass die Klägerin unter fälschlicher Berufung auf eine Abtretung seitens eines Produzenten dessen zwei Hauptabnehmer mit Erfolg bestimmt habe, unter Missachtung der einzig wirksamen Abtretung derselben Forderungen an den Futtermittellieferanten nicht an diesen sondern an sie zu zahlen. Eine Teilforderung von 122.000 ATS der aus diesem Sachverhalt abgeleiteten Forderungen hatte er Lieferant in dem inzwischen mit dem zu 4 Ob 562/82 ergangenen Revisionsurteil abgeschlossenen Rechtsstreit als Kläger gegen die nunmehrige Klägerin geltend gemacht. In dem vorangegangenen Rechtsstreit waren unter anderem zur Abtretung (im Sinne der Urkunde vom 5. 3/14. 4. 1980 = Beilage F) von Forderungen des Produzenten gegen seine zwei Hauptabnehmer Beweise aufgenommen, Feststellungen getroffen und rechtliche Beurteilungen ausgesprochen worden.
Zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit sind die aufgrund der vier verschiedenen Wechsel erhobenen, wenn auch in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 1 und Abs 4 JN). Die Aussprüche über die zur Prozessaufrechnung eingewendeten Gegenforderung unterliegen nur insoweit einer Anfechtung, als diese auch in Ansehung der Klagssprüche zulässig ist.Zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit sind die aufgrund der vier verschiedenen Wechsel erhobenen, wenn auch in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, JN). Die Aussprüche über die zur Prozessaufrechnung eingewendeten Gegenforderung unterliegen nur insoweit einer Anfechtung, als diese auch in Ansehung der Klagssprüche zulässig ist.
Das auf die im Wechsel vom 23. 3. 1981 (mit einer Wechselsumme von 50.000 ATS) gegründetete Begehren lautete auf Zahlung von „1/3 % Wechselprov., 1.026 ATS Prot. Kosten, 166,67 ATS Bankspesen, 62 ATS Wechselstempel“.
In Ansehung der Anfechtung des Berufungsurteils in den sich auf diesen Anspruch beziehenden Aussprüchen übersteigt der Beschwerdegegenstand 15.000 ATS nicht.
Das auf den Wechsel vom 22. 2. 1981 gegründetete Begehren lautete auf Zahlung von „55.918,16 ATS, 6 % Zinsen seit 23. 5. 1981, 1/3 % Wechselprovision, 1.190,80 ATS Prot. Kosten, 186,40 ATS Bankspesen, 70 ATS Wechselstempel“. In Ansehung der auf diesen Anspruch Bezug habenden Aussprüche des bestätigenden Berufungsurteil übersteigt der Streitgegenstand 60.000 ATS nicht.
Die auf die beiden Wechsel vom 26. 1. und 23. 2. 1981 gegründeten Begehren lauteten auf Zahlung von 111.007,08 ATS und 67.552,92 ATS jeweils zuzüglich Nebenspesen. In diesem Umfang hängt die Revisionszulässigkeit vom Vorliegen der Voraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.Die auf die beiden Wechsel vom 26. 1. und 23. 2. 1981 gegründeten Begehren lauteten auf Zahlung von 111.007,08 ATS und 67.552,92 ATS jeweils zuzüglich Nebenspesen. In diesem Umfang hängt die Revisionszulässigkeit vom Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab.
Diese Voraussetzung erblickt der Revisionswerber darin, dass das Berufungsgericht Tatsachenfeststellungen (zum Inhalt, Zweck und Umfang der in Beilage F beurkunden Forderungsabtretung) im vorangegangenen Rechtsstreit gewissermaßen als bindend entschiede, einer neuerlichen Beurteilung entzogene Tatfrage behandelt habe.