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Entscheidung 6 Ob 154/25b×

Entscheidung 6 Ob 154/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Geschäftszahl

6Ob154/25b

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* AG, *, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Mag. P*, geboren am *, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Eidesleistung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juni 2025, GZ 1 R 16/25z-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot – hier des Paragraph 79, AktG – ist nicht nur eine rein formale, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden (RS0049423).

[2]         Die Beklagte war Vorstandsmitglied der klagenden Aktiengesellschaft, die nach ihrem Unternehmensgegenstand und auch tatsächlich Liegenschaften kauft, bebaut, verkauft sowie vermietet. Die Beklagte war auch Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Sie kaufte namens „ihrer“ GmbH Liegenschaften, die weniger als 500 Meter von den Grenzen der Liegenschaften der Klägerin entfernt waren, um sie gewinnbringend zu verwerten. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte diese Geschäfte für eigene Rechnung tätigte. Diese Beurteilung bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof vergleiche RS0061736).

[3]         2.1. Nach herrschender Auffassung hängt das Eintrittsrecht der Gesellschaft in die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte des Vorstandsmitglieds nach Paragraph 79, Absatz 2, zweiter Fall AktG nicht vom Entstehen eines Schadens für die Gesellschaft ab und es ist für das Eintrittsrecht auch nicht erforderlich, dass die Gesellschaft das Geschäft selbst abgeschlossen oder den selben Gewinn lukriert hätte oder hätte können (J. Reich-Rohrwig/Winkler in Artmann/Karollus, AktG6 Paragraph 79, Rz 77 f; Schimka in Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka, AktG [2019] Paragraph 79, Rz 38; Schimka/Leonhartsberger in Kalss/Frotz/Schörghofer, Handbuch Vorstand und Geschäftsführung² [Stand 1. 9. 2025] Kap 7 Rz 98; vergleiche zur OG: Milchrahm in WK UGB4 [117. Lfg] Paragraph 112, Rz 99 und Paragraph 113, Rz 19; Jabornegg/Artmann in Artmann UGB³ Paragraph 112, Rz 26 und Paragraph 113, Rz 3; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht² Rz 2/404).

[4]         2.2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern nicht eine auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen ist vergleiche RS0112106; RS0042936; RS0042776).

[5]              2.3. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Streitteile dahin ausgelegt, dass lediglich eine Ausnahme vom Konkurrenzverbot für die Tätigkeit der Beklagten als Geschäftsführerin „ihrer“ GmbH für Vermittlungs- bzw Maklertätigkeiten vereinbart wurde, die Liegenschaften (Kauf- und Baurechtsangelegenheiten) betrafen, die mehr als 500 Meter von den Grenzen der Liegenschaften der Klägerin entfernt waren.

[6]              Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts setzt sich die Revision nicht auseinander und legt somit keinen diesbezüglichen Korrekturbedarf dar. Auch weshalb sich aus der vertraglichen Regelung eine Einschränkung des Wettbewerbsverbots auf Fälle „konkreter Konkurrenzsituationen“ ergeben sollte, wird nicht nachvollziehbar dargestellt.

[7]         Soweit die Revision ausgehend von der von ihr gewünschten Auslegung der Vereinbarung ausführt, mangels Verkaufsbereitschaft der Verkäufer der Liegenschaften an die Klägerin sei keine Konkurrenzsituation vorgelegen und es sei auch kein Schaden der Klägerin eingetreten, sodass die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung des Konkurrenzverbots nicht vorliege, zeigt sie damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[8]              3. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes wird zum einen damit begründet, dass der Gesellschaft der Umfang und die Art der Konkurrenztätigkeit in der Regel nicht bekannt ist. Zum anderen wird ins Treffen geführt, die Gesellschaft habe den Anspruch, um ihre Wahl zwischen Schadenersatz und Eintritt in das Geschäft informiert ausüben zu können (6 Ob 43/19w ErwGr 2.2.).

[9]         Selbst wenn der Klägerin aus den der Beklagten als verbotswidrig vorgeworfenen Geschäften kein Schaden entstanden sein sollte, stünde dies dem Vorliegen des vom Berufungsgericht angenommenen Auskunftsrechts der Klägerin zur Beurteilung der Ausübung des Eintrittsrechts und Bezifferung des Leistungsbegehrens vergleiche 6 Ob 43/19w ErwGr 3.1.) nicht entgegen.

[10]      4. Für die Ermittlung des Umfangs der Rechnungslegungspflicht muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden vergleiche 6 Ob 172/21v ErwGr 2.2.; RS0019529 [T1]). Der Inhalt des Auskunftsanspruchs ist dabei unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht im Einzelfall zu ermitteln (10 Ob 41/25i ErwGr 4.2.; 1 Ob 34/15d ErwGr 2.). Die Informationspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern muss nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen beurteilt werden (RS0035044 [T9]; vergleiche RS0019529 [T7]). Diesen Fragen kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (10 Ob 41/25i ErwGr 4.3.).

[11]       Das Berufungsgericht hat seinen Erwägungen ohnehin die Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach die zeitliche Geltung des Wettbewerbsverbots auf die Dauer der Organfunktion beschränkt ist vergleiche RS0061729; RS0060115). Es war der Auffassung, zur Beurteilung des Eintrittsrechts nach Paragraph 79, Absatz 2, zweiter Fall AktG sei im vorliegenden Fall auch Auskunft und Rechnungslegung über den nach Beendigung der Vorstandstätigkeit der Beklagten erfolgten Fortgang des Liegenschaftsentwicklungsprojekts der Beklagten erforderlich.

[12]       Mit ihrem bloßen Hinweis, es liege auf der Hand, dass derartige Unterlagen für die „Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 79, AktG“ durch die Klägerin nicht erforderlich seien, versäumt es die Revision eine im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zur Darstellung zu bringen.

Textnummer

E148160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00154.25B.0630.000

Im RIS seit

06.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0060OB00154_25B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019529 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und all …
RS0035044 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist nicht in allen Fällen gleich und bestimmt sich nach deren Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Vorlage der Rechnungsbelege dazu gehört, worüber jedoch bereits im Prozess abzusprechen ist.
RS0049423 Rechtssatz 02.10.1985Zivilrecht
Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot ist nicht nur eine rein formale, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden.
RS0060115 Rechtssatz 12.05.1992Zivilrecht
Der abberufene Geschäftsführer unterliegt - auch wenn er weiterhin Gesellschafter ist - keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
RS0061729 Rechtssatz 18.02.1959Zivilrecht
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr die Verpflichtung des § 112 HGB (Konkurrenzverbot). Er kann daher auch nicht zu den in § 113 HGB vorgesehenen Leistungen herangezogen werden.
RS0061736 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Eine Verletzung des Wettbewerbsverbotes liegt dann vor, wenn der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft zwar formell nur als Kommanditist beteiligt, im Innenverhältnis auf Grund getroffener Vereinbarungen oder des tatsächlichen Einflusses diese Komman …