Rechtssatz RS0060115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060115
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Der abberufene Geschäftsführer unterliegt - auch wenn er weiterhin Gesellschafter ist - keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 30/92
- 4 Ob 123/07b
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 123/07b
Auch; Beisatz: Die speziellen Treupflichten als Geschäftsführer bestehen nach dem Ende der Funktion nicht mehr. (T1)
- 8 Ob 141/08f
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 141/08f
Vgl; Beisatz: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen - vorbehaltlich der kartellrechtlichen Schranken und einer allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung - ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren. Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa in einem Syndikatsvertrag, formlos, auch konkludent, vereinbart werden. (T2); Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T3); Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T4)
- 6 Ob 99/11v
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 99/11v
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. (T5); Veröff: SZ 2011/73
- 6 Ob 119/19x
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 119/19x
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 146/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 6 Ob 146/24z
Beisatz wie T2
- 6 Ob 154/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.06.2026 6 Ob 154/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060115
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00030_9200000_001