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Entscheidung 6 Ob 1545/93×

Entscheidung 6 Ob 1545/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1545/93

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land N*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Werner W*****, vertreten durch Dr.Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 944.783 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1992, AZ 3 R 180/92 (ON 22), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein GesmbH-Gesellschafter mit Viertelbeteiligung, der für seine Geschäftsführertätigkeit nach einem Angestelltenvertrag entlohnt wird, steht typischerweise nicht unter dem Schutz des Paragraph 3, KautSchuG, weil mangels besonderer, vom Gesellschafter-Geschäftsführer konkret darzulegender Umstände davon auszugehen ist, daß er finanzielle Risken für die Gesellschaft im (unternehmerischen) Interesse seiner Gesellschaftsbeteiligung und nicht unter dem Druck übernimmt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Der Beklagte wäre im Arbeitsverfassungsrechtlichen Sinn nicht als Arbeitnehmer qualifiziert (Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG) und auch nicht durch das IESG geschützt (Paragraph eins, Absatz 6,), was trotz nicht deckungsgleicher Schutzziele doch als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines Schutzbedürfnisses iS des KautSchuG zu werten ist. Dieser besondere Gesichtspunkt war nach dem Sachverhalt nicht Gegenstand der Erwägungen in SZ 61/229.

Anmerkung

E34127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01545.93.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19930527_OGH0002_0060OB01545_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung