Rechtssatz RS0063429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063429
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Rechtssatz
Ein GmbH - Gesellschafter mit Viertelbeteiligung, der für seine Geschäftsführertätigkeit nach einem Angestelltenvertrag entlohnt wird, steht typischerweise nicht unter dem Schutz des § 3 KautSchG, weil mangels besonderer - vom Gesellschafter - Geschäftsführer konkret darzulegender - Umstände davon auszugehen ist, daß er finanzielle Risken für die Gesellschaft im (unternehmerischen) Interesse seiner Gesellschaftsbeteiligung und nicht unter dem Druck übernimmt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.Ein GmbH - Gesellschafter mit Viertelbeteiligung, der für seine Geschäftsführertätigkeit nach einem Angestelltenvertrag entlohnt wird, steht typischerweise nicht unter dem Schutz des Paragraph 3, KautSchG, weil mangels besonderer - vom Gesellschafter - Geschäftsführer konkret darzulegender - Umstände davon auszugehen ist, daß er finanzielle Risken für die Gesellschaft im (unternehmerischen) Interesse seiner Gesellschaftsbeteiligung und nicht unter dem Druck übernimmt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063429
Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0060OB01545_9300000_001