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Rechtssatz RS0063429

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063429

Geschäftszahl

6Ob1545/93; 6Ob26/03x

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Norm

KautSchG §3

Rechtssatz

Ein GmbH - Gesellschafter mit Viertelbeteiligung, der für seine Geschäftsführertätigkeit nach einem Angestelltenvertrag entlohnt wird, steht typischerweise nicht unter dem Schutz des Paragraph 3, KautSchG, weil mangels besonderer - vom Gesellschafter - Geschäftsführer konkret darzulegender - Umstände davon auszugehen ist, daß er finanzielle Risken für die Gesellschaft im (unternehmerischen) Interesse seiner Gesellschaftsbeteiligung und nicht unter dem Druck übernimmt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063429

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0060OB01545_9300000_001