Entscheidung 6 Ob 1563/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gerlinde K*****, *****vertreten durch Dr.Peter Fiegl u.a., Rechtsanwälte in Krems/Donau, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Hubert K*****, vertreten durch Dr.Hildegard Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Sicherung im Sinn des § 382 Abs 1 Z 8 b EO, infolge außerordentlichen Rekurses des Beklagten und Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.Januar 1994, AZ 47 R 3090/93 (ON 77), denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gerlinde K*****, *****vertreten durch Dr.Peter Fiegl u.a., Rechtsanwälte in Krems/Donau, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Hubert K*****, vertreten durch Dr.Hildegard Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Sicherung im Sinn des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, b EO, infolge außerordentlichen Rekurses des Beklagten und Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.Januar 1994, AZ 47 R 3090/93 (ON 77), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß § 402 EO, § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 402, EO, Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist auch ein jahreszeitlich abwechselnd mit einer gemieteten Stadtwohnung längerfristig zum gemeinsamen Aufenthalt benütztes ländliches Eigenheim - als Zweitwohnsitz - einer Regelung nach § 382 Abs 1 Z 8 b EO unterworfen.Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist auch ein jahreszeitlich abwechselnd mit einer gemieteten Stadtwohnung längerfristig zum gemeinsamen Aufenthalt benütztes ländliches Eigenheim - als Zweitwohnsitz - einer Regelung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, b EO unterworfen.
Das dringende Wohnbedürfnis eines Ehegatten an einem solchen Zweitwohnsitz ist - ebenso wie das etwa dagegen abzuwägende Schutzbedürfnis des anderen Ehegatten an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Benützungsmöglichkeiten - an der sich vornehmlich aus der bisherigen Verwendung ergebenden Zweckwidmung und den Motiven des gefährdeten Ehegatten am Aufenthalt im Zweitwohnsitz zu messen; es kann deswegen weniger streng beurteilt werden als das Wohnbedürfnis an der einzigen zur Verfügung stehenden Wohnung, darf aber wegen des an einem anderen Ort vorhandenen Erst- oder Hauptwohnsitzes entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht rundweg verneint werden.
Die Frage nach einer Trennbarkeit der als Erstwohnsitz verfügbaren städtischen Mietwohnung ist unerheblich, soweit nur ein dringendes Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten für den Ort des ländlichen Zweitwohnsitzes zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01563.94.0428.000
Dokumentnummer
JJT_19940428_OGH0002_0060OB01563_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung