Rechtssatz RS0014668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014668
Entscheidungsdatum
28.04.1994
Rechtssatz
Auch ein jahreszeitlich abwechselnd mit einer gemieteten Stadtwohnung längerfristig zum gemeinsamen Aufenthalt benütztes ländliches Eigenheim - als Zweitwohnsitz - ist einer Regelung nach § 382 Abs 1 Z 8b EO unterworfen.Auch ein jahreszeitlich abwechselnd mit einer gemieteten Stadtwohnung längerfristig zum gemeinsamen Aufenthalt benütztes ländliches Eigenheim - als Zweitwohnsitz - ist einer Regelung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8 b, EO unterworfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014668
Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0060OB01563_9400000_001