Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP 57).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des Paragraph 492, ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 57).
Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des vierten Teiles der ZPO Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen der §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Komm IV 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht.Gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des vierten Teiles der ZPO Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen der Paragraphen 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Komm römisch vier 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht.
Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO führen daher zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (3 Ob 252/99a = JBl 2000, 458 mwN; RIS-Justiz RS0041994).Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der Paragraphen 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO führen daher zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (3 Ob 252/99a = JBl 2000, 458 mwN; RIS-Justiz RS0041994).
Die Bestimmungen des § 483 Abs 3 ZPO über die Zurücknahme der Klage werden auch im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof analog herangezogen (3 Ob 2149/96t mwN; 3 Ob 19/00s; 1 Ob 270/00p; 1 Ob 38/02y). Was für die Zurücknahme der Klage gilt, muss umso mehr für das ebenfalls in § 483 Abs 3 ZPO vorgesehene Ruhen des Verfahrens gelten, wenn das Berufungsgericht in der Sache zwar nicht mit Urteil, sondern mit aufhebendem Beschluss entschieden hat und das Ruhen im Stadium des Rekursverfahrens (anstatt des Revisionsverfahrens, worauf sich die Bestimmungen der §§ 483 Abs 3 und 513 ZPO in ihrem Zusammenhang nach ihrem Wortlaut beziehen) vereinbart wurde. § 483 Abs 3 ZPO ist daher auch insoweit als Analogiegrundlage heranzuziehen.Die Bestimmungen des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO über die Zurücknahme der Klage werden auch im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof analog herangezogen (3 Ob 2149/96t mwN; 3 Ob 19/00s; 1 Ob 270/00p; 1 Ob 38/02y). Was für die Zurücknahme der Klage gilt, muss umso mehr für das ebenfalls in Paragraph 483, Absatz 3, ZPO vorgesehene Ruhen des Verfahrens gelten, wenn das Berufungsgericht in der Sache zwar nicht mit Urteil, sondern mit aufhebendem Beschluss entschieden hat und das Ruhen im Stadium des Rekursverfahrens (anstatt des Revisionsverfahrens, worauf sich die Bestimmungen der Paragraphen 483, Absatz 3 und 513 ZPO in ihrem Zusammenhang nach ihrem Wortlaut beziehen) vereinbart wurde. Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ist daher auch insoweit als Analogiegrundlage heranzuziehen.