Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung sind, was das Feststellungsbegehren der Kläger betrifft, gegen dessen Zulässigkeit neben dem Leistungsbegehren sich die Beklagten in der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil wandten, nach herrschender Lehre (Klang[2] II 603 und das dort zitierte Schrifttum) und Rechtsprechung (Z. XIII 54, JBl. 1936 S. 190, EvBl. 1960 Nr. 19) die aus dem Recht der Dienstbarkeit fließenden Klagen von den Voraussetzungen der Feststellungsklage nach § 228 ZPO. unabhängig. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Dienstbarkeit sind auch dann zulässig, wenn aus dem Rechtsverhältnis auch ein klagbarer Leistungsanspruch entstanden ist. Ungeachtet des von den Klägern erhobenen Leistungsbegehrens ist daher auch ihr Feststellungsbegehren, das darauf abzielt, den für beide Teile nachteiligen Zustand der Unsicherheit zu beenden, zulässig (SZ. XXVI 116, 6 Ob 50/65).In rechtlicher Beziehung sind, was das Feststellungsbegehren der Kläger betrifft, gegen dessen Zulässigkeit neben dem Leistungsbegehren sich die Beklagten in der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil wandten, nach herrschender Lehre (Klang[2] römisch zwei 603 und das dort zitierte Schrifttum) und Rechtsprechung (Z. römisch dreizehn 54, JBl. 1936 S. 190, EvBl. 1960 Nr. 19) die aus dem Recht der Dienstbarkeit fließenden Klagen von den Voraussetzungen der Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO. unabhängig. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Dienstbarkeit sind auch dann zulässig, wenn aus dem Rechtsverhältnis auch ein klagbarer Leistungsanspruch entstanden ist. Ungeachtet des von den Klägern erhobenen Leistungsbegehrens ist daher auch ihr Feststellungsbegehren, das darauf abzielt, den für beide Teile nachteiligen Zustand der Unsicherheit zu beenden, zulässig (SZ. römisch 26 116, 6 Ob 50/65).
Nach den Feststellungen der Untergerichte steht den Beklagten das Fahrrecht für die Zwecke der Bewirtschaftung der Liegenschaften L. Nr. 20 auf Grund der Ersitzung zu. Veräußerten sie nunmehr das Haus mit einigen Grundstücken an die Ehegatten G. und das Kellerstöckl an Maria B. und behielten sie nur restliche Grundstücke zurück, so nahmen sie damit eine Teilung des herrschenden Gutes vor. In einem solchen Fall kommt § 844 ABGB. zur Anwendung (Klang[2] III 1135 f.). Darnach bestehen Grunddienstbarkeiten für alle Teile fort, die Last des dienenden Gründes darf dadurch aber nicht erweitert werden. Daraus folgt, daß jeder der Eigentümer das durch die Ersitzung erworbene Fahrrecht für die Zwecke der Bewirtschaftung der Liegenschaften ausüben kann, er darf aber die Grenzen, die bei der Ausübung der Dienstbarkeit selbst ohne Teilung des Gutes beachtet werden mußten, nicht überschreiten. Im Falle der Teilung des herrschenden Gutes ist jeder einzelne der Eigentümer nicht zu Handlungen berechtigt, die ihm auch ohne Teilung verwehrt gewesen wären. Über den Umfang der Berechtigung bestimmt nun § 484 ABGB., daß der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben kann, doch darf die Servitut nicht erweitert, sie muß vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Dies bedeutet, daß sich das Ausmaß der Dienstbarkeit nach dem Inhalt des Titels richtet, daß die Dienstbarkeit nicht über die durch den Erwerbstitel gezogenen Grenzen ausgeübt werden darf (Klang[2] II 564). Nach den Feststellungen der Untergerichte steht den Klägern das Geh- und Fahrrecht auf Grund der Ersitzung zu. Der Weg hatte eine durchschnittliche Breite von 2 1/2 bis 3 m. Es ist daher den Beklagten ein Recht, diesen Weg bei der Einfahrt vom Gemeindeweg 1352/2 darüber hinaus zu verbreitern, nicht zuzubilligen. In diesem Umfange ist daher das Klagebegehren schon aus diesem Gründe berechtigt.Nach den Feststellungen der Untergerichte steht den Beklagten das Fahrrecht für die Zwecke der Bewirtschaftung der Liegenschaften L. Nr. 20 auf Grund der Ersitzung zu. Veräußerten sie nunmehr das Haus mit einigen Grundstücken an die Ehegatten G. und das Kellerstöckl an Maria B. und behielten sie nur restliche Grundstücke zurück, so nahmen sie damit eine Teilung des herrschenden Gutes vor. In einem solchen Fall kommt Paragraph 844, ABGB. zur Anwendung (Klang[2] römisch drei 1135 f.). Darnach bestehen Grunddienstbarkeiten für alle Teile fort, die Last des dienenden Gründes darf dadurch aber nicht erweitert werden. Daraus folgt, daß jeder der Eigentümer das durch die Ersitzung erworbene Fahrrecht für die Zwecke der Bewirtschaftung der Liegenschaften ausüben kann, er darf aber die Grenzen, die bei der Ausübung der Dienstbarkeit selbst ohne Teilung des Gutes beachtet werden mußten, nicht überschreiten. Im Falle der Teilung des herrschenden Gutes ist jeder einzelne der Eigentümer nicht zu Handlungen berechtigt, die ihm auch ohne Teilung verwehrt gewesen wären. Über den Umfang der Berechtigung bestimmt nun Paragraph 484, ABGB., daß der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben kann, doch darf die Servitut nicht erweitert, sie muß vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Dies bedeutet, daß sich das Ausmaß der Dienstbarkeit nach dem Inhalt des Titels richtet, daß die Dienstbarkeit nicht über die durch den Erwerbstitel gezogenen Grenzen ausgeübt werden darf (Klang[2] römisch zwei 564). Nach den Feststellungen der Untergerichte steht den Klägern das Geh- und Fahrrecht auf Grund der Ersitzung zu. Der Weg hatte eine durchschnittliche Breite von 2 1/2 bis 3 m. Es ist daher den Beklagten ein Recht, diesen Weg bei der Einfahrt vom Gemeindeweg 1352/2 darüber hinaus zu verbreitern, nicht zuzubilligen. In diesem Umfange ist daher das Klagebegehren schon aus diesem Gründe berechtigt.
Was das weitere Begehren betrifft, so ist auf die Frage, ob und inwieweit diese Dienstbarkeit auch Fahrten mit Baufahrzeugen umfaßt, etwa weil auch die Vorgänger der Beklagten den Weg für Transporte von Baumaterialien benützten, nicht einzugehen. Denn es handelt sich in diesem Verfahren nicht darum, daß die Beklagten die auf dem herrschenden Gut vorhandenen Bauwerke, nämlich das Haus L. Nr. 20 und das Kellerstöckl, instandsetzen oder wegen Baufälligkeit oder auch aus anderen Gründen neu aufführen, sondern sie wollen vielmehr neben diesen Bauwerken, die an die Ehegatten G. und an Maria B. veräußert wurden, auf einem bisherigen Waldgrundstück, das sie für sich zurückbehalten haben, ein neues Wohnhaus erbauen. Auch in einem nur vorübergehenden Transport von Baumaterial zur Erbauung eines Hauses auf einem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück ist aber eine unzulässige Mehrbelastung des Fahrweges zu erblicken (Klang[2] II 572). Demgegenüber sind die Ausführungen der Beklagten in der Revision, das dienende Gut werde durch diese Transporte nicht beeinträchtigt, es sei ihnen eine Baubewilligung erteilt worden und es handle sich nur um eine vorübergehende Belastung und überhaupt nur um einen Weg von 30 bis 40 m, den überdies die Kläger selbst benützen müssen, um zu ihrem Wald zu gelangen, unerheblich, da die Beklagten damit keine ihnen gegenüber den Klägern zustehenden Rechte aufzuzeigen vermögen. Solche Rechte entstehen ihnen auch nicht aus der Beschotterung des Weges, zumal sie die Gemeinde lediglich hinsichtlich des Gemeindeweges 1352/2 anordnete. Es ist für die Beklagten aber auch aus der Entscheidung SZ. XXV 304 nichts zu gewinnen. Damit wurde erkannt, daß ein Fahrrecht, der technischen Entwicklung Rechnung tragend, auch mit Motorfahrzeugen ausgeübt werden könne, welches Recht an sich den Beklagten aber gar nicht bestritten wird. Die Kläger wenden sich gegen die Transporte der Beklagten mit Kraftfahrzeugen nur aus Anlaß der, wie ausgeführt, tatsächlich unzulässigen Benützung des Weges für die Zwecke der Beförderung von Baumaterialien. Soweit die Beklagten schließlich vermeinen, sie seien berechtigt, eine Kahlschlägerung ihrer Waldparzelle vorzunehmen und dann das gesamte Holz über den gegenständlichen Weg abzutransportieren, ist darauf nicht einzugehen, da es sich in dem gegenständlichen Verfahren nicht darum, sondern um die, wie mehrfach ausgeführt, unzulässigen Transporte von Baumaterial handelt.Was das weitere Begehren betrifft, so ist auf die Frage, ob und inwieweit diese Dienstbarkeit auch Fahrten mit Baufahrzeugen umfaßt, etwa weil auch die Vorgänger der Beklagten den Weg für Transporte von Baumaterialien benützten, nicht einzugehen. Denn es handelt sich in diesem Verfahren nicht darum, daß die Beklagten die auf dem herrschenden Gut vorhandenen Bauwerke, nämlich das Haus L. Nr. 20 und das Kellerstöckl, instandsetzen oder wegen Baufälligkeit oder auch aus anderen Gründen neu aufführen, sondern sie wollen vielmehr neben diesen Bauwerken, die an die Ehegatten G. und an Maria B. veräußert wurden, auf einem bisherigen Waldgrundstück, das sie für sich zurückbehalten haben, ein neues Wohnhaus erbauen. Auch in einem nur vorübergehenden Transport von Baumaterial zur Erbauung eines Hauses auf einem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück ist aber eine unzulässige Mehrbelastung des Fahrweges zu erblicken (Klang[2] römisch zwei 572). Demgegenüber sind die Ausführungen der Beklagten in der Revision, das dienende Gut werde durch diese Transporte nicht beeinträchtigt, es sei ihnen eine Baubewilligung erteilt worden und es handle sich nur um eine vorübergehende Belastung und überhaupt nur um einen Weg von 30 bis 40 m, den überdies die Kläger selbst benützen müssen, um zu ihrem Wald zu gelangen, unerheblich, da die Beklagten damit keine ihnen gegenüber den Klägern zustehenden Rechte aufzuzeigen vermögen. Solche Rechte entstehen ihnen auch nicht aus der Beschotterung des Weges, zumal sie die Gemeinde lediglich hinsichtlich des Gemeindeweges 1352/2 anordnete. Es ist für die Beklagten aber auch aus der Entscheidung SZ. römisch 25 304 nichts zu gewinnen. Damit wurde erkannt, daß ein Fahrrecht, der technischen Entwicklung Rechnung tragend, auch mit Motorfahrzeugen ausgeübt werden könne, welches Recht an sich den Beklagten aber gar nicht bestritten wird. Die Kläger wenden sich gegen die Transporte der Beklagten mit Kraftfahrzeugen nur aus Anlaß der, wie ausgeführt, tatsächlich unzulässigen Benützung des Weges für die Zwecke der Beförderung von Baumaterialien. Soweit die Beklagten schließlich vermeinen, sie seien berechtigt, eine Kahlschlägerung ihrer Waldparzelle vorzunehmen und dann das gesamte Holz über den gegenständlichen Weg abzutransportieren, ist darauf nicht einzugehen, da es sich in dem gegenständlichen Verfahren nicht darum, sondern um die, wie mehrfach ausgeführt, unzulässigen Transporte von Baumaterial handelt.