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Entscheidung 6 Ob 158/02g×

Entscheidung 6 Ob 158/02g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob158/02g

Entscheidungsdatum

29.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Willi G*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. Alfred B*****, 2. Mag. Johanna M*****, und 3. Dr. Hans Jörg S*****, alle vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung rufschädigender Äußerungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. März 2002, GZ 1 R 17/02f-9, womit über den Rekurs der beklagten Parteien die einstweilige Verfügung des Landesals Handelsgerichtes St. Pölten vom 7. Dezember 2001, GZ 2 Cg 212/01i-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei rufschädigenden Behauptungen, die auch ehrenbeleidigend sind, hat der Täter den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Der Verletzte muss nur die Tatsachenverbreitung beweisen (RS0031798). Die Beklagten haben im Provisorialverfahren mangels fristgerechter Äußerung zum Sicherungsantrag den Wahrheitsbeweis nicht angetreten. Entgegen ihren Revisionsrekursausführungen hatte das Erstgericht zur Richtigkeit der bekämpften Behauptungen der Beklagten nicht von Amts wegen Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen. Die Verbreitung der Behauptungen durch die Beklagten hat das Rekursgericht auf Grund der vom Kläger vorgelegten Urkunden festgestellt.

Die von den Revisionsrekurswerbern unter Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur (6 Ob 138/01i) angestrebte Rechtfertigung der bekämpften Behauptungen wegen der im politischen Meinungskampf weit gezogenen Zulässigkeitsgrenzen (Artikel 10, MRK) setzt einen festgestellten Sachverhalt über die Tatsachengrundlagen der Äußerungen voraus. Dazu hätte es entsprechenden Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren bedurft. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67096 6Ob158.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00158.02G.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0060OB00158_02G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung