Begründung:
Die Parteien sind Mitglieder konkurrierender politischer Parteien, die im Landtag und im Nationalrat vertreten sind. Der Kläger ist Bürgermeister einer Gemeinde und Landesrat. Die Beklagte ist Landesgeschäftsführerin ihrer Partei und Abgeordnete zum Nationalrat. In der politischen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Vorschreibung von Kanaleinmündungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren durch die Gemeinde des Klägers betreffend eine im Eigentum der Bundesimmobilien Gesellschaft mbH stehenden Liegenschaft äußerte sich zunächst der Kläger in einer Presseaussendung. Neben Argumenten zur Rechtfertigung der Vorschreibung der Gebühren griff der Kläger den politischen Gegner und namentlich die Beklagte massiv mit Formulierungen wie "... im geistigen Nirwana" und "... an Dummheit nicht mehr zu überbieten" an. Darauf reagierte die Beklagte mit der Presseaussendung vom selben Tag:
"Politik/*****NÖ/Sicherheit/NÖ ***OTS-PRESSEAUSSENDUNG***
M*****: *****-K***** lügt - Kanalgebühren werden ohne rechtliche Grundlagen bezahlt
Utl.: *****-S***** hat sich über Gutachten des eigenen Hauses hinweggesetzt=
St. Pölten (NÖI) 'Wenn man Butter am Kopf hat, sollte man nicht auch noch lügen. Offensichtlich kennt Bürgermeister K***** das Gutachten, das im Innenministerium unter Ex-Minister S***** erstellt wurde nicht. Das Gutachten sagt klipp und klar, dass das Servitutrecht auf dem Areal des Mahnmals sozialistischer Fehlplanung - der Sicherheitsakademie in Traiskirchen, noch immer Gültigkeit hat', stellt LGF NR Mag. Johanna M***** klar. ***
Zur Auffrischung des Informationsstandes von *****-K***** ein Zitat aus dem Gutachten des Innenministeriums vom 18. 1. 2000:
... 'nach Ansicht der Abteilung IV/11 besteht daher - nach wie vor - das Recht der unentgeltlichen Einmündung von Kanälen und der unentgeltlichen Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwässern in das nunmehr bestehende Kanalnetz im Bereich des Grundstücks Nummer 854'
Darüber hinaus wurde diese Vereinbarung nie aus dem Grundbuch gelöscht. Und wer sich auch nur ein bisschen in juristischen Belangen auskennt weiß, dass das, was im Grundbuch steht gilt. 'Seitenlange Rechtfertigungen *****-K***** können das gültige Recht auch nicht umgehen. Was bei einer derartigen Missachtung des gültigen Rechts heraus kommt ist bekannt: Ein nachhaltiger Griff S***** und K***** in die Staatskasse in der Höhe von 400.000 Schilling pro Jahr', betont M*****.
Rückfragehinweis: ***** Niederösterreich".
Der Kläger begehrt die Unterlassung und den Widerruf des Lügenvorwurfs. Die Beklagte werfe dem Kläger vor, er würde der Republik Österreich als Bürgermeister der Gemeinde entgegen allen rechtlichen Grundlagen Kanalgebühren in Rechnung stellen und dadurch seine Gemeinde bereichern. Dies treffe nicht zu. Die Beklagte müsse sich nach der Unklarheitenregel die ungünstigste Auslegungsvariante ihrer Äußerung zurechnen lassen. Es komme primär auf die Überschrift und Schlagzeile an. Der Vorwurf sei ehrverletzend und rufschädigend.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und des Sicherungsantrages. Zu Gunsten der Liegenschaft bestehe ein Realrecht der Einmündung von Kanälen in den von der Gemeinde erbauten öffentlichen Abwässerungskanal ohne Leistung von Einmündungsgebühren sowie der immerwährenden unentgeltlichen Ableitung der Niederschlags- und Schmutzwässer. Dennoch behaupte der Kläger, zur Einhebung von Kanalgebühren berechtigt zu sein. Die Äußerung der Beklagten sei gerechtfertigt.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte das von der Beklagten behauptete Realrecht der Einmündung von Kanälen in den von der Stadtgemeinde erbauten öffentlichen Abwässerungskanal ohne Leistung von Einmündungsgebühren sowie der immerwährenden unentgeltlichen Ableitung der Niederschlags- und Schmutzwässer fest und gab den Inhalt der beiden Presseaussendungen der Parteien vom 18. 10. 2000 wörtlich wieder. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Vorwurf der Lüge anspruchsbegründend im Sinne des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB sei. Mit dem Vorwurf der Lüge werde ein Verhaltensvorwurf im Sinn des § 111 Abs 1 StGB erhoben. Der Vorwurf unterstelle dem Kläger, dass er bewusst unwahre Tatsachen verbreite. Dies sei nicht bescheinigt. Schon aus der Presseaussendung der Beklagten ergebe sich, dass der Kläger nicht bewusst die Unwahrheit gesagt habe, weil er in Unkenntnis wesentlicher Unterlagen gewesen sei.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte das von der Beklagten behauptete Realrecht der Einmündung von Kanälen in den von der Stadtgemeinde erbauten öffentlichen Abwässerungskanal ohne Leistung von Einmündungsgebühren sowie der immerwährenden unentgeltlichen Ableitung der Niederschlags- und Schmutzwässer fest und gab den Inhalt der beiden Presseaussendungen der Parteien vom 18. 10. 2000 wörtlich wieder. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Vorwurf der Lüge anspruchsbegründend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB sei. Mit dem Vorwurf der Lüge werde ein Verhaltensvorwurf im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB erhoben. Der Vorwurf unterstelle dem Kläger, dass er bewusst unwahre Tatsachen verbreite. Dies sei nicht bescheinigt. Schon aus der Presseaussendung der Beklagten ergebe sich, dass der Kläger nicht bewusst die Unwahrheit gesagt habe, weil er in Unkenntnis wesentlicher Unterlagen gewesen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Der Vorwurf der Lüge sei nach dem normalen Sprachgebrauch des Begriffs zu verstehen. Aus dem Text der Presseaussendung der Beklagten ergebe sich nicht, dass die Beklagte dem Kläger nicht vorgeworfen hätte, bewusst die Unwahrheit zu sagen. Auf die sogenannte Entrüstungsbeleidigung des § 115 Abs 3 StGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Lügenvorwurf sei nicht eine Beschimpfung im Sinne des § 115 StGB, sondern eine üble Nachrede im Sinne des § 111 Abs 1 StGB.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Der Vorwurf der Lüge sei nach dem normalen Sprachgebrauch des Begriffs zu verstehen. Aus dem Text der Presseaussendung der Beklagten ergebe sich nicht, dass die Beklagte dem Kläger nicht vorgeworfen hätte, bewusst die Unwahrheit zu sagen. Auf die sogenannte Entrüstungsbeleidigung des Paragraph 115, Absatz 3, StGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Lügenvorwurf sei nicht eine Beschimpfung im Sinne des Paragraph 115, StGB, sondern eine üble Nachrede im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB.
Das Rekursgericht änderte auf Antrag der Beklagten seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass der Sicherungsantrag abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.