Aus der Begründung:
Die Legitimation des voll entmundigten Kuranden, im Entmündigungsverfahren persönlich Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu erheben, ist zufolge der Bestimmungen der §§ 29, 38, 51 und 53 EntmO. zu bejahen (SZ. XIX 57).Die Legitimation des voll entmundigten Kuranden, im Entmündigungsverfahren persönlich Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu erheben, ist zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 29, 38, 51 und 53 EntmO. zu bejahen (SZ. römisch neunzehn 57).
Zur Entscheidung über den vorliegenden Rekurs ist der Oberste Gerichtshof zuständig, da es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen handelt und daher die Sondervorschrift des nur für die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen geltenden § 24 (2) JN., wonach gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, keine Anwendung zu finden hat.Zur Entscheidung über den vorliegenden Rekurs ist der Oberste Gerichtshof zuständig, da es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen handelt und daher die Sondervorschrift des nur für die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen geltenden Paragraph 24, (2) JN., wonach gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, keine Anwendung zu finden hat.
Der Umstand, daß der Rekurswerber seinen Rekurs an das Oberlandesgericht Graz gerichtet hat, schadet weiter nicht, denn es wurde der Rekurs fristgerecht beim Erstgericht (Landesgericht Klagenfurt als Widerspruchsgericht) eingebracht. Für die Ablehnung von Sachverständigen gelten die Bestimmungen der §§ 355, 356, 366 ZPO. und mangels einer Sonderregelung der allgemeine, sich aus der Jurisdiktionsnorm ergebende Rechtszug (§§ 3 und 4 JN.).Der Umstand, daß der Rekurswerber seinen Rekurs an das Oberlandesgericht Graz gerichtet hat, schadet weiter nicht, denn es wurde der Rekurs fristgerecht beim Erstgericht (Landesgericht Klagenfurt als Widerspruchsgericht) eingebracht. Für die Ablehnung von Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 355, 356, 366, ZPO. und mangels einer Sonderregelung der allgemeine, sich aus der Jurisdiktionsnorm ergebende Rechtszug (Paragraphen 3 und 4 JN.).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung SZ. XVIII 6 darauf hingewiesen, daß das Verfahren in Außerstreitsachen keine Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern enthält, weshalb die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über die Ablehnung der Richter und den in diesen Bestimmungen besonders geregelten Rechtsmittelzug auch im außerstreitigen Verfahren Anwendung finden. Die Regelung des § 24 (2) JN. über den Rechtsmittelzug bei der Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen stellt eine vollständige Regelung des Rechtsmittelzuges dar und gilt daher auch für das außerstreitige Verfahren. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, hat der Oberste Gerichtshof trotz der von Fasching (Komm. zu den ZP.-Gesetzen, S. 212) gegen die Entscheidung SZ. XVIII 6 vorgebrachten Kritik keinen Anlaß gesehen (6 Ob 182/60 = RiZ. 1961, S. 14, 6 Ob 280, 282/64).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung SZ. römisch achtzehn 6 darauf hingewiesen, daß das Verfahren in Außerstreitsachen keine Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern enthält, weshalb die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über die Ablehnung der Richter und den in diesen Bestimmungen besonders geregelten Rechtsmittelzug auch im außerstreitigen Verfahren Anwendung finden. Die Regelung des Paragraph 24, (2) JN. über den Rechtsmittelzug bei der Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen stellt eine vollständige Regelung des Rechtsmittelzuges dar und gilt daher auch für das außerstreitige Verfahren. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, hat der Oberste Gerichtshof trotz der von Fasching (Komm. zu den ZP.-Gesetzen, S. 212) gegen die Entscheidung SZ. römisch achtzehn 6 vorgebrachten Kritik keinen Anlaß gesehen (6 Ob 182/60 = RiZ. 1961, S. 14, 6 Ob 280, 282/64).
Die gleichen Erwägungen haben aber auch hinsichtlich der Ablehnung von Sachverständigen zu gelten, da nach dieser Richtung gleichfalls weder das Außerstreitgesetz noch die Entmündigungsordnung Bestimmungen enthalten. Die Ablehnung von Sachverständigen und der in diesen Sachen zulässige Rechtsmittelzug ist vielmehr nur in den Bestimmungen der §§ 355, 356 und 366 ZPO. geregelt, weshalb die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO. auch für das außerstreitige Verfahren Anwendung zu finden haben. Dazu kommt, daß nach § 56 (2) EntmO. sinngemäß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Beweisaufnahme zu gelten haben und daß gem. § 57 (2) EntmO. ein abgesonderter Rekurs nicht stattfindet, wenn ein solcher bei gleichartigen Beschlüssen im Zivilprozeß ausgeschlossen ist.Die gleichen Erwägungen haben aber auch hinsichtlich der Ablehnung von Sachverständigen zu gelten, da nach dieser Richtung gleichfalls weder das Außerstreitgesetz noch die Entmündigungsordnung Bestimmungen enthalten. Die Ablehnung von Sachverständigen und der in diesen Sachen zulässige Rechtsmittelzug ist vielmehr nur in den Bestimmungen der Paragraphen 355, 356 und 366 ZPO. geregelt, weshalb die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO. auch für das außerstreitige Verfahren Anwendung zu finden haben. Dazu kommt, daß nach Paragraph 56, (2) EntmO. sinngemäß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Beweisaufnahme zu gelten haben und daß gem. Paragraph 57, (2) EntmO. ein abgesonderter Rekurs nicht stattfindet, wenn ein solcher bei gleichartigen Beschlüssen im Zivilprozeß ausgeschlossen ist.
Nun bestimmt § 366 (1) ZPO., daß gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen oder ein schriftlichen Gutachten angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet.Nun bestimmt Paragraph 366, (1) ZPO., daß gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen oder ein schriftlichen Gutachten angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet.
Damit ist der vorliegende Rekurs unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Da sich aber aus § 366 ZPO. ferner ergibt, daß auch gegen die Auswahl des Sachverständigen bzw. die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen der abgesonderte Rekurs nicht zulässig ist (Entscheidung vom 7. Jänner 1914, Slg. 6743), so erweist sich der persönlich vom Kuranden eingebrachte seinerzeitige und vom Widerspruchsgericht als Ablehnung behandelte Schriftsatz, wenn er entsprechend seiner Bezeichnung als Rekurs aufgefaßt wird, gleichfalls als unzulässig.Da sich aber aus Paragraph 366, ZPO. ferner ergibt, daß auch gegen die Auswahl des Sachverständigen bzw. die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen der abgesonderte Rekurs nicht zulässig ist (Entscheidung vom 7. Jänner 1914, Slg. 6743), so erweist sich der persönlich vom Kuranden eingebrachte seinerzeitige und vom Widerspruchsgericht als Ablehnung behandelte Schriftsatz, wenn er entsprechend seiner Bezeichnung als Rekurs aufgefaßt wird, gleichfalls als unzulässig.