Aus der Begründung:
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz wurde Dipl.-Ing. W. laut Rückschein des Landesgerichtes Salzburg am 11. April 1960 durch Hinterlegung beim Postamt K. zugestellt. Dipl.-Ing. W. erhob dagegen Rekurs, gab sein Rechtsmittel aber laut Poststempel erst am 27. April 1960, d. h. nach Ablauf der allgemeinen Rekursfrist von 14 Tagen, zur Post. Es ist also verspätet.
Nun überläßt es § 11 Abs. 2 AußStrG. wohl dem Ermessen des Gerichtes, auch auf einen verspäteten Rekurs in einem Fall Rücksicht zu nehmen, in dem sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, doch läßt sich daraus zugunsten des Rekurswerbers nichts gewinnen, selbst wenn man zu seinen Gunsten ohne weiteres unterstellt, es müsse für die übrigen Parteien des Pflegschaftsverfahrens gleich sein, welcher Richter beim Bezirksgericht Salzburg die Sache führt, sofern sie wenigstens bei diesem Gericht weiter anhängig bleibt.Nun überläßt es Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. wohl dem Ermessen des Gerichtes, auch auf einen verspäteten Rekurs in einem Fall Rücksicht zu nehmen, in dem sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, doch läßt sich daraus zugunsten des Rekurswerbers nichts gewinnen, selbst wenn man zu seinen Gunsten ohne weiteres unterstellt, es müsse für die übrigen Parteien des Pflegschaftsverfahrens gleich sein, welcher Richter beim Bezirksgericht Salzburg die Sache führt, sofern sie wenigstens bei diesem Gericht weiter anhängig bleibt.
Wie die Ablehnung eines Außerstreitrichters zu erledigen ist, ist im Außerstreitgesetz selbst nicht geregelt. Es kommen darum die Bestimmungen der §§ 19 bis 25 JN. zur Anwendung. Der Oberste Gerichtshof steht deshalb z. B. auch in nunmehr ständiger Judikatur (SZ. XVIII 6, JBl. 1951 S. 488, RiZ. 1955 S. 95) auf dem Standpunkt, daß auch ein sogenannter außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 16 AußstrG. bei Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (dagegen seinerzeit offenbar die Entscheidung RiZ. 1938 S. 20). Ungeachtet der in jüngster Zeit von Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, I S. 212) gegen die Entscheidung SZ. XVIII 6 vorgebrachten Kritik besteht keine Veranlassung, davon abzugehen. Die Bestimmungen der §§ 19 ff. JN. enthalten nun nichts, was für die Möglichkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses spräche. Die Entscheidung über die Ablehnung eines Außerstreitrichters ist auch keine Verfügung, die über die Außerstreitsache selbst getroffen wird; sie liegt vielmehr außerhalb dies durch § 11 Abs. 1 AußStrG. umschriebenen Bereiches, auf den sich die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 AußstrG. bezieht.Wie die Ablehnung eines Außerstreitrichters zu erledigen ist, ist im Außerstreitgesetz selbst nicht geregelt. Es kommen darum die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 25 JN. zur Anwendung. Der Oberste Gerichtshof steht deshalb z. B. auch in nunmehr ständiger Judikatur (SZ. römisch achtzehn 6, JBl. 1951 S. 488, RiZ. 1955 S. 95) auf dem Standpunkt, daß auch ein sogenannter außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 16, AußstrG. bei Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (dagegen seinerzeit offenbar die Entscheidung RiZ. 1938 S. 20). Ungeachtet der in jüngster Zeit von Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch eins S. 212) gegen die Entscheidung SZ. römisch achtzehn 6 vorgebrachten Kritik besteht keine Veranlassung, davon abzugehen. Die Bestimmungen der Paragraphen 19, ff. JN. enthalten nun nichts, was für die Möglichkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses spräche. Die Entscheidung über die Ablehnung eines Außerstreitrichters ist auch keine Verfügung, die über die Außerstreitsache selbst getroffen wird; sie liegt vielmehr außerhalb dies durch Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG. umschriebenen Bereiches, auf den sich die Sondervorschrift des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. bezieht.